BGer I 116/2006 |
BGer I 116/2006 vom 24.07.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 116/06
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Urteil vom 24. Juli 2006
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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R.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 21. Dezember 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1955 geborene R.________, Mutter zweier 1977 und 1980 geborener Kinder, war vom 15. Dezember 1992 bis Ende August 2002 als Pflegehelferin im Seniorenwohnheim S.________ tätig gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen nahm sie auf den 1. September 2002 eine Anstellung als Haushalthilfe bei Dr. med. A.________ auf, wobei sie das anfängliche 50 %-Pensum ab 21. Oktober 2002 auf 40 % reduzierte.
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Am 4. Juli 2002 hatte sie sich unter Hinweis auf seit Oktober 2000 bestehende Schmerzen im Becken-, Hüft- und Rückenbereich, Weichteilrheuma, Restless-legs-Syndrom, Arthrosen und depressive Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Bern holte u.a. einen Bericht der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. September 2002 (samt Berichten des Psychiatrischen Dienstes des Spitals X.________ vom 18. Oktober 2001, 6. und 27. Juni 2002, der Klinik Y.________ vom 26. März und 10. April 2002 sowie des Dr. med. C.________ vom 23. Juli 2002) ein und beauftragte die Dres. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Spezialarzt FMH für Rheumotologie, mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens, welches im Dezember 2003 bzw. am 14. Juli und im August 2004 ausgefertigt wurde. Gestützt darauf sowie auf einen Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 2005 - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 %/20 % - mangels anspruchsbegründender Invalidität ab, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 21. Dezember 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Anteil der ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeübten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit auf 100 % festzusetzen und die Invalidität ausschliesslich nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Überdies sei bei der Ermittlung des Einkommens, das sie nach Eintritt ihres Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ohne Umrechnung auf das beim derzeitigen Arbeitgeber effektiv erzielte Einkommen abzustellen oder aber dieses - eventualiter - gestützt auf tabellarische Lohnansätze zu bestimmen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 24. Juni 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Das Rentengesuch der Versicherten datiert vom 4. Juli 2002, sodass der Rentenbeginn - bei entsprechender Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, wonach Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor), frühestens auf den 1. Juli 2001 fallen könnte.
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3.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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4.
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4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2).
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4.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
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5.
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Zu beurteilen ist zunächst, in welchem zeitlichen Ausmass die Beschwerdeführerin sich ausserhäuslich betätigen würde, wenn sie krankheitsbedingt nicht eingeschränkt wäre. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin diesen Anteil mit 80 % beziffern, geht die Versicherte davon aus, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitig ihrer ehemaligen Beschäftigung als Pflegehelferin nachgehen würde.
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5.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (vgl. aber zur Einkommensvergleichsmethode auch im Fall einer bloss 80%igen Erwerbstätigkeit: BGE 131 V 51) -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben (vgl. Erw. 3.1 hievor), wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
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5.2 Die 1955 geborene Beschwerdeführerin war seit Mitte Dezember 1992 - ab Frühling 1993 in einem 80 %-Pensum - als Pflegehelferin im Seniorenwohnheim S.________ tätig. Seit Oktober 2000 krankheitshalber in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt, wurde das Anstellungsverhältnis per Ende August 2002 durch den Arbeitgeber aufgelöst. Seit 1. September 2002 ist die Versicherte - vorerst zu 50 % und ab 21. Oktober 2002 zu 40 % - als Haushalthilfe in einem Privathaushalt tätig. Nachdem sie 1995 von ihrem ersten Mann, mit welchem sie einen Bauernbetrieb sowie ein Transportunternehmen geführt hatte, geschieden worden war, heiratete sie im Dezember 1995 erneut und besorgte in der Folge einen Sechspersonenhaushalt (einschliesslich ihrer eigenen 1977 und 1980 geborenen Kindern sowie der beiden 1981 und 1983 geborenen Söhnen ihres Ehemannes aus erster Ehe). Zufolge einer auf den Tod ihres Vaters im Oktober 2000, zu welchem eine enge Beziehung bestanden hatte, zunehmende Eheprobleme, gesundheitliche und finanzielle Schwierigkeiten des Ehemannes (IV-Berentung, Bezug von Ergänzungsleistungen) sowie Arbeitsplatzkonflikte zurückzuführenden Überlastungssituation hielt sich die Beschwerdeführerin vom 5. bis 26. März 2002 zu Rehabilitationszwecken in der Klinik Y.________ auf. Anfang Juni 2002 kam es zu einer erneuten Akzentuierung der depressiven Symptomatik mit latenter Suizidalität, woraufhin sie notfallmässig in den Psychiatrischen Dienst des Spitals X.________ eingewiesen und vorübergehend stationär behandelt wurde. Seither ist sie in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Therapie (samt antidepressiver Medikation). Seit 15. August 2002 lebt sie von ihrem zweiten Ehemann getrennt, am 17. Februar 2004 erfolgte die Scheidung. Am 30. September 2002 verunglückte ihr erster Ehemann, mit welchem sie wieder zusammenziehen wollte, tödlich. Seit November 2003 bezieht die Versicherte Leistungen des Sozialdienstes.
