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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 64/06
Urteil vom 21. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
O.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch das rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 19. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene, zuletzt vom 2. November 1984 bis 31. Dezember 1995 in der Firma S.________ AG, als Montagemitarbeiter fest angestellt gewesene O.________ meldete sich am 27. Januar 1998 (Posteingang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Januar 2001 rückwirkend ab 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach. Im Rahmen des im August 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) am Spital Y.________ vom 13. April 2004 ein, worauf gestützt sie am 19. Mai 2004 die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. Juli 2004 verfügte. Auf Einsprache hin kündigte die IV-Stelle eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten an und räumte diesem die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache ein (Schreiben vom 3. August 2004). Nachdem davon kein Gebrauch gemacht worden war, wies die IV-Stelle die Einsprache am 26. August 2004 ab, dies unter gleichzeitiger Herabsetzung der "bisherigen Rente" auf eine Viertelsrente, beginnend am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats; einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung. Am folgenden Tag bestätigte die IV-Stelle die Herabsetzung der ab 1. Juli 2004 nunmehr laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente gemäss Einspracheentscheid vom 26. August 2004; eine Einsprache gegen diese Verfügung, welche jene vom 19. Mai 2004 per 1. November 2004 ersetze, habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Die am 27. September 2004 (Posteingang) erhobene Beschwerde des O.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2004 (recte: 26. August 2004) sowie der Verfügungen vom 19. Mai und 27. August 2004 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren sinngemäss erneuern.
IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht ist auf die Beschwerde des Versicherten insoweit nicht eingetreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 27. August 2004 richtet, weil dagegen zuerst das Einspracheverfahren durchzuführen wäre (Art. 52 ATSG; vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 f. Erw. 1 [= Urteil M., G. und E. vom 25. November 2004, H 53/04]). Dazu ist zu bemerken, dass diese Verfügung - wie auch die Vorinstanz erkannt hat - den gleichen Inhalt hat wie der Einspracheentscheid vom 26. August 2004. Die Verwaltung wäre daher zu deren Erlass gar nicht mehr befugt gewesen, da es nicht angeht, durch eine neue Verfügung das zu regeln, was bereits durch einen vorangegangenen Entscheid geregelt wurde. Es ist daher präzisierend festzuhalten, dass auch auf eine Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2004 nicht hätte eingetreten werden können.
2.
Gemäss Abs. 1 der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung von Art. 132 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen; ferner ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden. Diese Regel gilt gemäss neu eingefügtem Abs. 2 der Bestimmung dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; AS 2006 2003 ff.). Gestützt auf die Übergangsbestimmung gemäss Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist die Neuerung indessen auf die hier zu beurteilende Beschwerde, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, nicht anwendbar, weshalb sich die Kognition noch nach Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, dem neuen Abs. 1 entsprechenden Fassung richtet.
3.
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die anwendbaren Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [letzterer in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]; zur - unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG] unverändert weiter geltenden - Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität [Art. 7 und 8 ATSG; vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesen Fassung] siehe BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3) sowie die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) und ferner die Rechtsprechung zur Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 158 ff. Erw. 1b und 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Grundsätze über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]), wobei zu präzisieren ist, dass weder Art. 17 ATSG noch die am 21. März 2003 beschlossene und am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision (AS 2003 3837 ff.) diesbezüglich substanzielle Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht haben (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5); die bisherige Rechtsprechung zur Rentenrevision nach altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit den (altrechtlichen) Fassungen der Art. 87 Abs. 3 und 4 sowie Art. 88a IVV gilt demnach weiterhin unverändert fort (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweisen; zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; Urteil K. vom 16. März 2005 [I 502/04] Erw. 1.1).
3.2 Der Revisionsordnung von Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwatung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b).
4.
Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der seit 1. Juni 2000 laufenden ganzen Rente auf eine halbe Rente ab 1. Juli 2004 und auf eine Viertelsrente ab 1. November 2004.
4.1 Vorinstanz und Verwaltung stützten die Herabsetzung des Rentenanspruchs auf das als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete ZMB-Gutachten vom 13. April 2004. In dessen Lichte lasse sich die der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Januar 2001 zugrunde liegende - allein mit den Angaben des damals behandelnden Psychiaters (H.________) begründete - Annahme einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr halten; die entsprechende Einschränkung der Leistungsfähigkeit betrage gemäss nachvollziehbarer und überzeugender Einschätzung der Gutachter heute - bei diagnostizierter hypochondrischer Störung und leichter bis mittelschwerer depressiver Episode (ferner [ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit]: Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung und der Beziehung zum Ehepartner sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung) - lediglich noch 40 %; in dieser Hinsicht sei somit seit Januar 2001 eine erhebliche Verbesserung eingetreten. Aus somatischer Sicht sei der an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ohne radikuläre Symptomatik), einer Übergangsanomalie L5/S1 im Sinne der Lumbalisation von S1 und einem Status nach Diskushernieoperation L4/5 am 28. März 1995 leidende Versicherte - wie bereits im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung vom 11. Januar 2001 - in körperlich leichten bis mittelschweren und vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeiten (ohne langdauernde Zwangshaltung der unteren Wirbelsäule) zeitlich nicht limitiert, was unter Berücksichtigung der genannten funktionellen Einschränkungen namentlich auch für die bisher ausgeübte Funktion als Montage-/Betriebsmitarbeiter gelte. Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten nach der als richtig zu beurteilenden Einschätzung im ZMB-Gutachten namentlich die Nebendiagnosen eines leichtgradigen Cervicalsyndrom und chronischen Spannungskopfwehs, sodass insgesamt von einer (psychisch bedingten) 60%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen sei (gemäss Einspracheentscheid vom 26. August 2004; Verfügung vom 19. Mai 2004: [irrtümlich] 50 %).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands seit der ersten Rentenverfügung vom 11. Januar 2001. Er verweist dabei namentlich auf die im Bericht des behandelnden H.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2004 unverändert attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10: F33.11]; ebenso der knappe Verlaufsbericht vom 7. April 2004; praktisch gleich lautend die früheren Berichte vom 30. August 2000 [ICD-10: F33.11] und vom 23. Juli 1999 [ICD-10: F32.11; DD: ICD-10: F33.11]), in deren Lichte es dem ZMB-Gutachten vom 13. April 2004 an Überzeugungskraft und Beweiswert mangle.
4.3
4.3.1 Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt gilt, sondern auch für den behandelnden Spezialarzt oder den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil S. vom 20. März 2006 [I 655/05] Erw. 5.4, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass sich die Beurteilung im Bericht von H.________ vom 4. Dezember 2004 weitgehend darin erschöpft, die ins Zentrum gerückten subjektiven Angaben und Schilderungen des Versicherten als glaubwürdig zu bezeichnen, und namentlich seine unter Verweis auf das depressive Leiden nach wie vor attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen einer nachvollziehbaren und einleuchtenden Begründung entbehrt, vermag die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters die Zuverlässigkeit und volle Beweiskraft der umfassenden und einlässlich begründeten Einschätzungen im ZMB-Gutachten vom 13. April 2004 nicht in Zweifel zu ziehen. Auf letztere Beurteilung, welche nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, nicht nur in psychiatrischer, sondern auch in somatischer Hinsicht durchwegs überzeugt, ist daher im Rahmen des Revisionsverfahrens abzustellen. Die letztinstanzlich erhobenen, kaum substantiierten Einwände sind nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.
4.4
4.4.1 Fraglich bleibt, ob die im ZMB-Gutachten attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten tatsächlich, wie vorinstanzlich angenommen, auf einer revisionsrechtlich erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands beruht oder es sich dabei nicht vielmehr um eine - verglichen mit den der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Januar 2001 zugrunde gelegten Einschätzungen in den Berichten von H.________ vom 30. August 2000 und vom 23. Juli 1999 - bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, welche praxisgemäss nicht als revisionsbegründende Änderung gilt (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2 [Urteil K. vom 25. März 2003, I 574/02]). Wie es sich damit verhält, bedarf indessen keiner abschliessenden Prüfung, da die Revisionsverfügung vom 19. Mai 2004 sowie der bestätigende Einspracheentscheid vom 26. August 2004 jedenfalls unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung formell-rechtskräftiger Verfügungen zu schützen ist (vgl. Erw. 3.2 hievor und nachstehende Erw. 4.4.2 und 5).
4.4.2 Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 11. Januar 2001 stützt sich allein auf die in den Berichten des behandelnden H.________ vom 23. Juli 1999 und 30. August 2000 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, nachdem eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Mai 1999 - ebenso wie im ZMB-Gutachten vom 13. April 2004 - sowohl für die angestammte Funktion als Montagearbeiter wie auch für Vergleichstätigkeiten (ohne Heben von Lasten über 10 kg und ohne repetitives Heben und Sitzen von Dauer über einer Stunde) verneint worden war. Die einzig von H.________ angenommene volle Arbeitsunfähigkeit wurde von diesem kaum begründet, was erhebliche, aufgrund der verfügbaren Akten nicht auszuräumende Zweifel an deren Richtigkeit offen liess und selbst den Rechtsvertreter des Versicherten veranlasste, eine (unabhängige) psychiatrische Begutachtung zu beantragen (Schreiben vom 29. Oktober 1999 und vom 24. Mai 2000); eine solche wurde indessen trotz ungenügender und mangelhafter Entscheidungsgrundlagen betreffend den psychischen Gesundheitszustand nicht durchgeführt. Zum andern bezieht sich die fragliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf die angestammte Arbeit und nicht auf eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit, wie sie für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend wäre. Die IV-Stelle unterliess es dementsprechend denn auch, den gesetzlich vorgesehenen Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) vorzunehmen; vielmehr schloss sie von der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auf eine 100%ige Invalidität. Die Zusprechung einer ganzen Rente erfolgte damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc), sondern auch in unrichtiger Anwendung (vgl. dazu ARV 1997 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c) der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse; Urteil B. vom 19. Dezember 2002 [I 222/02] Erw. 3.2 mit Hinweis auf RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 11. Januar 2001 ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen (vgl. zum Ganzen auch SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 f. Erw. 1 [= Urteil C. vom 17. August 2005, I 545/02). Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Erw. 3.2 hievor), war die Verwaltung wenn nicht revisionsweise (Erw. 4.4.1 hievor), so jedenfalls unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen.
5.
5.1 Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommensvergleichs (vgl. Erw. 3.1 hievor) besteht entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Anlass, das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) aufgrund des Umstands, dass die letzte Erwerbstätigkeit des Versicherten relativ weit zurück liegt (1995), gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln, was nach den vorinstanzlichen Berechnungen einen Wert von Fr. 57'549.- ergab. Denn nach Lage der Akten wurde das letzte, langjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma S.________ AG per Ende 1995 allein aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst und deutet nichts darauf hin, dass der Versicherte diese Stelle als Gesunder freiwillig aufgegeben hätte; dies gilt umso mehr, als das dort erreichte Lohnniveau (1995: Fr. 53'079.-) nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann. Auch spricht nichts für einen Stellenverlust aus strukturell-wirtschaftlichen Gründen. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre 2004 (Revisionsverfügung, Einspracheentscheid) weiterhin für denselben Arbeitgeber tätig gewesen wäre, weshalb auf dessen aussagekräftige Angaben zum vor der Gesundheitsschädigung tatsächlich erzielten Lohn abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis; RKUV 2005 Nr. U 538 S. 113 f. Erw. 4.1.1 [Urteil B. vom 2.November 2004, U 66/02], 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a mit Hinweis [Urteil G. vom 14. Juli 2000, U 297/99]). Ausgehend vom Bruttojahresverdienst von Fr. 53'079.- im Jahre 1995 (Fragebogen Arbeitgeber vom 10. Februar 1998) ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im hier betroffenen Bereich "Verarbeitendes Gewerbe/Industrie" (Männer) aufgerechnet auf das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 58'209.40 (vgl. T1.1.93, Abschnitt D, in: Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Lohnentwicklung 2001 [betreffend Nominallohnindex 1995-2001] und Lohnentwicklung 2003 [betreffend Nominallohnindex 2001-2003]; ferner Tabelle B 10.2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2005, S. 95 [betreffend Lohnentwicklung 2004]).
5.2 Das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz ebenfalls - und im Unterschied zum Valideneinkommen zutreffend (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) - gestützt auf die in Erw. 5.1 hievor erwähnten LSE-Tabellenlöhne ermittelt, wobei sie richtigerweise vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») von Männern im Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4 ausgegangen ist (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 ff. Erw. 3c/cc [= Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]). Für das hier massgebende Jahr 2004 ergibt dies bei einem Ausgangslohn von Fr. 4'588.- (LSE 2004/TA1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Tabelle B 9.2/Total, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2005) sowie einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 60 % einen Wert von Fr. 34'354.90. Die vorinstanzliche Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) ist vom kantonalen Gericht einlässlich begründet worden und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung ] und 104 lit. a OG; BGE 123 V 1 Erw. 2) nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 30'919.45. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'209.40 resultiert für das Jahr 2004 ein Invaliditätsgrad von rund 47 %, was praktisch dem vom kantonalen Gericht ermittelten Prozentsatz entspricht. Damit ist die Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine Viertelsrente mit der Vorinstanz zu bestätigen, was im Lichte des analog anwendbaren Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auch hinsichtlich des Herabsetzungszeitpunkts (1. November 2004) gilt.
Soweit die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2004 aufgrund der offensichtlich irrtümlichen Annahme einer ab März 2004 bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % (statt 60 % gemäss ZMB-Gutachten vom 13. April 2004) ausgegangen ist - was korrekt ermittelt ein Invalideneinkommen von Fr. 25'766.20 und einen Invaliditätsgrad von rund 56 % ergibt - und dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juli 2004 dementsprechend eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zugesprochen hat, ist dies mit der Vorinstanz zu schützen. Nach der Rechtsprechung erfolgt die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens (substituierte Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung) mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urteil W. vom 3. August 2005 [I 546/03] Erw. 2.2 in fine mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 538 Erw. 5 in fine). Dieser Grundsatz hat auch für eine Korrektur der Revisionsverfügung im Rahmen des Einspracheverfahrens zu gelten.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: