BGer 2A.463/2006 |
BGer 2A.463/2006 vom 22.08.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.463/2006 /vje
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Urteil vom 22. August 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________, Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Kurt Stöckly,
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gegen
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Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 12. Juli 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, geb. 1980, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea, reiste im März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) lehnte das Gesuch am 26. Juli 2002 ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg, und setzte ihm, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall, eine Ausreisefrist an.
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Am 13. April 2006 wurde X.________ festgenommen, und am 14. April 2006 verfügte das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug gegen ihn Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug bestätigte am 15. April 2006 die Haft vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 12. Juli 2006. Nach mündlicher Verhandlung stimmte die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 12. Juli 2006 der Verlängerung der Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 12. Oktober 2006, zu.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Haftverlängerungsverfügung vom 12. Juli 2006 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; ferner sei das Bundesamt für Migration zu beauftragen, über eine vorläufige Aufnahme zu entscheiden; das Verfahren sei ohne Kostenfolge durchzuführen, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen und die Kosten für die Rechtsvertretung seien angemessen zu ersetzen.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet allein die Frage der Rechtmässigkeit der (Verlängerung der) Ausschaffungshaft, nicht aber diejenige der vorläufigen Aufnahme; auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. Sodann könnte ein Genugtuungsbegehren selbst im Falle, dass die Haftverlängerung sich als gesetzwidrig erweisen sollte, nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellt werden.
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2.2 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung und der Haftbestätigungsverfügung vom 15. April 2006, auf welche ebenso verwiesen werden kann wie auf die Haftverfügung des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen Zug und dessen Antrag auf Haftverlängerung vom 5. Juli 2006 (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), ergibt, sind die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Angesichts des Sachverhalts, wie ihn die Haftrichterin für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), liegt der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG offensichtlich vor, insbesondere weil der Beschwerdeführer während längerer Zeit untergetaucht war, sich trotz Rechtskraft des asylrechtlichen Wegweisungsentscheids einer Rückreise nach Guinea widersetzt und jegliche Kooperationsbereitschaft vermissen lässt, wobei die Ausführungen in der Beschwerdeschrift diesen letzten Aspekt in keiner Weise zu relativieren vermögen. Es muss in der Tat vermutet werden, dass der Beschwerdeführer, sollte er freigelassen werden, sich den Behörden für eine Rückführung nach Guinea nicht zur Verfügung halten würde. Weiter stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen, welche nicht durch die schweizerischen Behörden verursacht worden sind, die sich an das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) gehalten haben; dies erlaubt grundsätzlich die Verlängerung der Haft über die Dauer von drei Monaten hinaus.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, einer Haftverlängerung stehe vorliegend Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG entgegen, wonach die Haft beendet wird, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Unter diesem Gesichtswinkel ist Ausschaffungshaft bloss dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen und praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen, wenn also die Ausschaffungsmöglichkeit rein theoretisch bleibt. So verhält es sich etwa bei klar erkennbarer und konsequent gehandhabter Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl. umfassend zu Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG BGE 130 II 56 E. 4.1. S. 59 ff., mit Hinweisen, zuletzt Urteil 2A.416/2006 vom 7. August 2006 E. 2.2.1). Wie dem Bundesgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, kooperieren die Behörden von Guinea entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit den Schweizer Behörden, und Ausschaffungen können regelmässig organisiert und durchgeführt werden (vgl. u.a. Urteil 2A.468/2006 vom 16. August 2006). Die Haftrichterin durfte unter den gegebenen Umständen ohne Verletzung von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG annehmen, es könne trotz des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers doch noch rechtzeitig ein Laissez-Passer erhältlich gemacht und die Ausschaffung bewerkstelligt werden. Es gibt nicht genügend Anhaltspunkte, die zwingend für eine andere Einschätzung der Lage sprechen würden. Die Verlängerung der Haft um vorerst drei Monate erweist sich damit in jeglicher Hinsicht als recht- und verhältnismässig.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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2.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Kostenbefreiung und um Ersatz der Kosten der Vertretung. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen; insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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