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5.2.1 Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführerin trotz familiärer Verpflichtungen stets, soweit auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung realisierbar, gearbeitet hat. Namentlich ging sie ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin auch im Zeitraum von Ende 1995 bis zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Verlaufe des Jahres 2000 zu einem Pensum von 80 % nach, obgleich sie während dieser Periode - nach der Aktenlage ohne nennenswerte Hilfe seitens der übrigen Haushaltsmitglieder - einen vielköpfigen Haushalt zu führen hatte. Die Trennung von ihrem zweiten Ehemann im August 2002 und der Wechsel in eine eigene Wohnung brachten sodann zwar eine wesentliche Erleichterung bezüglich der haushaltlichen Aufgaben, bedeuteten aber gleichzeitig auch gesteigerte finanzielle Bedürfnisse, indem die Versicherte nunmehr allein für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen hat. Sie erhält keine Unterhaltsleistungen von ihrem geschiedenen Ehegatten, hätte aber als Gesunde die ihr seit der Trennung offenbar direkt ausbezahlte IV-Zusatzrente in Höhe von Fr. 292.- monatlich (vgl. Art. 34 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 30bis IVV [je aufgehoben per 31. Dezember 2003]; Vereinbarung des Gerichtskreises Z.________ vom 15. Januar 2003) - und damit einhergehend auch Ergänzungsleistungen (Art. 2d ELG in Verbindung mit Art. 1 ELV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) - bis zur rechtskräftigen Scheidung am 17. Februar 2004 erhalten ([bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandener] Art. 34 Abs. 3 IVG und lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]).
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Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung lassen diese objektiven Faktoren durchaus Rückschlüsse auf eine im Gesundheitsfall, jedenfalls für die Zeit nach der Scheidung, vollzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit (als Pflegehelferin) zu, zumal die Versicherte bestätigte, dass das Arbeitsklima im Seniorenwohnheim S.________ bis zu ihrer Erkrankung gut gewesen und sie der abwechslungsreichen Tätigkeit, im Rahmen derer man ihr vermehrt verantwortungsvollere Aufgaben übertragen habe, gerne nachgegangen sei. Anhaltspunkte, dass eine Erhöhung des bisherigen Pensums von 80 auf 100 % aus betrieblichen Gründen bei ihrem vormaligen Arbeitgeber nicht möglich gewesen wäre, bestehen ebenso wenig wie Hinweise dafür, dass das Anstellungsverhältnis auch ohne gesundheitliche Probleme aufgelöst worden wäre. In diesem Sinne hatte die Versicherte denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich einer am 17. Januar 2003 getätigten schriftlichen Anfrage mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Auf Grund der gesamten Umstände ist somit anzunehmen, dass eine Aufstockung des bisherigen 80 %-Pensums grundsätzlich erfolgt wäre. Da die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Scheidung vom 17. Februar 2004 jedoch noch indirekt finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann in Form der IV-Zusatzrente sowie von Ergänzungsleistungen erhielt, ist erst ab März 2004 von einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades auszugehen.
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5.2.2 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Januar 2005, auf welchen das kantonale Gericht und die IV-Stelle zur Begründung ihrer Argumentation zur Hauptsache abstützen, ist unter Ziff. 3.5 auf die Frage, ob aktuell ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, Folgendes zu entnehmen: " ... Sie werde älter, was auch berücksichtigt werden müsse, so würde sie nicht mehr als 80 % arbeiten, wie sie erklärt. Sie möchte auch etwas Zeit für ihr Grosskind und ihre Kinder haben." Obgleich derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind, als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteile W. vom 28. Juni 2004, I 590/03, Erw. 4.3.1, und Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), kann darauf vorliegend nicht ohne weiteres abgestellt werden. Neben den hievor aufgezeigten persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnissen sprechen auch andere Indizien gegen eine unbesehene Übernahme der Aussage. Zum einen hatte sich die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, bereits Mitte Januar 2003 klar für eine als Gesunde zu 100 % ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgesprochen. Zum anderen ergibt sich aus den vor- wie letztinstanzlichen Ausführungen der Versicherten glaubhaft, dass sie lediglich vorübergehend - bis zur Beendigung der Ausbildung ihrer Tochter im April 2005 - regelmässige Betreuungspflichten gegenüber ihrem mittlerweile neunjährigen Enkelkind wahrnahm (jeweils mittwochs), im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im November 2004 jedoch offenbar noch nicht absehbar war, wie lange diese noch andauern würden. Des Weitern liessen sich ihre ursprünglichen Pläne, nach dem Umzug in das ihrer Tochter gehörende Haus ihres ersten Ehemannes einen - zeit- und pflegeintensiven - grossen Garten anzulegen, nicht verwirklichen. Mit dem Argument, der Beschwerdeführerin wäre es aus gesundheitlicher Optik wie auch auf Grund des Alters des jüngeren Sohnes ihres Ehemannes bereits 1999 möglich und zumutbar gewesen, ihr Arbeitspensum aufzustocken, wenn sie dies wirklich gewollt hätte, verkennt das kantonale Gericht, dass die Versicherte zu jenem Zeitpunkt noch in einen Haushalt eingebunden war, welcher es ihr auferlegte, - neben einer zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit - für ihren damaligen Ehemann und dessen zwei Söhne zu sorgen. Zu beachten gilt es ferner, dass damals infolge der wirtschaftlichen Situation (Invalidenrente des Ehegatten [samt Zusatz- und Kinderrenten], Verdienst der Beschwerdeführerin, EL-Leistungen) keine unmittelbare finanzielle Notwendigkeit bestand, das bisherige Pensum zu erweitern.
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In Berücksichtigung sämtlicher diesbezüglich entscheidrelevanten Tatsachen ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen bis zur Scheidung von ihrem zweiten Ehemann Mitte Februar 2004 einer 80%igen und ab diesem Zeitpunkt - jedenfalls aber ab März 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 24. Juni 2005; vgl. Erw. 3.1 und 5.1 hievor) - einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Der Umstand, dass die Versicherte spätestens von Ende November 2004 bis April 2005 ihren Enkelsohn einen Tag pro Woche betreut hat, ändert daran nichts, ist doch anzunehmen, dass für den Fall unbeeinträchtigter Gesundheit - und des damit während dieser Zeitspanne einhergehenden Vollpensums - eine andere Obhutslösung gefunden worden wäre oder die Beschwerdeführerin mittels Ferienregelung oder Überzeitkompensation zumindest zeitweise hätte einspringen können. Anlässlich der Erhebungen vor Ort im November 2004 hatte sich die Versicherte denn auch dahingehend geäussert, dass sie als Gesunde ihren Enkel nicht regelmässig hüten würde. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades kommt demnach bis Ende Februar 2004 die gemischte Methode - eine mit BGE 131 V 51 vergleichbare Konstellation liegt nicht vor - und ab diesem Zeitpunkt diejenige des Einkommensvergleichs zur Anwendung (vgl. dazu auch Urteil H. vom 6. Februar 2006, I 599/05, Erw. 5.2.3 mit Hinweis).
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6.
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6.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der - noch festzustellenden (vgl. Erw. 7 hiernach) - Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz alsdann in Bezug auf die Ermittlung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) zu Recht festgestellt, dass das von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2005, Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 6. April 2005 zur Einsprache, Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005), von der Versicherten angeblich im Jahre 2001 als Pflegehelferin im Seniorenwohnheim S.________ erzielte monatliche Einkommen von Fr. 3040.- in den Akten, namentlich den dem Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 2002 beigelegten Lohnblättern, keine Stütze findet, weshalb in diesem Punkt weitere Abklärungen erforderlich sind. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass sowohl die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns wie auch allfällige spätere rentenwirksame Veränderungen der Vergleichskeinkommen zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Dies ist im vorliegenden Zusammenhang insofern von Bedeutung, als insbesondere das Valideneinkommen für den Zeitraum ab März 2004 neu gestützt auf ein 100 %-Pensum zu ermitteln sein wird.
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6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, insbesondere weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
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6.2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1. September 2002 zu 50 % bzw. seit 21. Oktober 2002 zu 40 % als Haushalthilfe in einem Privathaushalt tätig. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass das Invalideneinkommen gestützt auf den daraus resultierenden, von der Versicherten effektiv erzielten Verdienst zu ermitteln sei, wobei die IV-Stelle von der durch Dr. med. H.________ (möglicherweise neu) geschätzten zumutbaren Arbeitsleistung auszugehen (vgl. Erw. 7 hiernach) und das Einkommen allenfalls entsprechend hochzurechnen habe.
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6.2.2 Die Versicherte hat als Haushalthilfe zunächst - auf der Basis eines 50 %-Pensums - ein monatliches Gehalt von Fr. 1900.- erhalten, welches, nachdem der Beschäftigungsgrad um 10 % reduziert wurde, immer noch Fr. 1800.- betrug. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass der letztgenannte Verdienst Soziallohncharakter aufweist, obwohl ein solcher seitens der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten wurde (Eingabe an das kantonale Gericht vom 27. September 2005). Da ferner nach der derzeitigen medizinischen Aktenlage auch nicht abschliessend beurteilbar ist, ob die Versicherte in Anbetracht ihres Beschwerdebildes als Haushalthilfe optimal eingegliedert ist, sind die zuvor genannten Voraussetzungen, nach welchen das nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen als Invalideneinkommen angerechnet werden kann, zumindest zweifelhaft. Dies gilt auch für die Frage, ob, falls ein zumutbares Arbeitsvermögen in der aktuellen Tätigkeit als Haushalthilfe von über 50 % attestiert würde, der derzeitige Arbeitgeber überhaupt gewillt wäre, das Arbeitspensum entsprechend zu erhöhen. Wäre dies nicht der Fall, kämen ausschliesslich statistische Angaben zum Zuge.
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7.
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Im vorinstanzlichen Entscheid wurde festgehalten, dass die vorhandenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere das Gutachten des Dr. med. H.________ von Dezember 2003, nicht den rechtsprechungsgemäss in Fällen von anhaltender somatoformer Schmerzstörung gestellten Anforderungen an psychiatrische Beweisgrundlagen (BGE 131 V 49, 130 V 352, 396; Urteil B. vom 9. August 2004, I 767/03), genügten. Namentlich sei diesen nicht zu entnehmen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfüge, die es ihr erlaubten, mit ihren Schmerzen umzugehen. Zu diesem Zwecke wies das kantonale Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ergänzende Angaben bei Dr. med. H.________ einhole.
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7.1 Eine Rückweisung ist rechtsprechungsgemäss (Urteil S. vom 30. Januar 2006, I 89/05, Erw. 3 mit weiteren Hinweisen) nur sinnvoll, soweit nicht bereits im aktuellen Beurteilungszeitpunkt auf Grund einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d) festgestellt werden kann, dass jeder in Betracht fallende Gesundheitsschaden bereits deswegen nicht leistungserheblich sein würde, weil die Überwindung seiner Folgen zumutbar erschiene. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98]; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
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7.2 Die beteiligten Ärzte sind sich im vorliegenden Fall uneinig, ob das bestehende psychische Leiden der Versicherten eher als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Berichte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals X.________ vom 18. Oktober 2001 sowie 6. und 27. Juni 2002, der Klinik Y.________ vom 26. März und 10. April 2002 sowie des Dr. med. C.________ vom 23. Juli 2002), als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 10. September 2002 und undatierte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen) oder als Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0; Gutachten des Dr. med. H.________ von Dezember 2003) zu qualifizieren ist. Unabhängig davon, welches Krankheitsbild bei der Versicherten indes letztlich vorliegt, geht aus dem Gutachten des Dr. med. H.________ auch nicht hervor, inwiefern die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin gestatten, mit ihren Schmerzen umzugehen, bzw. in welchem Ausmass sich die somotoforme Erkrankung auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkt. Daher sind die Akten den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend zu Recht - und seitens der Parteien denn auch unbestritten - zwecks Einholung ergänzender Angaben an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden.
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8.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Nach dem Prozessausgang hat die durch die Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2005 im Sinne der Erwägungen abgeändert.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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