Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
I 652/05
Urteil vom 7. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
K.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. Juni 2005)
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 die der bereits seit geraumer Zeit eine Teil-Invalidenrente beziehenden K.________ zugekommenen Arbeitsvermittlungsbemühungen abschloss,
dass K.________ dagegen Einsprache erhob, ohne indessen die Einstellung der Arbeitsvermittlung selbst in Frage zu stellen, sondern um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen,
dass die IV-Stelle die Einspracheschrift als Gesuch um Rentenrevision entgegen nahm, im Übrigen die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 bestätigte,
dass das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 mit zutreffender Begründung darlegte, weshalb die Vorgehensweise der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist,
dass sich demnach die IV-Stelle in der Verfügung darauf beschränken durfte, die von K.________ am 5. Februar 2004 beantragte Arbeitsvermittlung abzuschliessen,
dass die weitere, erst im Einspracheverfahren mit Verweis auf den Gesundheitszustand aufgeworfene Frage der Rentenrevision ohne weiteres zum Gegenstand eines separaten Verfahrens erhoben werden durfte,
dass die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 letztinstanzlich getätigten Vorbringen daran nicht zu ändern vermögen, vielmehr wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren an der Sache vorbeizielen,
dass im Übrigen die Einstellung der Arbeitsvermittlung selbst mit keinem Wort beanstandet wird,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: