BGer 6S.198/2005 |
BGer 6S.198/2005 vom 31.07.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.198/2005 /hum
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Urteil vom 31. Juli 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Carmine Baselice,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Zweifelhafter Geisteszustand (versuchte vorsätzliche Tötung),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
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15. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ aus Jamaika hatte sich in einer Trennungsvereinbarung vom 6. November 2002 verpflichtet, bis spätestens 12. November 2002 seine persönlichen Effekten aus der ehelichen Wohnung in Kloten zu räumen. Am späteren Abend des 11. November 2002, als er mit einem Freund dort vorfuhr, hielten sich die Landsleute A.________ - der intime Freund seiner Ehefrau - und B.________ in der Wohnung auf. Diesen Umstand berichtete X.________ telefonisch seiner Ehefrau in vorwurfsvollem Ton. Plötzlich liess er das Natel zu Boden fallen und griff A.________ völlig überraschend von hinten mit einem Messer an. Zwei Stiche trafen diesen in den Nacken, je einer in den Rücken und den rechten Mundwinkel. Jeder der vier Stiche (Stichkanal: zwischen ca. 10 - 12 cm tief) hätte aufgrund der getroffenen Körperbereiche zum Tod von A.________ führen können.
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B.
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Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________am 15. September 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 9 Jahren Zuchthaus und verwies ihn für die Dauer von 12 Jahren des Landes. Zudem verpflichtete es ihn, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen und - dem Grundsatz nach - den Schaden aus dem Ereignis in vollem Umfang zu ersetzen.
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C.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 5. April 2006 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Geschworenengerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Geschworenengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 10).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in seinem bisherigen Leben noch in keiner Situation aggressiv, geschweige denn kriminell gezeigt, was von mehreren Zeugen im Verfahren bestätigt worden sei. Die Tat stehe in krassem Gegensatz zu seinem untadeligen Vorleben, weshalb sie als isoliertes Verhalten umso unverständlicher sei. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben und ihn psychiatrisch untersuchen lassen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
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1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die urteilende Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Der Richter soll also seine Zweifel nicht selber beseitigen, etwa durch Zuhilfenahme psychiatrischer Fachliteratur, sondern, wie sich aus Absatz 2 von Artikel 13 StGB ergibt, durch Beizug von Sachverständigen. Artikel 13 StGB gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte (BGE 116 IV 273 E. 4a mit Hinweisen).
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1.2 Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe zwei Gesichter. Gegenüber Dritten zeige er seine ruhige und kontrollierte Seite, was sich auch vor Schranken bestätigt habe. Seiner Ehefrau gegenüber habe er sich jedoch auch sehr impulsiv, wenn nicht gar explosiv verhalten. So habe er die Wohnung mehrmals demoliert und seine Frau auch geschlagen. Letzteres habe sich nach der Mitteilung, sie wolle sich von ihm trennen, verschlimmert. Als Motiv für die Tat nennt die Vorinstanz Eifersucht und "verletzte Ehre" (angefochtener Entscheid S. 14 ff. Ziff. 1.3 a/b, S. 53 ff. Ziff. 4.5 und S. 69 Ziff. 3.2 a)
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Diesen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), wenn er behauptet, er habe sich in seinem bisherigen Leben noch nie aggressiv verhalten. Damit geht auch die Argumentation fehl, die Tat stehe in krassem Gegensatz zu seinem untadeligen Vorleben. Vielmehr ist mit der Vorinstanz zu schliessen, der Tatanlass des Beschwerdeführers stimme mit seinem jamaikanischen Kulturhintergrund und der damit verbundenen Denkweise sowie mit seiner Persönlichkeit überein (angefochtener Entscheid S. 67 f. lit. d). Bei dieser Ausgangslage musste die Vorinstanz die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nicht untersuchen lassen.
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2.
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Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in verschiedener Hinsicht:
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2.1 Er bemängelt, bei der objektiven Tatschwere habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Verletzungen des Opfers zu keinem Zeitpunkt lebensgefährlich und die Folgen für den Geschädigten nicht sonderlich schwer gewesen seien.
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Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer strafmindernd angerechnet, dass es beim vollendeten Tötungsversuch geblieben ist (angefochtener Entscheid S. 70 Ziff. 3.4). Wollte man diesen Umstand auch noch bei der objektiven Tatschwere zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, würde das zu einer unzulässigen Doppelverwertung desselben Strafzumessungsmerkmals führen.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Angriff sei für das Opfer nicht völlig überraschend erfolgt. Damit widerspricht er den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, was unzulässig ist.
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2.2 Im Rahmen des subjektiven Verschuldens macht der Beschwerdeführer geltend, als er seine persönlichen Effekten in der (noch) gemeinsamen ehelichen Wohnung habe abholen wollen, habe ihn die angetroffene Situation angesichts des Nebenbuhlers mit einer Landsfrau nicht nur überrascht. Vielmehr sei er masslos überfordert gewesen, was die Vorinstanz zuwenig berücksichtigt habe.
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Der Beschwerdeführer lebte zu diesem Zeitpunkt bereits von seiner Frau getrennt und hatte selbst wieder eine neue Beziehung (angefochtener Entscheid S. 69 Ziff. 3.2 a). Wenn ihm die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage (lediglich) zugute hält, dass er von der angetroffenen Situation offensichtlich überrascht worden sei, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Aussagen vor Schranken, er habe bei diesem Kampf nie die Vorstellung gehabt, jemanden zu verletzen. Er habe auch nie die Absicht gehabt, den Geschädigten zu stechen.
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Damit widerspricht er den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach sich unter Berücksichtigung der Intensität, mit welcher er die Messerstiche geführt haben müsse, klar ergebe, dass er dem Geschädigten die Stiche offensichtlich gewollt versetzt habe (angefochtener Entscheid S. 61 Ziff. 5.3). Ist davon auszugehen, sind die erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers sowohl bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes als auch im Zusammenhang mit der versuchten Tatbegehung unbeachtlich.
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2.4 Die Vorinstanz hat leicht strafmindernd gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat erfolglos bei der Polizei gemeldet und sich anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nach dem Gesundheitszustand des Geschädigten erkundigt habe (angefochtener Entscheid S. 70 Ziff. 4.1). Inwiefern sie dieses Nachtatverhalten nicht ausreichend berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich.
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2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Ersttäter und habe sich seit seiner Ankunft 1999 in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen, weshalb er besonders strafempfindlich sei.
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Die Vorinstanz hat die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers und die untadelige Beurteilung in persönlicher und beruflicher Hinsicht durch dessen Personalberater zu Recht geringfügig strafmindernd berücksichtigt. Inwiefern diese Elemente eine besondere Strafempfindlichkeit begründen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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2.6 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz von den zutreffenden Beurteilungsmerkmalen aus und gewichtete sie richtig. Indem sie das Strafmass auf 9 Jahre Zuchthaus bestimmte, blieb sie auch im Rahmen ihres Ermessens.
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Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, hat die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung die zusätzlich angeordnete Landesverweisung nicht erwähnt. Letztere führt aber nicht zu einer Strafminderung. Vielmehr dürfen das Strafmass und der pönale Charakter der Landesverweisung zusammen die schuldangemessene Strafe im Einzelfall nicht übersteigen. Im Fall des Beschwerdeführers bewegen sich das Strafmass zusammen mit dem pönalen Charakter der Landesverweisung eher im oberen Bereich des vorinstanzlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt aber nicht vor. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 11 Ziff. IV). Da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos erschienen, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Juli 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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