Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.294/2006 /bnm
Urteil vom 14. August 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
gegen
Kantonsgericht Wallis, Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen, Justizgebäude, 1950 Sitten.
Gegenstand
Art. 9 BV (Obhutsentzug),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen, vom 31. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ sind die unverheirateten Eltern der Tochter Z.________, geboren am 15. Mai 2001. Im August 2002 trennten sie sich und lösten ihren gemeinsamen Haushalt auf. In der Folge kam es zu einer Reihe von Verfahren vor dem Vormundschaftsamt der Gemeinde A.________ und vor dem Bezirksgericht Goms betreffend die elterliche Sorge und die Obhut über Z.________ sowie das Besuchsrecht gegenüber dem Kind.
B.
Am 5. April 2004 entzog die Präsidentin des Vormundschaftsamtes der Gemeinde A.________ X.________ mit sofortiger Wirkung die Obhut über ihre Tochter Z.________ und übertrug diese an Y.________. Das Vormundschaftsamt bestätigte am 5. Mai 2004 diese Präsidialverfügung. X.________ gelangte daraufhin an das Bezirksgericht Goms, welches ihre Berufung mit Entscheid vom 3. April 2006 abwies.
C.
X.________ focht den bezirksgerichtlichen Entscheid am 29. Mai 2006 sowohl mit Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht Wallis als auch mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht an. Mit Entscheid vom 31. Mai 2006 trat der Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis auf die Nichtigkeitsklage von X.________ nicht ein.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Juli 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben. Sie stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Nichteintretensentscheid. Unter diesem Gesichtspunkt ist die staatsrechtliche Beschwerde gegeben.
1.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind. Es nimmt auch keine Befragung der Parteien vor.
2.
Das Kantonsgericht ist auf die Nichtigkeitsklage nicht eingetreten, da der Entscheid des Vormundschaftsamtes betreffend Kindesschutzmassnahmen beim Bezirksgericht mit Berufung angefochten werden könne, welches als letzte kantonale Instanz entscheide (Art. 118 Abs. 1 EGZGB). In der Sache könne der bezirksrichterliche Entscheid mit Berufung an das Bundesgericht angefochten werden (Art. 44 lit. d. OG). Ein Rechtsmittel an das Kantonsgericht sei nicht gegeben.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht die willkürliche Anwendung der Walliser Zivilprozessordnung vor. Sei gegen einen Entscheid kein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben, so dürfe nicht leichthin angenommen werden, dies treffe auch für ein ausserordentliches Rechtsmittel zu. Es gebe im kantonalen Recht keine Bestimmung, die für den vorliegenden Fall die Nichtigkeitsklage ausschliesse. Zudem sehe der für die Nichtigkeitsklage geltende Art. 228 Abs. 1 ZPO/VS vor, dass der Kassationsbehörde volle Kognition zustehe, wenn die Verletzung eines verfahrensrechtlichen Grundsatzes gerügt werde und die Berufung an das Bundesgericht zulässig sei. Letzteres sei aufgrund von Art. 44 lit. d. OG der Fall. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, mit dem Nichteintreten auf die Nichtigkeitsklage nehme das Kantonsgericht ihr die Möglichkeit, Verfahrensfehler mit voller Kognition überprüfen zu lassen.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen (teilweise allgemein gehaltenen) Vorbringen dem Kantonsgericht vorwirft, auf ihre Nichtigkeitsklage nicht eingetreten zu sein, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht. Im angefochtenen Entscheid wird nämlich angeführt, weshalb die Urteile des Bezirksgerichts als Berufungsinstanz im Bereich des Kindesschutzes kantonal letztinstanzlich und direkt beim Bundesgericht mit Berufung anzufechten seien (Art. 118 Abs. 1 EGZGB), womit kein Rechtsmittel an das Kantonsgericht gegeben sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander, womit auf die Willkürrüge nicht einzutreten ist.
5.
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs.1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Wallis, Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: