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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.125/2006 /scd
Urteil vom 10. August 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Aepli,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation führt eine Strafuntersuchung gegen zwei russische Staatsangehörige wegen mutmasslicher Vermögensdelikte. Diese Behörde ersuchte die Schweiz am 4. November 2002 um Rechtshilfe. Nachdem das Bundesamt für Justiz (BJ) das Ersuchen zur weiteren Prüfung und Ausführung an die Bezirksanwaltschaft IV (BAK IV) für den Kanton Zürich weitergeleitet hatte, erliess die BAK IV am 11. April 2003 eine Eintretensverfügung. Darin wurden Banken aufgefordert Unterlagen über Kundenverbindungen zu edieren; gleichzeitig wurde die Kantonspolizei Zürich damit beauftragt, Geschäftsunterlagen einer Gesellschaft sicherzustellen.
B.
Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bank- und Geschäftsunterlagen. Einen von der Firma X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Mai 2006 ab.
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Firma X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juni 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 5. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
1.2 Als Inhaberin des betroffenen Bankkontos und der sichergestellten Geschäftsunterlagen ist die Beschwerdeführerin zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137).
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Ersuchen (bzw. dessen Übersetzung ins Deutsche) enthalte "Mängel und Lücken". Die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sei "in keiner Weise verständlich oder nachvollziehbar". Ausserdem sei das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt.
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 113 Ib 72 E. 4b S. 76, je mit Hinweisen).
Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen).
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens zwar "weder orthographisch noch stilistisch fehlerfrei" sei. Die ersuchende Behörde beschreibe jedoch "den Sachverhalt, der Gegenstand der von ihr geführten Untersuchung bildet, hinreichend genau". Es sei "Ziel der russischen Untersuchung, abzuklären, ob und auf welche Weise" der mutmasslich geschädigten Gesellschaft "Vermögenswerte ungerechtfertigt entzogen worden" und wie diese an die Beschwerdeführerin "geflossen sind". Die Sachdarstellung des Ersuchens wird im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst:
"Gemäss ersuchender Behörde besteht der Verdacht", dass zwei Angeschuldigte einer russischen Brauerei "und deren Aktionären Vermögenswerte entzogen" und an die von einem der Angeschuldigten "beherrschte" Beschwerdeführerin "übereignet" haben. "Der Unternehmensbereich" der mutmasslich geschädigten Brauerei sei "1998 vollumfänglich" in eine "neue Gesellschaft eingebracht worden, wobei" die betroffene Brauerei "als reine Holding weiter bestanden habe und die Mitarbeiter und Rentner" dieser Holding "weiterhin deren Aktien gehalten hätten". Einer der Angeschuldigten sei von 1996 bis 2000 "Vorsitzender des Direktorenrates" der geschädigten Brauerei gewesen, ab 1998 auch "Generaldirektor" der neuen Gesellschaft. Beim zweiten Angeschuldigten handle es sich um den "Generaldirektor" der geschädigten Brauerei "von 2000 bis 2002" sowie "ab 1997" um den "Leiter der juristischen Abteilung und administrativen Direktor" der neuen Gesellschaft. Die Angeschuldigten hätten "ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Grund die Marke" der neuen Gesellschaft und später auch deren "Aktien" in eine dritte Firma "eingebracht", welche 1998 in die Beschwerdeführerin "umfirmiert" worden sei. "Alle Gewinne der Brauerei" seien auf diese Weise auf Konten der dritten Firma bzw. der Beschwerdeführerin geflossen. "Später" sei noch eine vierte Firma "als Tochter" der Beschwerdeführerin "gegründet" worden; "in diese" sei "die Liegenschaft der Brauerei eingebracht und zurückverpachtet worden."
2.3 Diese Sachdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 14 EUeR. Der angefochtene Entscheid enthält diesbezüglich keine offensichtlich unzutreffenden tatsächlichen Erwägungen.
2.4 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Ersuchen "mangelhaft begründet" sei. Wie dargelegt, genügt die Sachdarstellung des Ersuchens den Anforderungen des EUeR. Ebenso liegt eine Übersetzung des Ersuchens ins Deutsche vor (vgl. Art. 16 Ziff. 2 EUeR [mit entsprechender förmlicher Erklärung der Schweiz]; Art. 28 Abs. 5 IRSG). Selbst wenn die Übersetzung des Ersuchens als sprachlich teilweise mangelhaft zu bezeichnen wäre, wie die Beschwerdeführerin es geltend macht (und wie auch das Obergericht einräumt), wäre die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als "geheilt" anzusehen, da spätestens der angefochtene Entscheid (auf den Seiten 4-5) eine verständliche Zusammenfassung der Sachdarstellung des Ersuchens enthielt.
2.5 Nach dem sogenannten "Treuebruchstatbestand" der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische geschäftsführende Organe (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 19 Rz. 5 ff., 10).
2.6 Den Angeschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten als Organe und Geschäftsführer einer Brauerei diese wirtschaftlich ausgehöhlt und geschädigt, indem sie der Gesellschaft systematisch Vermögenswerte bzw. Gewinne entzogen und an dritte Firmen, darunter die Beschwerdeführerin, übertragen hätten. Letztere werde von einem der Angeschuldigten "beherrscht". Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt fiele im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich ("prima facie") unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung.
2.7 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die im Ersuchen dargelegten Verdachtsgründe nicht zu entkräften. Soweit sie die Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreitet, wird kein Rechtshilfehindernis begründet. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrer Ansicht nach "weder der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB noch der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB erfüllt" sei. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB, der auch im angefochtenen Entscheid auf Seite 7 erwähnt wird) ausser Betracht fiele.
2.8 Wie im Ersuchen und dessen Beilagen erwähnt wird, ist der inkriminierte Sachverhalt auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar. Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR) grundsätzlich gegeben. Es kann offen bleiben, ob noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechtes erfüllt sein könnten. Fragen der Strafbarkeit nach ausländischem Recht sind nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Strafgericht (vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen).
2.9 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der angefochtene Entscheid enthalte "in Bezug auf die erforderliche beidseitige Strafbarkeit" keine "nachvollziehbare Begründung". Darin beanstandet sie erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird zunächst die Sachdarstellung des Ersuchens zusammengefasst. In der Folge wird ausreichend dargelegt, inwiefern das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gegeben sei. In diesem Zusammenhang wird (in der Eventualbegründung) namentlich auch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) als grundsätzlich erfüllt bezeichnet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4-7).
3.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die bewilligte Rechtshilfe sei unverhältnismässig bzw. das Ersuchen beruhe auf einer unzulässigen Beweisausforschung. Sie beantragt im Eventualstandpunkt, die Rechtshilfe sei "insoweit zu verweigern", als die fraglichen Geschäfts- und Bankunterlagen "keinen sachlichen Zusammenhang bzw. keine Konnexität zum ausländischen Strafverfahren aufweisen".
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen).
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im kantonalen Verfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Ersuchen besteht der Verdacht, dass die Angeschuldigten deliktisch erlangtes Vermögen an die Beschwerdeführerin übertragen bzw. auf deren Konto transferiert hätten; sie werde von einem der Angeschuldigten faktisch bzw. wirtschaftlich "beherrscht".
Die Beschwerdeführerin macht geltend, "zahlreiche Überweisungen" seien vom fraglichen Konto "an offensichtlich unbeteiligte Drittpersonen" erfolgt. Die betreffenden Bankbelege stünden "nicht im Zusammenhang mit dem russischen Strafverfahren". Dem ist entgegen zu halten, dass die ersuchende Behörde ein sachbezogenes Interesse an der Frage hat, welche Guthaben auf das Konto geflossen sind und an wen sie weitertransferiert wurden. Für die Strafuntersuchung sind jedenfalls nicht nur Finanztransaktionen mit denjenigen Personen oder Firmen relevant, die in die mutmasslichen Straftaten involviert bzw. bereits im Ersuchen genannt worden sind. Was die sichergestellten Geschäftsunterlagen betrifft, wendet die Beschwerdeführerin ein, ihrem "E-Mailverkehr" komme "keine Beweiskraft zu". Auch dies begründet kein Rechtshilfehindernis, zumal es Sache der zuständigen Untersuchungsbehörde bzw. des erkennenden Strafgerichts sein wird, über strafprozessuale Fragen der Beweiseignung zu entscheiden. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die beschlagnahmten Unterlagen, welche "rund acht Bundesordner" umfassten, seien "offensichtlich schon zum Teil" im Besitz der ersuchenden Behörde. Sie legt jedoch nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Unterlagen für die hängige Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich seien.
Nach dem Gesagten besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den fraglichen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichtes. Eher beiläufig kritisiert die Beschwerdeführerin auch noch die "Eintretens- und Zwischenverfügung" der BAK IV vom 11. April 2003. Zwar hat die Beschwerdeführerin gegen diese (grundsätzlich mitanfechtbare) Zwischenverfügung keinerlei Beschwerdeanträge bzw. Rechtsbegehren formuliert. Es kann jedoch offen bleiben, ob insofern auf die betreffenden Rügen überhaupt eingetreten werden könnte, da sie jedenfalls unbegründet sind. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Vorwurf, dass die oben erörterten Einwände schon in der Zwischenverfügung "nicht berücksichtigt" worden seien. Insoweit kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
5.
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin begründen ebenfalls kein Rechtshilfehindernis.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichts- und Parteikosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: