BGer U 297/2005 |
BGer U 297/2005 vom 16.08.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 297/05
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Urteil vom 16. August 2006
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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K.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 15. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a K.________, geboren 1962, arbeitete seit 12. März 2001 als Hilfsmechaniker bei der Firma A.________ AG, welche auf die Reinigung und Wiederaufbereitung von Industriefässern spezialisiert ist. Sein Aufgabenbereich bestand zur Hauptsache in Wartungs- und Reparaturarbeiten an den im Betrieb installierten Maschinen, Anlagen und Einrichtungen. Des Weiteren hatte er Reparaturarbeiten in der betriebseigenen mechanischen Werkstätte und der Schlosserei auszuführen. Ferner oblagen ihm Magazinertätigkeiten sowie Umgebungsarbeiten. Bei seiner Tätigkeit kam er mit Lösungsmitteln, insbesondere dem für Reinigungszwecke eingesetzten Toluol in Kontakt, welches je nach Konzentration und Exposition toxisch ist und dessen Verwendung besonderen Sicherheitsvorschriften unterliegt. Wegen wiederholter Armschwäche rechts, Missempfindungen der Finger, vermindertem Geschmacksempfinden und Gesichtslähmung wurde K.________ vom 9. bis 17. Juli 2001 in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals X.________ untersucht, wo der Verdacht auf eine prädominant kraniale Polyneuroradikulitis geäussert und im Übrigen die Diagnosen eines aktuell remittierten metastasierenden, nicht seminomatösem Keimzellentumors Stadium IV, einer psychosozialen Belastungssituation bei Partnerschaftsproblematik sowie einer tumorösen Hautveränderung ungeklärter Dignität nasobuccal rechts erhoben wurden (Bericht vom 22. Juli 2001). Bei Verlaufskontrollen am 6. August und 7. September 2001 zeigte sich eine wesentliche Besserung der Gesichtslähmung (Berichte vom 7. August und 7. September 2001). Anfang März 2002 suchte K.________ wegen intermittierend auftretenden Sehstörungen, Konzentrationsschwäche sowie wechselnden Muskel- und Gelenkschmerzen Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, auf, welcher eine erneute Hospitalisation im Universitätsspital X.________ (24. April bis 4. Mai 2002) veranlasste. Im Austrittsbericht vom 16. Mai 2002 diagnostizierten die Spitalärzte nebst einer chronischen obstrukiven Lungenerkrankung (sowie Hyperventilationsattacken) ein undifferenziertes generalisiertes Schmerzsyndrom und eine mittelgradig bis schwere depressive Episode. Bezüglich des Schmerzsyndroms wurde die Differentialdiagnose einer Somatisierung bei Depression bzw. einer Intoxikation gestellt und eine arbeitsmedizinische Abklärung als erforderlich bezeichnet.
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A.b Am 23. Mai 2002 meldete die Arbeitgeberin den Fall der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher K.________ obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war. Der Unfallversicherer traf medizinische Abklärungen und nahm am 21. November 2002 durch den Internisten Dr. med. R.________ (Abteilung Arbeitsmedizin) und Dr. G.________ (Bereich Chemie) eine Abklärung am Arbeitsplatz vor (Berichte vom 25. November 2002 und 14. Juli 2003). In einer ärztlichen Beurteilung vom 17. Juli 2003 gelangte Dr. med. R.________ zum Schluss, ein Zusammenhang mit arbeitsplatzbedingten Einwirkungen sei bezüglich einzelner der bestehenden Beschwerden und Befunde zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Mit Verfügung vom 5. September 2003 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie gestützt auf Stellungnahmen des Dr. med. R.________ (vom 22. März 2004) und des Dr. G.________ (vom 7. Juli 2004) ab (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004).
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B.
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Mit Entscheid vom 15. Juni 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 erhobene Beschwerde ab.
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm insbesondere ein Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. September 2002 zu bezahlen; des Weiteren sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
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1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen).
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2.
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2.1
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2.1.1 Der Beschwerdeführer war als Hilfsmechaniker in einem Betrieb angestellt, welcher Fässer und andere Gebinde zur Reinigung entgegennimmt, in denen Chemikalien aufbewahrt und transportiert werden. Wie die Abklärungen der SUVA ergeben haben, handelt es sich bei der Mehrzahl der Gebinde um Metallfässer (Spundloch-Fässer). Sie werden nach einer Restentleerung in einer Reinigungsanlage (Waschstrasse) unter Verwendung chemischer Mittel mehrstufig gesäubert. Fässer, welche nach dieser Reinigung nicht sauber sind oder Flugrost aufweisen, werden in der Kettenmaschine weiter behandelt. Dabei wird eine Metallkette durch das Spundloch eingeführt, das Fass nach Beigabe chemischer Mittel (nach den Angaben der Arbeitgeberin vom 31. Januar 2003: Phosphorsäure) verschlossen und für eine gewisse Zeit maschinell gerollt, um anschliessend das gereinigte Fass erneut der automatischen Reinigungsanlage zuzuführen. In der Deckelfass-Abteilung erfolgt die Reinigung der Deckelfässer sowie Kunststoff-Gebinde mit chemischen Mitteln (nach den Angaben der Arbeitgeberin vom 18. Februar 2003: Toluol), indem Hochdruckdüsen in die Gebinde eingeführt und Rückstände abgesaugt werden. Metallfässer werden erforderlichenfalls aussen abgeschliffen und nach einer Dichtigkeitsprüfung neu lackiert (SUVA-Besuchsrapport vom 14. Mai 2002; SUVA-Arbeitsplatzbeurteilung vom 14. Juli 2003).
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2.1.2 Nach den Abklärungen der SUVA war der Beschwerdeführer zu etwa 60 % der Arbeitszeit mit Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den mechanischen Anlagen des Betriebs beschäftigt. Dazu gehörte das periodische Schmieren und Fetten der Kettenmaschine, seinen Angaben (vom 9. Dezember 2002) zufolge auch die gelegentliche Reinigung des Untergestells der Kettenmaschine und der mit Sägemehl ausgelegten Abtropfgrube. Des Weiteren hatte er in unterschiedlichen zeitlichen Abständen Wartungs- und Reinigungsarbeiten an der Abwasser-Destillationsanlage vorzunehmen, wobei er - wiederum seinen Angaben zufolge - auch den in einem Tank gesammelten "Destillationssumpf" entfernen musste. Bei der Deckelfass-Reinigung waren ebenfalls Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen, wozu der Ausbau und die Reinigung von Pumpen gehörten. Diese Tätigkeit erforderte, dass der Beschwerdeführer in Tankräume (Diesel- und Heizöltank) sowie in Schächte im Bereich der Deckelfass-Reinigung stieg. Etwa ein Viertel der Arbeitszeit entfiel auf Reparaturarbeiten in der betriebseigenen Werkstätte und der Schlosserei. Dabei waren auch kleinere Pumpen und andere Anlageteile zu demontieren und zu reinigen. Im Umfang von 5-10 % der Arbeitszeit hatte der Beschwerdeführer Magazinertätigkeiten zu verrichten, wobei ihm insbesondere die Annahme und Ausgabe verschmutzter bzw. frisch gewaschener Überkleider oblag. Umgebungsarbeiten beanspruchten die restliche Arbeitszeit (von 5 - 10 %).
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2.2
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2.2.1 Obwohl nicht direkt mit der Fassreinigung beschäftigt, war der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt. Im Vordergrund steht das nach Anhang 1 zur UVV als schädigender Stoff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG geltende Toluol. Nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen handelt es sich dabei um einen leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoff, welcher insbesondere als Lösungsmittel Verwendung findet. Er wird über die Atemwege sowie die Haut aufgenommen und hat eine toxische Wirkung, wobei zwischen der akuten und der chronischen Toxizität unterschieden wird. Kurzzeitexpositionen über 4 bis 8 Stunden führen bei einer Konzentration ab 100 ppm (=385 mg/m3) zu leichten Befindlichkeitsstörungen (Müdigkeit, Kopfschmerz), z.T. auch Leistungsminderung, ab 200 ppm zu einer Beeinflussung der Reaktionszeit und ab 300 ppm zu einer Störung komplexerer Hirnfunktionen. Bei Konzentrationen von 400 ppm treten Euphorie, Verwirrtheit, Müdigkeit und Übelkeit, bei solchen von 600 - 800 ppm auch Trunkenheitsgefühl, Koordinations- und Sehstörungen auf; noch Tage nach der Exposition kann eine anhaltende Nervosität, Schlaflosigkeit, Muskelschwäche, motorische Erschöpfung und ein Verlust des Erinnerungsvermögens bestehen. Noch höhere Konzentrationen können zufolge Schädigung des Zentralnervensystems (ZNS) letal sein. Bei lang dauernder Exposition mit Toluol oder toluolhaltigen Gemischen (Lösungsmittel, Farbverdünner) treten als Beschwerdebild Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Brechreiz, Kopfschmerz, Nervosität und Schlaflosigkeit auf. Nach sehr langer Exposition kann es in Einzelfällen zu neurologischen Störungen, beispielsweise Sprach- und Gedächtnisstörungen, Störungen der Koordination, Ataxie sowie visuellen und akustischen Halluzinationen kommen. Beobachtet wurden auch Stoffwechselstörungen; nicht gesichert sind Hinweise auf Beeinträchtigungen der Herz-Kreislauf-Funktion. Kritisches Zielorgan der Toluol-Toxizität bildet das ZNS. Es wird angenommen, dass Befindlichkeitsstörungen ab einer Konzentration von 60 ppm und Leistungsminderungen ab einer solchen von 75 ppm auftreten können; bei niedrigen Konzentrationen wird eine vollständige Reversibilität angenommen, so dass bis 50 ppm auch langfristig keine Schädigungen zu erwarten sind (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz, Sankt Augustin/Bonn, GESTIS-Stoffdatenbank, Stichwort Toluol).
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2.2.2 Der Beschwerdeführer kam bei der Arbeit mit weiteren Schadstoffen in Kontakt. Nach den arbeitsmedizinischen Angaben handelte es sich um Ätznatron (Natriumhydroxid), Phosphorsäure, Xylol und weitere Stoffe, welche zu den von der Arbeitgeberin verwendeten chemischen Mitteln gehören. Zudem war er möglicherweise Resten der in den zu reinigenden Gebinden enthaltenen Giftstoffe ausgesetzt. Diesbezüglich wurde in den arbeitsmedizinischen Abklärungsberichten zunächst davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich nur Gebinde mit Stoffen der Giftklassen 3 - 5 (gemäss Art. 4 der bis 31. Juli 2005 in Kraft gestandenen Giftverordnung [GV] vom 19. September 1983; SR 813.01) zur Reinigung entgegennimmt, ohne jedoch eine Kontrolle durchzuführen; es ist daher anzunehmen, dass vereinzelt auch Fässer gereinigt wurden, welche zuvor Stoffe der Giftklassen 1 und 2 enthielten. Nachträglich räumte die Arbeitgeberin ein, dass generell auch Gebinde der Giftklassen 1 und 2 zur Reinigung angenommen wurden, sofern der Kunde ausdrücklich bestätigte, dass sie vorgespült waren (Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. Juli 2004). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht direkt mit der Fassreinigung beschäftigt war, ist nicht auszuschliessen, dass er bei den Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den Maschinen und Anlagen auch mit solchen Stoffen in Kontakt kam. Wie es sich damit verhielt und welche konkreten Stoffe auf ihn einwirkten, lässt sich indessen nicht mehr feststellen.
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2.3
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2.3.1 Gemäss Verordnung über die Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährliche Stoffe vom 9. November 1998 (SR 813.013.4, in Kraft gestanden bis 31. Juli 2005) haben die Hersteller gefährlicher Produkte den Verwendern Datenblätter zu den einzelnen Stoffen abzugeben. Sie enthalten unter anderem Angaben über die zulässigen maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen (MAK-Werte) und die erforderlichen Schutzmassnahmen. Für den Stoff Toluol beträgt der MAK-Kurzzeitwert 760 mg/m3 und der Langzeitwert 190 mg/m3 (Stand: Januar 2003). Als persönliche Schutzausrüstung werden lösemittelbeständige Handschuhe, eine dicht schliessende Schutzbrille sowie eine Arbeitsschutzkleidung genannt; als Atemschutz ist bei kurzzeitiger oder geringer Belastung ein Atemfiltergerät und bei intensiver bzw. längerer Exposition ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät zu verwenden.
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2.3.2 Die Messungen anlässlich der am 21. November 2002 durchgeführten Abklärung im Betrieb ergaben für die meisten Räume und Arbeitsplätze Werte unter 50 ppm; lediglich im Arbeitsraum neben der Fassreinigungsanlage wurde am Riffelblech (d.h. am Boden, unmittelbar über dem Tank mit dem Destillationssumpf) ein Wert von 100 - 160 ppm und in einem der Schächte im Bereich der Deckelfass-Reinigung ein solcher von 200 - 250 ppm gemessen. Laut Bericht des Dr. G.________ über die "Arbeitsplatzbeurteilung aus technischer Sicht" vom 14. Juli 2003 wurde das Messgerät (Photoionisationsdetektor, PID) mit Isobuten geeicht, weshalb die Ergebnisse unter Annahme einer ausschliesslichen Einwirkung von Toluol zu halbieren sind. Gemäss den erfolgten Messungen erreichte die Toluolkonzentration weder die für akute noch für chronische Vergiftungen geltenden Grenzwerte. Es fragt sich indessen, ob die Messwerte für die effektiven Expositionen als repräsentativ gelten können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Messungen längere Zeit nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem Betrieb und - auf Voranmeldung - offenbar in einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, als die Reinigungsanlagen nicht im Vollbetrieb standen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden zudem Einwendungen hinsichtlich der angenommenen Schadstoffexpositionen vorgebracht. Insbesondere wird geltend gemacht, entgegen den arbeitsmedizinischen Annahmen habe der Beschwerdeführer regelmässig halbe bis ganze Tage in Unterflurtankräumen oder der Anlagegrube zur Kettenreinigungsanlage gearbeitet; zudem habe er praktisch täglich Reinigungsarbeiten unter Verwendung von mit Toluol getränkten Putzlappen vorgenommen. Aus der vom Beschwerdeführer verfassten Übersicht über die mit Toluol durchgeführten Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten geht indessen hervor, dass er nicht täglich mit diesem Stoff arbeitete und sich die Verwendung von Toluol oft auf die Verdünnung von Farben beschränkte. Dennoch verbleiben bezüglich Expositionsdauer und Konzentration der Toluol-Einwirkungen Ungewissheiten, welche auch durch weitere Abklärungen nicht zu beheben sind. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verwendete er bei den Unterhaltsarbeiten in den Tanks, welche mehrere Tage dauerten, anfänglich nur Staubmasken. Erst nach der Hospitalisation vom Juli 2001 trug er eine Schutzmaske mit Aktivkohlefilter, nicht aber ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, wie es bei intensivem oder längerem Kontakt mit Toluol (und gewissen anderen Lösungsmitteln) vorgeschrieben ist. In der Stellungnahme zur Einsprachebegründung vom 7. Juli 2004 führt Dr. G.________ aus, auch Atemfiltergeräte würden Schutz bieten, und bei den Arbeiten in den Tankräumen und Schächten hätte eine ausreichende Lüftung eingerichtet werden sollen, womit die Lösemittelkonzentration so weit reduziert worden wäre, dass das Tragen eines umgebungsunabhängigen Atemschutzgerätes nicht erforderlich gewesen wäre. Dass entsprechende Vorkehren getroffen wurden, ist indessen nicht erstellt.
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2.3.3 Der Beschwerdeführer hat - mit krankheitsbedingten Unterbrüchen - zwar lediglich vom 12. März 2001 bis 25. März 2002 (letzter Arbeitstag) bei der Firma A.________ AG gearbeitet, doch ist aufgrund der arbeitstechnischen Abklärungsergebnisse nicht auszuschliessen, dass er beruflich bedingt erkrankt ist. So geht auch Dr. G.________ davon aus, dass die MAK-Werte für Toluol nicht immer eingehalten wurden (Bericht des Dr. G.________ vom 14. Juli 2003). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehreren, zum Teil nicht näher bekannten gesundheitsschädigenden Stoffen ausgesetzt war, deren Kombination möglicherweise eine additive Wirkung hatte. Weil von weiteren Abklärungen hinsichtlich der Schadstoffexpositionen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. auch Bericht des Dr. G.________ vom 14. Juli 2003), ist diesbezüglich von weiteren Beweisvorkehren abzusehen (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) und aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere den ärztlichen Beurteilungen zu entscheiden, ob der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und den Einwirkungen am Arbeitsplatz mit dem erforderlichen Beweisgrad gegeben ist.
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3.
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3.1
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3.1.1 Nach den medizinischen Akten erlitt der Beschwerdeführer Ende Juni 2001 wiederholt eine etwa 15 Minuten dauernde Armschwäche rechts mit persistierenden Missempfindungen der Finger ulnarbetont. Anfang Juli 2001 traten ein pelziges Gefühl im Mund mit verminderter Geschmacksempfindung sowie eine Gesichtslähmung (links subtotale und rechts partielle Fazialisparese) auf. Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals X.________, wo der Beschwerdeführer vom 9. bis 17. Juli 2001 hospitalisiert war, äusserten im Bericht vom 22. Juli 2001 den Verdacht auf eine prädominant kraniale Polyneuroradikulitis. Des Weiteren wurden ein aktuell remittierter metastasierender seminomatöser Keimzellentumor Stadium IV bei Status nach Semikastration links (Februar 1992), eine tumoröse Hautveränderung ungeklärter Dignität nasobuccal rechts sowie eine psychosoziale Belastungssituation bei Partnerschaftsproblematik diagnostiziert. Bei Verlaufskontrollen vom 6. August und 7. September 2001 stellten die Ärzte eine praktisch volle Remission der neurologischen Symptome fest, so dass sich weitere Abklärungen erübrigten.
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3.1.2 Anfang März 2002 suchte der Beschwerdeführer wegen intermittierend auftretenden Sehstörungen, Konzentrationsschwäche sowie wechselnden Muskel- und Gelenkschmerzen den Internisten Dr. med. S.________ auf, welcher zusätzlich eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion fand und eine erneute stationäre Abklärung im Universitätsspital X.________ vom 24. April bis 4. Mai 2002 anordnete (Bericht vom 10. April 2002). Eine toxikologische Untersuchung vom 25. April 2002 zeigte keine eindeutigen Ergebnisse. Mittels Gas-Chromatographie konnten keine Lösungsmittel nachgewiesen werden; es wurde indessen ein undifferenzierter "Peak" (Zeichen erhöhter Konzentration) festgestellt, welcher nach ärztlicher Auffassung am ehesten auf eine Anthracen-Verbindung hinwies. Im Weiteren diagnostizierten die Ärzte der Medizinischen Klinik B des Universitätsspitals gestützt auf rheumatologische, pneumologische und psychiatrisch-psychosoziale Konsilien eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (aktuell: fixierte leichte bis mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung) bei Nikotinabusus mit Hyperventilationsattacken, eine mittelgradig bis schwere depressive Episode sowie ein undifferenziertes generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei differentialdiagnostisch eine Somatisierung bei Depression und eine Intoxikation in Erwägung gezogen wurden. Ferner führten sie aus, die geltend gemachten Beschwerden seien nicht klar und die Abklärungen bezüglich einer Intoxikation am Arbeitsplatz durch die SUVA weiterzuführen (Austrittsbericht des Universitätsspitals X.________ vom 16. Mai 2002). Die von der SUVA in Auftrag gegebene chemisch-toxikologische Untersuchung, welcher Plasma- und Urinproben vom 25. April 2002 zugrunde lagen, ergab keine Hinweise auf eine Intoxikation (Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität X.________ vom 27. September 2002). Eine von Dr. med. T.________ veranlasste Abklärung in der Psychiatrischen Poliklink des Universitätsspitals X.________ wurde vom Beschwerdeführer nach zwei Gesprächen abgebrochen. Die untersuchenden Ärzten schlossen auf eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) und äusserten den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In der arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 17. Juli 2003 vertrat Dr. med. R.________ die Auffassung, die geklagten Beschwerden stimmten zwar teilweise mit akuten oder chronischen Toluoleinwirkungen überein, seien jedoch weitgehend unspezifisch. Die Polyneuroradikulitis stehe in keinem Zusammenhang mit Toluoleinwirkungen. In der toxikologischen Literatur werde dieses Krankheitsbild als selten und in Zusammenhang mit akuten Vergiftungen durch Trichlorethylen beschrieben. Dieser Stoff gehöre aber nicht zu den von der Arbeitgeberin des Versicherten zu Unterhalts- und Reinigungszwecken verwendeten Substanzen und falle höchstens im Rahmen einer akzidentellen Kontamination von Gebinden in Betracht, was als wenig wahrscheinlich erscheine. Die wegen der Allgemeinsymptome wie Antriebsverminderung, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerz differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende toxische Enzephalopathie sei höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, weil die dazu notwendige quantitative Exposition auch bei Annahme des vom Versicherten geschilderten "worst-case-Szenarios" zu gering sei. Schliesslich lasse sich auch aus der unbekannten Substanz im Blut (Anthracen?) keine überwiegend wahrscheinliche arbeitsplatzbedingte Ursache für die Beschwerden ableiten. Zur Lungenkrankheit stellte Dr. med. R.________ in der im Einspracheverfahren verfassten ärztlichen Beurteilung vom 22. März 2004 ergänzend fest, gemäss Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 30. April 2002 sei ein bronchitischer Vorzustand anzunehmen. Dieser könne allenfalls durch temporäre Belastungen mit inhalativen Irritantien am Arbeitsplatz akzentuiert worden sein, wofür jedoch ein Nachweis fehle. Im Weiteren führt er aus, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die arbeitshygienischen Grenzwerte zeitweise überschritten worden seien, könnten die bestehenden Beschwerden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine akute oder chronische Intoxikation mit Lösungsmitteln zurückgeführt werden.
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3.2 Nach Meinung des kantonalen Gerichts ist zwischen zwei (grundsätzlich verschiedenen) Problemkreisen zu unterscheiden, nämlich der Polyneuroradikulitis-Symptomatik, welche zur ersten Hospitalisation führte, und dem generalisierten Schmerzsyndrom, den Atemproblemen und weiteren Störungen, welche im Mai 2002 zur Anmeldung bei der SUVA Anlass gaben. Dabei sei davon auszugehen, dass die Polyneuroradikulitis bis September 2001 praktisch vollständig verschwunden und das ab März 2002 aufgetretene Schmerzsyndrom nach den ärztlichen Angaben vorwiegend psychisch bedingt sei. Der Beschwerdeführer hält die Trennung in zwei Beschwerdekomplexe für verfehlt und bestreitet den psychischen Charakter der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Seiner Meinung nach bedarf der Sachverhalt zusätzlicher Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens.
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3.2.1 Gegenstand des Verfahrens bildet die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die seit März 2002 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für die Beurteilung der Kausalitätsfrage ist indessen auch die ursprüngliche, im Sommer 2001 aufgetretene Störung von Belang, weshalb sie in die Beurteilung einzubeziehen ist. Hinsichtlich der vom Universitätsspital X.________ im Sinne einer Verdachtsdiagnose angenommenen Polyneuroradikulitis ist aufgrund der in den Akten enthaltenen medizinischen Literatur (Szlatenyi/Wang, Encephalopathy and Cranial Nerve Palsies Caused By Intentional Trichloroethylene Inhalation, in: American Journal of Emergency Medicine, Vol. 14 [1996] No. 5, S. 464 ff.; Institut für Arbeitsmedizin, Medizinische Fakultät der Universität Rostock, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische, http://arbmed.med.uni-rostock.de/bkvo/m1317.htm; Daunderer, Klinische Toxikologie, 95. Erg.-Lfg. 5/95, III-7.3, Stichwort: Toluol) und den Angaben in der GESTIS-Stoffdatenbank (Erw. 2.2.1 hievor) davon auszugehen, dass Lösungsmittel, einschliesslich das hier im Vordergrund stehende Toluol, je nach Konzentration selbst bei kürzeren Expositionszeiten zu Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems (Enzephalopathie, Polyneuropathie) führen können. Die Feststellung in der arbeitsmedizinischen Beurteilung des Dr. med. R.________ vom 17. März 2003, wonach die Polyneuroradikulitis in keinem Zusammenhang mit Toluol-Einwirkungen steht, weil ein solcher Zusammenhang in der medizinischen Literatur nicht beschrieben werde, ist daher zu relativieren. Im Bericht vom 18. Juni 2002 bezeichnete Dr. med. S.________ die im Sommer 2001 aufgetretene (fragliche) Polyneuroradikulitis retrospektiv als mit einer akuten Vergiftung durch Toluol oder andere Lösungsmittel vereinbar. Des Weiteren erachtete er aufgrund der späteren Symptomatik eine chronische Vergiftung als möglich. Aufgrund des Krankheitsverlaufs liegt jedenfalls die Annahme nahe, dass in der ersten Phase Zeichen einer akuten Vergiftung und später solche einer chronischen Intoxikation aufgetreten sind.
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3.2.2 Die in der zweiten Phase aufgetretenen Symptome (Sehstörungen, Konzentrationsschwäche, Muskel- und Gelenkschmerzen, depressive Störung) sind weitgehend unspezifischer Natur, passen jedoch zum Beschwerdebild einer chronischen Intoxikation mit Lösungsmitteln, wie es in der medizinischen Literatur beschrieben wird. Eine eindeutige andere Ursache für die vorhandenen Beschwerden konnte bisher nicht gefunden werden. Bei dem von den Ärzten des Universitätsspitals X.________ angegebenen generalisierten Schmerzsyndrom handelt es sich um eine provisorische Diagnose, wobei differentialdiagnostisch sowohl eine Somatisierung bei Depression als auch eine Intoxikation in Betracht gezogen wurde. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals, welche nach Gesprächen mit dem Versicherten am 5. und 25. September 2002 eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) diagnostizierten, liessen offen, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, bleibt nach Lage der Akten fraglich, ob sich damit sämtliche Beschwerden und Symptome erklären lassen. Unklar ist auch, wie es sich hinsichtlich des Lungenleidens verhält. In den Berichten des Universitätsspitals X.________ wird auf einen Nikotinabusus hingewiesen. Im Bericht des LungenZentrums Y.________ (Dr. med. L.________) vom 29. Juli 2002 wird darin jedoch nicht die primäre Ursache der Lungenbeschwerden erblickt und ein Zusammenhang mit Einwirkungen am Arbeitsplatz zumindest nicht ausgeschlossen. Wie schon die Ärzte des Universitätsspitals X.________ erachteten auch Dr. med. S.________ und Dr. med. L.________ weitere Abklärungen bezüglich einer allfälligen Intoxikation als erforderlich. Diese brachten keine Klärung, weil die Blut- und Urinproben (25. April 2002) aus einer Zeit erheblich nach dem letzten Arbeitstag (25. März 2002) stammten und deshalb keinen Aufschluss über eine allfällige Lösungsmittelvergiftung insbesondere mit Toluol zu geben vermochten (Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität X.________ vom 27. September 2002). Wenn der arbeitsmedizinische Dienst der SUVA aufgrund der bisherigen Abklärungen zum Schluss gelangt ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine arbeitsplatzbedingte Ursache der bestehenden Beschwerden fehlt, so lässt sich dies zwar nachvollziehen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Pathogenese der vorhandenen Beschwerden nach wie vor ein Abklärungsbedarf besteht. Nachdem sich die Ärzte des Universitätsspitals X.________ in den wiederholten Berichten diagnostisch nicht festgelegt und insbesondere auch offen gelassen haben, inwieweit ein psychisches Leiden in Form einer somatoformen Schmerzstörung vorliegt, bleibt durchaus Raum für ergänzende Abklärungen, weshalb der Fall nicht ohne weitere Beweisvorkehren erledigt werden kann (Art. 43 ATSG).
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3.3 Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie beim Universitätsspital X.________ ein polydisziplinäres Gutachten einhole, welches sich in Kenntnis der nunmehr vorliegenden arbeitstechnischen Abklärungsergebnisse darüber auszusprechen haben wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bestehenden Beschwerden Folge von Einwirkungen schädigender Stoffe am Arbeitsplatz sind. Einer ärztlichen Stellungnahme bedarf es namentlich auch zur Frage, inwieweit eine allfällige arbeitsplatzbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung in der Folge von einer (nicht krankheitsbedingten) psychischen Störung überlagert bzw. abgelöst worden ist. Bei der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs wird zu beachten sein, dass Toluol in der in Anhang 1 zur UVV enthaltenen Liste der schädigenden Stoffe aufgeführt ist, weshalb eine Leistungspflicht des Unfallversicherers schon dann gegeben ist, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit Einwirkungen am Arbeitsplatz gegenüber allen anderen mitbeteiligten Ursachen überwiegt (Erw. 1 hievor).
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) erweist sich damit als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2005 und der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu befinde.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 16. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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