Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.263/2006 /rom
Urteil vom 9. August 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Strafzumessung (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 18. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 25. November 2005 sprach das Strafgericht Schwyz X.________ in Abwesenheit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit fünf Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. In zwei Anklagepunkten sprach das Gericht X.________ frei. Im Übrigen ordnete das Gericht den Vollzug von drei bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafen aus den Jahren 1998 und 2000 an.
Das Kantonsgericht Schwyz sprach X.________ am 18. April 2006 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung in einem zusätzlichen Anklagepunkt frei und wies die Berufung ansonsten ab. Es bestrafte ihn mit viereinhalb Jahren Zuchthaus.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. April 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs des erwähnten Urteils aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens zu 95 Prozent auf die Staatskasse des Kantons Schwyz genommen und die restlichen fünf Prozent X.________ auferlegt werden.
C.
Das Kantonsgericht Schwyz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag mit keinem Wort und kommt damit seinen Begründungspflichten gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht nach. Im Übrigen stützt sich die Auferlegung der Verfahrenskosten auf kantonales Recht, dessen Verletzung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden kann. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den zusätzlichen Freispruch mit der Herabsetzung der Strafe um ein halbes Jahr unzureichend gewichtet, eine dem Verschulden nicht gerecht werdende unhaltbar hohe Strafe ausgefällt und dabei seiner angeschlagenen Gesundheit und seiner untergeordneten Rolle bei den Drogengeschäften nicht genügend Rechnung getragen. Diese Einwände sind unbehelflich.
3.
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wurden acht Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nachgewiesen, die insgesamt 1,25 kg reines (bzw. 5 kg gestrecktes) Heroin und 12 g reines (bzw. 50 g gestrecktes) Kokain betrafen. Bei sämtlichen Widerhandlungen mit Heroin wurde jeweils die Menge von 12 g reinen Heroins und damit die Grenze zum schweren Fall (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) überschritten. Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen insgesamt einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht wegen mehrfacher Tatbegehung. Mangels Berufung der Staatsanwaltschaft war die Vorinstanz insoweit an das Urteil der ersten Instanz gebunden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23 f.). Die Vorinstanz hat aber sowohl die Tatmehrheit als auch das Vorliegen mehrerer qualifizierter Tatbestandsmerkmale im Rahmen der Strafzumessung erhöhend gewichtet (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23 f.). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
4.2 Die Vorinstanz hat an und für sich auf die Begründung der Strafzumessung durch die erste Instanz abgestellt und ist wie diese zutreffend von einem schweren Tatverschulden ausgegangen. Abweichend von der ersten Instanz erachtet sie die Rolle des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung mit durchwegs nachvollziehbarer Begründung aber nicht als bloss untergeordnet und misst ihr jedenfalls bei der Bewertung des Verschuldens keine besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Bedeutung zu (angefochtenes Urteil, S. 25 f.). Diese Wertung vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemein gehaltenen Einwände nicht in Frage zu stellen.
Ausgehend vom schweren Tatverschulden, von der grossen Menge Betäubungsmittel, der Tatmehrheit, den teilweise sehr hohen Reinheitsgraden der Betäubungsmittel und der von ihnen deshalb ausgehenden Gesundheitsgefahren, der erneuten Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers sowie des weiten Strafrahmens von einem Jahr Gefängnis bis zu 20 Jahren Zuchthaus durfte die Vorinstanz ohne weiteres eine Strafe von sechs Jahren Zuchthaus in Betracht ziehen (angefochtenes Urteil, S. 25). Sie war nicht verpflichtet, sich dabei an das Urteil der ersten Instanz zu halten, sondern konnte die Einsatzstrafe nach freiem Ermessen festlegen. Sie durfte nach dem Verschlechterungsverbot lediglich keine höhere Strafe aussprechen als die Vorinstanz.
Leicht strafmindernd bringt die Vorinstanz das zum Tatzeitpunkt noch nicht vorgelegene leichtgradige depressive Zustandsbild des uneingeschränkt urteilsfähigen Beschwerdeführers in Anschlag (angefochtenes Urteil, S. 26). Weshalb die Vorinstanz die Strafe wegen dessen Gesundheitszustand und Charakter stärker hätte mindern müssen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist unerfindlich. Unter Berücksichtigung des Freispruchs im Anklagepunkt der Lagerung von Heroin gelangt die Vorinstanz zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren. Sie nimmt damit für den ergangenen zusätzlichen Freispruch eine Strafminderung im Umfang von leicht weniger als eineinhalb Jahren vor. Das steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der verbleibenden Schuldsprüche und stellt jedenfalls keine Ermessensverletzung dar.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie plausibel und nachvollziehbar gewürdigt hat. Von einer zu starken oder zu geringen Gewichtung einzelner Faktoren kann keine Rede sein. Die ausgeprochene Strafe ist unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte nicht unhaltbar hart und hält vor Bundesrecht stand.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnisse wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: