Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.109/2006 /bnm
Urteil vom 17. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Aufhebung einer Betreibung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
vom 8. Juni 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 8. Juni 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2006 bestätigt wurde, den diese gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss betreffend die Nichtigerklärung und Aufhebung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ vom 16. Dezember 2005 eingereicht hatte,
in die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 3. Juli 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 8. Juli 2006 verlangt wird,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz unter anderem ausführt, die Beschwerdeführerin werfe der Beschwerdegegnerin Y.________ vor, in ihrer amtlichen Tätigkeit als Richterin gegen die Beschwerdeführerin und Z.________ Fehlurteile gefällt zu haben,
dass auch die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) anzunehmen scheine, es habe je ein privatrechtliches Verfahren irgendwelcher Art zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin bestanden,
dass die Mittel des Zwangsvollstreckungsrechts nicht dafür gedacht, geschweige denn geeignet seien, sich gegen missliebige (Straf-)Urteile bzw. die daran mitwirkenden Amtspersonen zur Wehr zu setzen, da von vornherein keine persönliche (finanzielle) Haftung der Behördenmitglieder bestehe (§ 6 Abs. 4 des zürcherischen Haftungsgesetzes; Art. 3 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes),
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Betreibungsbegehren über 2,62 Mio. Franken nur bezweckt haben könne, die Beschwerdegegnerin als Privatperson zu belästigen und zu schikanieren, um sich so für das subjektiv erlebte Unrecht zu rächen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden müsse, was zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führe,
dass von vornherein auf die Rügen der Beschwerdeführerin, womit diese eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht, nicht eingetreten werden kann, da das Bundesgericht diesen Vorwurf nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüfen kann (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen),
dass ferner auf alle tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, nicht eingetreten werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift in der Hauptsache lediglich vorgebracht wird, der Verweis auf das Haftungsgesetz werde bestritten, Y.________ sei "strafrechtlich Primärhafterin und der Kanton nur zivilrechtlich Sekundärhafter",
dass dieser Einwand den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG in keiner Weise genügt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass - abgesehen von bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: