BGer 1P.467/2006 |
BGer 1P.467/2006 vom 14.08.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.467/2006 /ggs
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Urteil vom 14. August 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, Kreuzgraben 10, 3400 Burgdorf,
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Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Art. 29, 30 und 32 BV, sowie Art. 6 EMRK,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 20. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau führte eine Voruntersuchung gegen X.________ wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, mehrfach qualifizierten Raubes und Diebstahls in mehreren Fällen, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Hausfriedensbruchs, illegaler Einreise bzw. Aufenthalts sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
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Im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 249 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) stellte X.________ folgende Beweisanträge:
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1. Es seien die gesamten Akten von Y.________ beizuziehen.
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2. Es sei bei einem rechtsmedizinischen Institut in einem anderen Land ein Untersuchungsbericht sowie die entsprechenden gutachterlichen Schlussfolgerungen über die DNA-Profile gemäss ..... in Auftrag zu geben.
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Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 wies der Untersuchungsrichter die Beweisanträge ab. Dagegen erhob X.________ Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 20. Juni 2006 den Rekurs ab, wies jedoch von Amtes wegen den Untersuchungsrichter an, dem Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu geben, dem bisherigen (DNA-) Gutachter Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen.
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Mit Beschluss des Untersuchungsrichters 4 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 6. Juli 2006, welchem die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2006 zustimmte, wurde die Voruntersuchung geschlossen und X.________ an das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen überwiesen.
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2.
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Gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2006 erhob X.________ am 26. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Ist diese Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, ist ein solcher Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Art. 87 Abs. 3 OG).
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4.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurden zwei vom Beschwerdeführer vor Abschluss der Voruntersuchung gestellte Beweisanträge abgewiesen. Es handelt sich dabei um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, der nur im Falle eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar ist. Ein solcher irreparabler Nachteil muss rechtlicher Natur sein, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid (in einem kantonalen oder bundesgerichtlichen Verfahren) nicht mehr behoben werden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 207 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend abgewiesenen Beweisanträge führen zu keinem solchen Nachteil (BGE 101 Ia 161). Der Beschwerdeführer kann diese Frage vor dem urteilenden Gericht oder nötigenfalls in einer Beschwerde gegen den kantonalen Endentscheid noch einmal aufwerfen. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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5.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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