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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
H 31/05
Urteil vom 14. August 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1938, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 11. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
M.________, geb. 1938, verkaufte im Jahre 1994 die landwirtschaftliche Liegenschaft X.________ seinem Sohn K.________, geb. 1964. Am 3. April 1997 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Luzern bei K.________ für das Jahr 1994 eine Sondersteuer auf einem Lidlohn von Fr. 63'600.-, welcher zur Tilgung des Kaufpreises verwendet worden sei. Die entsprechende Verfügung blieb unangefochten.
Mit zwei Verfügungen vom 21. Juli 1998 - letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. September 2000, H 60/99 - verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Luzern M.________ zur Bezahlung paritätischer AHV/IV/EO-Beiträge auf dem gewährten Lidlohn im Betrag von Fr. 6616.30.- (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) sowie von Verzugszinsen in Höhe von Fr. 1389.35.
Das am 21. Oktober 2000 von M.________ gestellte, im Fragebogen vom 12. November 2001 auf Aufforderung der Verwaltung hin näher begründete Erlassgesuch wies die Ausgleichskasse mangels Vorliegens der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ab (Verfügung vom 23. Januar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004).
B.
In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde wies das Ver-waltungsgericht des Kantons Luzern die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 11. Januar 2006, Dispositiv-Ziff. 1). Das Gericht war zum Schluss ge-langt, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt und die kumulativ erforderliche Voraussetzung der grossen Härte näher zu prüfen sei (zitierter Entscheid, Erw. 2d).
C.
Die Ausgleichskasse beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
M.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nachdem die Frage der Nachzahlung bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Sachverhalt, Ziff. A zweiter Absatz hievor), kann sie in diesem Prozess nicht wieder aufgegriffen werden (vgl. BGE 122 V 221 Erw. 2 mit Hinweis). Streitig und zu prüfen ist demgegenüber der Erlass der Beitragsschuld (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand im Allgemeinen: BGE 125 V 415), wobei mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang und die Parteivorbringen die Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens im Vordergrund steht.
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Erlass nachzuzahlender Beiträge (Art. 14 Abs. 4 lit. d AHVG [in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung] in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 AHVV) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
1.3 Weil es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 100 V 151 Erw. 2a mit Hinweis), prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (in BGE 102 V 246 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 100 V 152 Erw. 2b geänderte Praxis, bestätigt in BGE 122 V 223 Erw. 3 und ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen).
2.
Die formelle - und als solche vorab zu prüfende - Rüge, die Vorin-stanz habe unzulässigerweise auf die Eingabe des A.________, Gemeindeschreiber und Notar, vom 9. August 2004 abgestellt, ist unbegründet. Im genannten Schreiben wird einleitend dargelegt, dass dieses auf Bitte des M.________ hin verfasst worden sei, weshalb es sich um eine von diesem veranlasste, ohne weiteres zulässige Zeugenbescheinigung handelt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 7. September 1990, 5A.9/1990, mit Hinweis auf Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 49 BZP). Das kantonale Gericht hat dabei dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Ausgleichskasse Rechnung getragen, indem sie dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben vom 9. August 2004 eingeräumt hat, wovon die Ausgleichskasse in der Eingabe vom 1. Oktober 2004 auch Gebrauch gemacht hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Beschwerdegegner beim Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft X.________ im Jahre 1994 gutgläubig davon ausging, auf dem Betrag von Fr. 63'600.- keine paritätischen Beiträge mehr entrichten zu müssen; der fragliche Betrag war in den Beitragsverfügungen vom 21. Juli 1998, letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. September 2000, H 60/99, unter dem Titel Lidlohn als Entschädigung für geleistete Arbeit und damit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert worden. Damit liegt nach dem Gesagten (Erw. 1c) eine Feststellung tatsächlicher Art vor, die letztinstanzlich bindend ist, da ein Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG nicht ersichtlich ist. Auch im Lichte der Tatsache, dass die (an den Sohn K.________ gerichtete) Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vom 3. April 1997, mit welcher auf einem Lidlohn von Fr. 63' 600.- eine Sondersteuer veranlagt worden war, offenbar unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ist die Feststellung, Vater M.________ sei beim Verkauf der Liegenschaft X.________ im Jahre 1994 gutgläubig davon ausgegangen, auf dem fraglichen Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichten zu müssen, insbesondere nicht offensichtlich unrichtig.
3.2 Im Weiteren kann dem kantonalen Gericht darin beigepflichtet werden, dass dem Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse auch die Berufung auf den guten Glauben zuzugestehen ist. Ausgehend davon, dass er in den Jahren 1982 bis 1994 für seinen Sohn auf einem Lohn von insgesamt Fr. 191'900.- Sozialversicherungsbeiträge mit der Beschwerdeführerin abgerechnet hat, während das Globaleinkommen (Art. 14 Abs. 3 AHVV) für den fraglichen Zeitraum Fr. 136'008.- betrug (vgl. das Urteil vom 6. September 2000, H 60/99, Erw. 5), liegt es nahe, dass der Beschwerdegegner über Jahre hinweg Beiträge auf nicht effektiv ausbezahlten Barlohnbestandteilen abgerechnet hat. Der Umstand, dass er im Rahmen des Beitragsfestsetzungsverfahrens den Nachweis nicht erbringen konnte, dass er die fraglichen Lohnbestandteile - jeweils zwischen Fr. 500.- und Fr. 700.- monatlich - gestützt auf einen Darlehensvertrag mit dem Sohn einbehielt (vgl. das Urteil vom 6. September 2000, H 60/99, Erw. 4), schadet ihm bei der Beurteilung der Frage des Erlasses nicht. Nach Lage der Akten hat der in rechtlichen Dingen unerfahrene Beschwerdegegner nämlich auf Rat des von ihm konsultierten A.________, seines Zeichens Gemeindeschreiber und Notar sowie bis Ende 1985 Leiter der Ausgleichskasse, gehandelt. Er tat dies in der glaubhaft dargelegten Absicht, dass bei dem im Rahmen einer Nachfolgeregelung im Jahre 1994 vollzogenen Übergang des Hofes auf den Sohn die Sozialversicherungsbeiträge (sowie die Einkommenssteuer) auf dem gesamten Lohn (einschliesslich der einbehaltenen Betreffnisse) bezahlt sein sollten. Dass die entsprechende Absicht nach rechtlichen Gesichtspunkten unzulänglich umgesetzt wurde, stellt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, im hier zu beurteilenden Fall zumindest keine grobe Nachlässigkeit dar, welche die Berufung auf den guten Glauben auszuschliessen vermöchte.
4.
Weil die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG betrifft (Erw. 1c hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: