Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 26/06
Urteil vom 25. Juli 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
D.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch die C.________ AG Treuhand,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug medizinischer Berichte das Leistungsbegehren der 1968 geborenen D.________ vom 30. August/ 30. November 2004 ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 30. März 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2005 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne einer ganzheitlichen medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Der Versicherten sei eine ganze, allenfalls eine Dreiviertels- oder eine halbe Rente zuzusprechen. Es seien entsprechende berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Wiedereingliederung) zu prüfen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verwaltung und kantonales Gericht haben die für die Beurteilung des Leistungsstreites massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Es betrifft dies namentlich die - hier nicht zu wiederholenden - Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen, Umfang und Beginn des Rentenanspruchs und die Invaliditätsbemessung. Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Ausführungen zum Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG; BGE 114 V 29f. Erw. 1a mit Hinweisen), Umschulung (Art. 17 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 109 Erw. 2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2a und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
2.
2.1 Nach zutreffender Wiedergabe der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Versicherte in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten, sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, (vom 29. November 2004), basierend auf diversen ergänzenden spezialärztlichen Untersuchungen (Koloskopie, Gastroskopie, CT des Abdomens, Allergietest, Abklärungen betreffend Parasiten), die in der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmen. Diesem Arztbericht mass sie vollen Beweiswert bei. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt er doch alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt zudem auch inhaltlich (Beweiskraft). Überdies ist mit der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Vorinstanz hat mithin zu Recht darauf abgestellt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
2.2 Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere finden sich für die im letztinstanzlichen Verfahren erstmals geltend gemachte psychische Beeinträchtigung in den Akten keinerlei Hinweise. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Auskunft des Hausarzte Dr. med. H.________, wonach er davon ausgehe, dass bei der Versicherten eine grosse subjektive Komponente bezüglich des Krankheitsbildes dazukomme und die objektiven Befunde in keiner Weise mit dem subjektiven Empfinden der Versicherten übereinstimmen, ist zum einen nicht aktenkundig, zum andern kann daraus nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit geschlossen werden. Schliesslich sind die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen über weitere Abklärungen am Universitätsspital Z.________ nicht eingereicht worden. Vor diesem Hintergrund sind von ergänzenden ganzheitlichen medizinischen Abklärungen, wie beantragt, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Einer allfälligen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b) wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen.
2.3 Nicht zu beanstanden ist sodann die vom kantonalen Gericht vorgenommene Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs, wäre die Versicherte gemäss eigenen Angaben doch in gesundem Zustand bis zu 100 % erwerbstätig. Die erneut geltend gemachten Einschränkungen im Haushaltbereich erweisen sich folglich als nicht relevant. Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich, woraus keine Einkommenseinbusse und mithin kein Invaliditätsgrad resultierte, ist ebenfalls korrekt. Die Beschwerdeführerin bringt nichts dagegen vor, noch finden sich entsprechende Anhaltspunkte in den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, womit sich Weiterungen erübrigen. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: