BGer 1P.465/2006 |
BGer 1P.465/2006 vom 14.08.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.465/2006 /scd
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Urteil vom 14. August 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Thomas Knöpfel,
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gegen
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Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner,
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Politische Gemeinde Aadorf, vertreten durch den Gemeinderat, Morgentalstrasse 2, Postfach, 174,
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8355 Aadorf,
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Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 55,Postfach, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, Postfach, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Baubewilligung; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Frist,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 28. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 17. März 2006 erhob die X.________ GmbH beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau Rekurs gegen den Entscheid der Politischen Gemeinde Aadorf vom 22. Februar 2006. Das DBU forderte die Rekurrentin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2006 auf, bis 18. April 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Dabei wies das DBU darauf hin, dass die Rekurrentin bei einem Zahlungsauftrag an eine Bank oder auf elektronischem Weg dafür zu sorgen habe und im Zweifelsfall dafür beweispflichtig werde, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei. Bei nicht fristgerechter Gutschrift des Kostenvorschusses werde auf den Rekurs nicht eingetreten.
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B.
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Der Kostenvorschuss wurde am 20. April 2006 auf dem Konto des DBU gutgeschrieben, woraufhin das Departement die Rekurrentin mit Schreiben vom 24. April 2006 aufforderte, den Nachweis der fristgerechten Zahlung zu erbringen. Die Rekurrentin reichte deshalb mit Schreiben vom 8. Mai 2006 die Bestätigung der Thurgauer Kantonalbank vom 5. Mai 2006 sowie ein Fax-Schreiben der PostFinance vom 4. Mai 2006 ein und behauptete die Einhaltung der Frist.
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C.
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Mit Entscheid vom 11. Mai 2006 trat das DBU nicht auf das Rechtsmittel der X.________ GmbH ein, da die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingehalten worden sei. Dagegen gelangte die X.________ GmbH ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2006 abwies.
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D.
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Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 erhebt die X.________ GmbH staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des erwähnten Urteils vom 28. Juni 2006. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2006 einzutreten. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und macht überspitzten Formalismus geltend.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 31. Mai 2006 einzutreten, muss es sich um ein Versehen handeln: Das Verwaltungsgericht ist sehr wohl auf ihre Beschwerde eingetreten, hat sie aber abgewiesen. Das Interesse der Beschwerdeführerin ist demgegenüber darauf gerichtet, dass das DBU auf ihren Rekurs vom 17. März 2006 eintritt.
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2.
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Die Beschwerdeführerin bemängelt sinngemäss, dass das DBU in seiner Kostenvorschussverfügung keinen entsprechenden Hinweis auf die Praxis bei Zahlungsüberweisungen gemacht habe. Sie sieht darin einen Verstoss gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr. Der Umstand, dass die Post am 18. April 2006 um 17.24 Uhr im Besitz des Betrags gewesen sei, sei einem Poststempel gleichzustellen. Es sei überspitzt formalistisch, bei Postkunden auf den Poststempel und bei Bankkunden auf das Valutadatum abzustellen. Bei einer Einzahlung am Postschalter dauere es auch zwei Arbeitstage, bis das Geld dem Gläubiger per Valuta auf seinem Postcheckkonto gutgeschrieben sei. Wenn dem Einzahler am Postschalter zwei Arbeitstage für die Weiterverarbeitung seiner Zahlung zugestanden würden, dem auf der Bank Einzahlenden indes nicht, stelle dies eine Rechtsungleichheit dar.
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2.1 Unbestritten ist, dass die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen kann. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren abgeschrieben oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 79 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG/TG; 170.1]; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 150 Abs. 4 OG).
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Nicht bestritten ist zudem, dass das DBU der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist bis zum 18. April 2006 eingeräumt hat und die Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses am 13. April 2006 bei ihrer Bank in Auftrag gegeben hat. Die Bank hat die Zahlung am 13. April 2006 vorgenommen, woraufhin der Zahlungseingang bei PostFinance am 18. April 2006 um 17.24 Uhr verbucht worden ist. Von PostFinance ist die Zahlung sodann am 19. April 2006 verarbeitet worden mit Valuta 20. April 2006. In ihrem Faxschreiben an die Beschwerdeführerin weist die PostFinance am 4. Mai 2006 darauf hin,
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"dass ESR-Zahlungen aus dem SIC-Kanal bei PostFinance grundsätzlich Valuta=Buchungsdatum + 2 Arbeitstage erhalten."
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2.2 Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist im Verfahren auf Bundesebene Art. 21 VwVG. Danach müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 32 Abs. 3 OG). Der Kanton Thurgau kennt mit § 24 Abs. 3 VRG/TG eine fast gleichlautende Bestimmung: Danach muss die betreffende Handlung zur Wahrung einer Frist vor Ablauf der Frist vorgenommen werden. Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist dem Adressaten, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Da sich Art. 32 Abs. 3 OG und Art. 150 Abs. 4 OG (letzterer betreffend Säumnisfolgen) wie gesehen nicht massgeblich von den entsprechenden Normen des thurgauischen Rechts (§ 24 Abs. 3 bzw. § 79 Abs. 2 VRG/TG) unterscheiden, liegt es nahe, für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen von diesen Kriterien auszugehen.
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2.3 Wie das Bundesgericht zur bundesrechtlichen Regelung verschiedentlich festgehalten hat, genügt die Erteilung eines Zahlungsauftrags an eine Bank bei dieser klaren gesetzlichen Regelung nicht (vgl. etwa BGE 114 Ib 67 E. 1 S. 68). Wird eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt, so gilt die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn die Bank ihrerseits im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.).
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2.4 Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger, elektronische Datenübermittlung im Rahmen des EZAG), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe spezielle Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übergeben werden und auch das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innerhalb der vom Bundesgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt (BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 222). Das Bundesgericht hat diese Kriterien seither in zahlreichen - wenn auch meist unveröffentlichten - Urteilen unter Berücksichtigung gewisser technischer Weiterentwicklungen der Zahlungsabläufe ausnahmslos bestätigt (vgl. beispielsweise das den Kanton Thurgau betreffende Urteil 2A.388/2002 des Bundesgerichts vom 17. September 2002, E. 2.2, sowie die Urteile 2A.144/2003 vom 10. April 2003, E. 2.2, und 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff., E. 2; K 23/01 vom 22. Juni 2001).
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2.5 Das Bundesgericht hat mehrmals festgestellt, die Tatsache, dass die Bank das Fälligkeitsdatum nicht frei einsetzen kann, sondern dabei durch die bei der Post geltenden Arbeitsabläufe gebunden zu sein scheint, sei unerheblich und reiche für eine Praxisänderung nicht aus. Die Benützer der EZAG-Dienstleistung der Post sind nämlich über die technischen Abläufe im Bild und müssen daher auch wissen, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum, über dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung keine Zweifel bestehen können, eingesetzt oder allenfalls gar nachträglich durch die Post angepasst wird (Urteile 2A.144/2003 des Bundesgerichts vom 10. April 2003, E. 2.4.2 und 2A.111/2001 vom 10. Mai 2001 E. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in: StR 2000 S. 353 ff., E. 2).
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2.6 Im Umstand, dass das DBU nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten im Falle der Zahlungsausführungen per EZAG hingewiesen hat, liegt denn gemäss der Rechtsprechung auch keine Verfassungswidrigkeit begründet (Urteil 2A.144/2003 vom 10. April 2003 E. 2.4.2; 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2e). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in seinen Formularverfügungen zur Einforderung eines Kostenvorschusses auf die entsprechenden Besonderheiten ausdrücklich hinweist.
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2.7 Stellen nun die kantonalen Behörden bei der Beurteilung der Fristwahrung auf diese Rechtsprechung ab, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die kantonale Regelung in § 24 Abs. 3 VRG/TG mit den bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 21 VwVG; Art. 32 Abs. 3 OG) fast wörtlich übereinstimmt (BGE 118 Ia 8 E. 2c und d S. 13 f.). Überdies ist diese Berechnungsweise der Thurgauer Behörden nicht neu, sondern beruht auf einer längeren Praxis (TVR 2002 Nr. 9; dazu Urteil 2A.388/2002 des Bundesgerichts vom 17. September 2002). Damit erweist sich der Vorwurf, das Verwaltungsgericht verstosse gegen Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV als unbegründet. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinn von § 26 VRG/TG nachgewiesen worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
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3.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 48 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) beruft, verkennt sie, dass das BGG erst am 1. Januar 2007 in Kraft tritt und keine Vorwirkung zeitigt. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind von vornherein unbehelflich.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Aadorf, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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