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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.201/2006 /bnm
Urteil vom 23. August 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________-Group, einfache Gesellschaft,
bestehend aus:
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Zgraggen,
gegen
Erbengemeinschaft W.________ sel., bestehend aus:
1. R.________,
2. S.________,
3. T.________,
4. U.________,
5. V.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (Annahme einer Erbschaft, Nichtanmeldung einer Forderung im öffentlichen Inventar),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 19. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2001 beschloss die ausserordentliche Generalversammlung der finanziell angeschlagenen Q.________ AG eine Aktienkapitalerhöhung von mindestens 1 Mio. Franken. Am 23. Juni 2001 setzte P.________, Treuhänder der X.________ Group, einfache Gesellschaft, bestehend aus Y.________ und Z.________, folgendes Schreiben auf:
- Ich, W.________, bestätige, dass ich sFr. 1,000,000.00 (eine Million) nom. Aktien Q.________ AG - welche aus der laufenden Kapitalerhöhung am 26. Juni 2001 gezeichnet werden - bis spätestens am 1. Oktober 2001 gegen Aushändigung der sFr. 1 Mio. nom. Aktien Q.________ AG zum Preis von sFr. 1,000,00.-- unwiderruflich erwerben werde.
- Der Kaufpreis ist gegen Uebergabe der Aktien (oder eines rechtsgültig unterzeichneten Aktienzertifikates des Q.________) in Form eines Bankchecks der P.________ Treuhand, (zHd. ...) zu übergeben.
- ..., den 23. Juni 2001 W.________"
Unter dem Namen W.________ befindet sich eine Unterschrift. Am 26. Juni 2001 erwarben Y.________ und Z.________ 50'000 Inhaberaktien à Fr. 20.-- gegen Bezahlung von 1 Mio. Franken. Am 2. August 2002 verstarb W.________. Die Aktien befanden sich zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum von Y.________ und Z.________.
B.
Am 19. Februar 2004 erhoben Y.________ und Z.________ Klage gegen die Erbengememeinschaft W.________ sel., bestehend aus R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ im Wesentlichen mit dem Begehren, die Beklagten seien zu verpflichten, den Klägern 1 Mio. Franken nebst Zins zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe von 5 Aktienzertifikaten über je 10'000 Inhaberaktien der Q.________ AG, eventuell sei R.________ zu verpflichten, den Klägern 1 Mio. Franken nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 20. April 2005 wies das Kantonsgericht Nidwalden die Klage ab.
Die am 5. Juli 2005 erklärte Appellation der Gesellschafter der X.________ Group blieb ohne Erfolg. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die Appellation am 19. Januar 2006 ab.
C.
Gegen dieses Urteil führen Y.________ und Z.________ mit Eingabe vom 16. Mai 2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV und beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
D.
In der gleichen Sache gelangen Y.________ und Z.________ auch mit Berufung an das Bundesgericht (Verfahren 5C.126/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Urteil des Obergerichts ist als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 OG). Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.1 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, zur Frage der Anmeldung der klägerischen Forderung im Inventar bzw. zur Frage, ob die Beschwerdeführer die Anmeldung im Inventar ohne eigene Schuld unterlassen haben, könne vollumfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführer würden dazu keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Betreffend Zeugeneinvernahmen habe die Erstinstanz im Wesentlichen ausgeführt, auf deren Befragung könne verzichtet werden, da nicht anzunehmen sei, dass diese frei und unbeeinflusst aussagen könnten. Zudem sei nicht anzunehmen, dass die Zeugen anlässlich einer Zeugenbefragung etwas anderes aussagen würden, als bereits in den Rechtsschriften festgehalten sei. Der Verzicht der Vorinstanz auf Anhörung der klägerischerseits offerierten Zeugen sei einerseits aus Gründen der Glaubwürdigkeit und andererseits im Sinne antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt sei hinlänglich abgeklärt und es sei nicht davon auszugehen, dass die Zeugenaussagen der Herren E.________, C.________, B.________ und dessen Ehefrau am Ergebnis des Entscheids etwas ändern könnten.
2.2 Diese antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 123 III 219 E. 3c S. 223) verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht und ist nicht willkürlich. Tatsächlich lässt sich mit haltbaren Gründen ausführen, die genannten Zeugen würden kaum etwas anderes aussagen, als in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer bereits ausgeführt worden sei und es fehle ihnen - soweit sie noch leben - angesichts ihrer besonderen Nähe zur konkursiten Q.________ AG die erforderliche Glaubwürdigkeit im vorliegenden Zusammenhang. Die Beschwerdeführer stossen sich vorab daran, dass wegen des Verzichts auf die Zeugeneinvernahmen die wesentliche Frage, ob sich die Beschwerdegegner in die Erbschaft eingemischt haben, indem sie sich Erbenbescheinigungen ausstellen liessen bzw. sich am 27. September 2002 in den Verwaltungsrat von zwei Unternehmen des Erblassers haben wählen lassen, überhaupt nicht abgeklärt worden sei. Dazu ist einerseits zusätzlich einzuwenden, dass das Ausstellen der Erbenbescheinigung unbestritten ist und andererseits, dass die Rüge, die Beschwerdegegner hätten sich teilweise in Verwaltungsräte der Firmen des Erblassers wählen lassen und sich damit in die Erbschaft eingemischt, vor Obergericht nicht erhoben und daher aus Sicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht behandelt werden musste. Jedenfalls legen die Beschwerdeführer nicht dar, wo sie diese Rüge im obergerichtlichen Verfahren erhoben haben. Was die vom Obergericht genannten und von den Beschwerdeführern aufgezählten noch lebenden Zeugen im Umfeld der Q.________ AG zur Abklärung der Frage beitragen könnten, ob aus den Papieren des Erblassers eine Geschäftsverbindung zu den Beschwerdeführern ersichtlich gewesen sei, ist nicht erkennbar, hatten diese Zeugen doch keine Einsicht in die Papiere des Erblassers. Am Ergebnis, dass der Verzicht auf die Zeugeneinvernahmen nicht willkürlich ist, vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass Streitgegenstand des Prozesses zwischen den Parteien eine Forderung im Betrag von 1 Mio. Franken sei. Das Obergericht hat - was von den Beschwerdeführern nicht beanstandet wird - zum Bestand dieser Forderung nicht abschliessend Stellung genommen, so dass es zu deren Abklärung auch keine Beweismassnahmen treffen musste. Was den angeblich angerufenen Zeugen L.________ anbelangt, welcher bestätigen könne, dass die Witwe des Erblassers von der Forderung der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, zeigen sie nicht auf, wo in ihrer Appellationsbegründung an das Obergericht sie diesen Zeugen mit dem Zweck angerufen haben, die Kenntnis der Forderung seitens der Witwe zu beweisen. Bei dieser Sachlage können sie sich nicht auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn das Obergericht dazu nicht Stellung genommen hat.
3.
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 128 I E. 2 S. 86). Sie wenden sich insbesondere gegen die Feststellung des Obergerichts, die Witwe des Erblasser habe offensichtlich ausschliesslich als Willensvollstreckerin - und nicht als Erbin - gehandelt. Soweit es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung handelt und die Beschwerdeführer diese Feststellung lediglich mit dem Hinweis rügen, die Witwe habe sich eine Erbenbescheinigung ausstellen lassen, vermögen sie gegenüber der differenzierten Begründung des Obergerichts (auf S. 9 des Urteils) keine Willkür in der Beweiswürdigung nachzuweisen. Dass die Witwe Willensvollstreckerin des Erblassers ist, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, und dass sie in dieser Eigenschaft eine Erbenbescheinigung verlangen kann, ebenso wenig. Wollten die Beschwerdeführer bei dieser Sachlage mit Erfolg Willkür in der Beweiswürdigung behaupten, müssten sie im Einzelnen darlegen, weshalb die Annahme des Obergerichts willkürlich sei, die Witwe habe ausschliesslich in dieser Eigenschaft - und nicht als Erbin - die Erbenbescheinigung verlangt. Dies tun sie nicht. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem rügen, das Obergericht habe den Umstand willkürlich nicht gewürdigt, dass die Witwe Verwaltungsrätin zweier Firmen des Erblassers sei, legen sie nicht dar, wo in ihrer Berufungsbegründung an das Obergericht sie diese tatsächliche Behauptung aufgestellt haben. Bei dieser Sachlage kann dem Obergericht keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es diese Behauptung nicht gewürdigt hat.
4.
Aus diesen Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: