BGer B 14/2006 |
BGer B 14/2006 vom 24.08.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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B 14/06
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Urteil vom 24. August 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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K.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
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handelnd durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Tödistrasse 17, 8000 Zürich,
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1941 geborene K.________, deutscher Staatsangehöriger, war als ausgebildeter Grund- und Hauptschullehrer vom 1. August bis 22. Dezember 1996 im Heim X.________ tätig. Anlässlich eines Streites zweier Schüler erlitt er am 27. September 1996 durch ein in die Luft geschleudertes schweres Buch, welches ihn versehentlich am Kopf traf, eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). In gutem Allgemeinzustand und mit deutlich gebesserten Beschwerden wurde er nach mehrtägiger Hospitalisation am 4. Oktober 1996 aus dem Spital Y.________ entlassen. Anschliessend begab er sich in die Behandlung zu Dr. med. H.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Nach dessen Berichten vom 15. Dezember 1996 und Februar/März 1997 wurden die somatischen Beschwerden sukzessive durch solche psychischer/neurotischer Ausprägung abgelöst und es bestand ab 1. April 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die IV-Stelle Thurgau, bei welcher K.________ sich am 26. September 1997 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zog u.a. eine zuhanden des Unfallversicherers erstellte Expertise des Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 1997 bei und veranlasste eine erneute Begutachtung durch denselben Arzt (Gutachten vom 6. Juni 1998 [samt Ergänzung vom 14. Juli 1998]). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. März 1999, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine vom 1. September bis 31. Oktober 1997 befristete halbe Rente zu. Am 17. Juni 1998 schloss K.________ seine Behandlung bei Dr. med. H.________ ab, ging aber weiterhin keiner erwerblichen Beschäftigung nach. Vom 18. Oktober 1999 bis 31. Juli 2001 war er sodann als Lehrkraft für die Fächer Mathematik und Englisch im Zentrum W.________ angestellt, wobei Bestandteil seines Tätigkeitsbereichs die Vorbereitung und Durchführung des Förder- und Nachhilfeunterrichts für verschiedene Klassenstufen bildete. Im Anschluss daran arbeitete er während des Schuljahres 2001/2002 (vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002) als Primarlehrer in der Gemeinde A.________ sowie ab 16. August 2002 als Oberstufenlehrer in der Gemeinde B.________. Seit 28. Oktober 2002 ganz oder teilweise krank geschrieben, erfolgte vom 28. Januar bis 27. April 2003 eine Kürzung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber um 25 % sowie vom 28. April bis 15. August 2003 eine solche von 100 % (Verfügungen des Volksschulamtes des Kantons Zürich vom 14. Januar und 7. April 2003). Nachdem K.________ Mitte April 2003 abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden war und um Rentenleistungen ersucht hatte, holte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein im Auftrag der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK), bei welcher K.________ über sein letztes Arbeitsverhältnis berufsvorsorgeversichert war, angefertigtes Gutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juli 2003 sowie Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, vom 21. August 2003, der Frau Dr. med. T.________, Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 25. September 2003 und des Dr. med. H.________ vom 25. September 2003 ein. Auf dieser Basis verfügte die Behörde am 3. Dezember 2003 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 2003.
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A.b Mit Schreiben vom 12. August 2003 bestritt die BVK eine Leistungspflicht in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der zürcherischen Staatsangestellten.
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B.
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Am 6. Oktober 2003 liess K.________ gegen die BVK Klage erheben, mit welcher im Wesentlichen die Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab 28. April 2003 beantragt wurde. Der Eingabe lag u.a. ein Bericht des Dr. med. H.________ vom 29. August 2003 bei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsvorkehr, nach Beiladung der Thurgauischen Lehrerpensionskasse (auf den 1. Januar 2006 mit der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals zur Pensionskasse Thurgau fusioniert; nachfolgend: Pensionskasse Thurgau) und der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zum Verfahren, dem Beizug der IV-Akten sowie der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, ab (Entscheid vom 30. November 2005).
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Oktober 2003 eine volle Invalidenrente zu Lasten des Kantons Zürich - der Trägerschaft der BVK -, eventuell der Verfahrensbeteiligten 1 (Pensionskasse Thurgau), subeventuell der Verfahrensbeteiligten 2 (Kantonale Pensionskasse Schaffhausen) zuzusprechen; subsubeventuell sei die Angelegenheit zur Einholung eines neutralen medizinischen Gutachtens über die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit und den kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 1996 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während der Kanton Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, enthält sich die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen eines Antrags. Die Pensionskasse Thurgau weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie an ihrer mit Schreiben vom 2. und 20. Februar 2006 zugesicherten Leistungszusage festhalte. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 f. Erw. 1.1 und 1.2, 112 Erw. 3.1.2, 128 V 46 Erw. 2c mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auch in Berufsvorsorgestreitigkeiten (Art. 73 Abs. 4 BVG) stattfindet (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 ff. OG), ist demnach das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand der kantonalen Instanz gemäss Art. 98 lit. g OG bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung (letztinstanzlich: der kantonale Gerichtsentscheid) insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung nur ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand und wird hiegegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs- gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 130 V 502 Erw. 1.1 mit Hinweisen).
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2.2
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2.2.1 Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht sowohl die Pensionskasse Thurgau wie auch die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen gemäss Art. 110 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen hat, wird die Rechtskraft des letztinstanzlich gefällten Urteils auf die Beigeladenen ausgedehnt, sodass diese in allfälligen später gegen sie gerichteten Prozessen jenes gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 502 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand - hier der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der BVK auf eine Invalidenrente nach BVG (vgl. Erw. 2.1 hievor) - nicht erweitert. Über Rechtsbegehren, welche die Zusprechung einer Invalidenrente (oder die Feststellung einer Leistungspflicht) durch eine vorinstanzlich nicht eingeklagte Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben, ist, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, letztinstanzlich nicht zu befinden. Wohl kann das Eidgenössische Versicherungsgericht rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine - analoge - Anwendung dieser Grundsätze in der Weise, dass über die Leistungspflicht einer vorinstanzlich nicht eingeklagten Vorsorgeeinrichtung im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu befinden wäre, fällt indes bereits deshalb ausser Betracht, weil durch die gesetzliche Konzeption des erstinstanzlichen Prozesses als Klageverfahren (Art. 73 Abs. 3 BVG) im kantonalen Verfahren bestimmt wird, wem als Kläger oder Beklagtem Parteistellung zukommt. Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr frei, mehrere Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) anzuheben. Schliesslich kann der Gefahr etwaiger Anspruchsvernichtung zufolge Verjährung durch die Einholung entsprechender Verzichtserklärungen entgegengewirkt werden (zum Ganzen: BGE 130 V 502 f. 1.2; Urteile S. vom 11. April 2005, B 94/04, Erw. 1.1 und 1.2, sowie W. vom 9. November 2004, B 81/03, Erw. 1.1 und 1.2).
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An diesem Grundsatz ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers der Umstand nichts, dass die Pensionskasse Thurgau und die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen bereits im vorinstanzlichen Klageverfahren als Beigeladene in den Prozess miteinbezogen worden sind (vgl. dazu auch Urteile P. vom 21. Februar 2006, B 46/05, und W. vom 9. November 2004, B 81/03). Wie bereits die Vorinstanz in allen Teilen zutreffend erkannt hat, fehlte es für eine (direkte) Verpflichtung einer der in den Kantonen Thurgau respektive Schaffhausen ansässigen Beigeladenen im Übrigen laut Art. 73 Abs. 3 BVG, welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist, bereits an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen kantonalen Gerichts. Ebenfalls unbehelflich ist alsdann die Tatsache, dass die Pensionskasse Thurgau als Beigeladene im letztinstanzlichen Prozess vernehmlassungsweise ihre bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Leistungszusage bestätigt. Da die geltend gemachten Ansprüche, wie hievor ausgeführt, von der leistungsansprechenden Person im Klageverfahren geltend zu machen sind, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache nicht an eine andere, allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung weiterleiten.
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2.2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Ziff. 2 und 3 gestellten Eventual- bzw. Subeventualbegehren zielen darauf, im vorliegenden Verfahren eine Leistungspflicht der Pensionskasse Thurgau oder der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen festzustellen, um allfällige erneute Klageprozesse zu verhindern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10 f.). Im Lichte der hievor dargelegten Grundsätze zum Anfechtungs- und Streitgegenstand sowie zur Beiladung ist die Rechtsvorkehr in diesen Punkten nicht zulässig.
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer bereits vor Aufnahme seiner Lehrtätigkeit in Dielsdorf (16. August 2002) - und damit vor Eintritt in die BVK - eine mit der Invalidität in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit bestand.
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3.1.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Beantwortung dieser Frage auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).
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3.1.2 Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 30. November 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist vorliegend somit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil A. vom 30. November 2005, B 41/05, Erw. 2; vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik auch lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]).
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3.2
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3.2.1 Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; siehe ferner SZS 2004 S. 446 f. [Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01] sowie 2003 S. 507 f. [Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02] und 509 f. [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]) nichts geändert. Diese Rechtsprechung wurde im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) und den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (BGE 114 V 286 Erw. 3c; nicht publizierte Erw. 2.2 des Urteils 130 V 501, veröffentlicht in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15; Urteil W. vom 2. Dezember 2004, B 51/04, Erw. 3.2), den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b [Auszug in: TrEx 2002, S. 295 f.]) sowie die nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2.2 Beizufügen bleibt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 f. Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; Geltung dieser Praxis auch unter der Herrschaft des ATSG: BGE 132 V 1 und Urteil R. vom 27. Juni 2006, I 89/06, Erw. 2).
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Da die BVK, deren Statuten (Statuten der Versicherungskasse für das [zürcherische] Staatspersonal vom 22. Mai 1996 [LS 177.21; in Kraft seit 1. Januar 2000, mit Änderung per 1. Januar 2005]) in den §§ 19 f. die Berufsinvalidität und in den §§ 21 f. - nach dem Vorbild der Invalidität in der Invalidenversicherung - die Erwerbsinvalidität definieren, über die Rentenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. Dezember 2003 nicht in gehöriger Weise orientiert wurde (vgl. dazu auch Erw. 4.1 des vorinstanzlichen Entscheides), entfällt eine Bindungswirkung. Im Folgenden ist deshalb grundsätzlich frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2003 führte, eingetreten ist.
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4.
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4.1 Anlässlich des Schülerstreites vom 27. September 1996 hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Klassenlehrer im Heim X.________ eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion erlitten. Am 4. Oktober 1996 wurde er aus dem Spital Y.________ entlassen, wobei weder schwerwiegende ossäre noch neurologische Auffälligkeiten hatten festgestellt werden können. Vielmehr wurde wiederholt auf eine vorab funktionelle Beschwerdeunterhaltung hingewiesen (seelische Traumatisierung mit Hyperventilation). Der Psychiater Dr. med. H.________, bei welchem der Beschwerdeführer sich seit 14. Oktober 1996 in Behandlung befand, diagnostizierte am 15. Dezember 1996 eine schwere reaktive Depression mit Spannungskopfschmerzen und myofaszialem Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebri. Anfangs 1997 beurteilte derselbe Arzt die körperlichen Symptome (Kopfschmerzen etc.) zwar als gebessert, sprach jedoch von einer ausgeprägten depressiven Entwicklung bei Vorliegen möglicher prämorbider Persönlichkeitsfaktoren (abnorme Erlebnisreaktion mit differentialdiagnostisch neurotischer Depression). Der vom Unfallversicherer beigezogene Dr. med. S.________ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juni 1997 eine Angst- und depressive Störung auf Grund einer prämorbid neurotischen Persönlichkeit sowie Aggravation fest. Er versprach sich bei Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten eine Verbesserung in Bezug auf die bis Ende Januar 1997 auf 100 % und ab Anfang Februar 1997 auf 50 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit, wies aber auf das anhaltende Risiko einer psychischen Erschöpfung bei voller Belastung und die strikte Weigerung des Exploranden zur Medikamenteneinnahme hin. Im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 29. November 1997 ordnete Dr. med. H.________ die immer noch vorhandenen, nach seinem Dafürhalten weiterhin jede Arbeitstätigkeit verunmöglichenden Beschwerden einer durch den Vorfall vom 27. September 1996 reaktivierten neurotischen Depression zu. Dr. med. S.________, welcher von der IV-Stelle Thurgau gutachterlich beigezogen wurde, attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Expertise vom 6. Juni 1998 (samt Ergänzungsbericht vom 14. Juli 1998) eine neurotische Persönlichkeit mit deutlicher Begehrungshaltung und daraus resultierender 25 bis 30%iger Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Lehrertätigkeit. Er empfahl die Prüfung von Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung des seit September 1996 nicht mehr erwerbstätig gewesenen Patienten. Am 17. Juni 1998 schloss der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________ ab. Auf dieser Basis wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 2. März 1999 rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % für die Dauer vom 1. September bis 31. Oktober 1997 zuerkannt.
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Am 18. Oktober 1999 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lehrer wieder auf, welche er - an verschiedenen Schulen - bis zur gesundheitlich bedingten Aufgabe Ende Oktober 2002 ausübte.
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Im von der BVK veranlassten Gutachten vom 16. Juli 2003 diagnostizierte Dr. med. C.________ ein chronifiziertes, schwer depressives Zustandsbild ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Er hielt dafür, dass dieses seit Herbst 1996, ausgelöst durch den Zwischenfall im Heim X.________, bestehe. Dabei spiele hintergründig auch die schwere Jugend mit mannigfaltigen traumatischen Erfahrungen und Kriegserlebnissen sowie Verlusten durch Todesfälle eine wichtige Rolle; die dadurch hervorgerufene Vulnerabilität habe zwar über viele Jahre hinweg durch berufliche Tüchtigkeit kompensiert werden können, doch hätten sich die belastenden Faktoren nach dem Vorkommnis vom 27. September 1996 nicht genügend aufarbeiten lassen, sodass der Beschwerdeführer daran nun schwer zu leiden habe. Während des Arbeitsversuchs in der Gemeinde A.________ sei es ihm vermutlich etwas besser gegangen, doch habe das depressive Zustandsbild auch damals bestanden. Dr. med. E.________ stellte seinerseits mit Bericht vom 21. August 2003 fest, dass der Beschwerdeführer an einem zunehmenden Überlastungssyndrom, Versagungsängsten, Kontrollzwängen, welche sich im Schulbetrieb besonders fatal auswirkten, Angstattacken sowie Schlafstörungen erheblichen Ausmasses leide.
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4.2 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt, dass der - in Bezug auf seine somatische Tragweite innert kurzer Zeit wieder ausgeheilte - Vorfall vom 27. September 1996, welchen der Beschwerdeführer selber als "Anschlag" mit "dramatische(n) Folgen" bezeichnet (Angaben zuhanden des Dr. med. S.________ vom 23. Mai 1997), in psychischer Hinsicht einen massiven Zusammenbruch und nachfolgend eine, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende schwere reaktive Depression ausgelöst hat. Dies bezeugt namentlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine vom 1. September bis 31. Oktober 1997 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung erhalten hat und erst im Oktober 1999 - und damit über drei Jahre nach dem Ereignis - wieder eine Stelle im angestammten Beruf antrat. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer persönlich am 23. Mai 1997, im Juni 1998 (wiedergegeben im Gutachten des Dr. med. S.________ vom 6. Juni 1998, S. 2 oben) und am 1. Juli 2003 schriftlich festgehaltenen, weitgehend identischen Beschwerdeschilderungen sowie des von diesem in seinen Angaben vom 1. Juli 2003 ausdrücklich angebrachten Hinweises, wonach sich sein Zustand seit dem Unfall vom 27. September 1996 laufend verschlechtert habe, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch das besagte Erlebnis ein - nach eigener Darstellung nie ganz überwundenes - Trauma erlitten hat, dessen innerseelische Auswirkungen stets, wenn auch zeitweilig in gemilderter Form, vorhanden waren. Es erscheint damit nachvollziehbar und plausibel, wenn Dr. med. C.________ im Gutachten vom 16. Juli 2003 auf ein nach Art und Pathogenese zusammenhängendes psychisches Krankheitsbild geschlossen hat.
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Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten anzunehmen, dass der ab Oktober 2002 zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Invalidität führende Gesundheitsschaden in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der ab Ende September 1996 im Anschluss an den Vorfall im Heim X.________ aufgetretenen, bereits damals zu einer längeren Arbeitsabstinenz führenden gesundheitlichen Problematik steht. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut implizit auf die Berichte des Dr. med. H.________ vom 29. August 2003 und der Frau Dr. med. T.________ vom 25. September 2003 Bezug genommen wird, kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, welches sich mit den darin enthaltenen, von den vorstehend gezogenen Schlussfolgerungen abweichenden Aussagen einlässlich auseinandersetzt und diese überzeugend widerlegt. Gleiches hat für die vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweistauglichkeit der Expertise des Dr. med. C.________ vom 16. Juli 2003 zu gelten; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt wäre, sodass sich weitere ärztliche Untersuchungen, namentlich die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit und zum kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. September 1996, erübrigen.
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5.
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5.1 Rechtsprechungsgemäss hat der - für die Leistungszusprechung ebenfalls erforderliche (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) - enge zeitliche Zusammenhang als erfüllt zu gelten, wenn Auswirkungen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche die pflichtgemässe Erfüllung der einer Person übertragenen beruflichen Aufgaben und das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen belasten, zur Beurteilung stehen. Diesbezüglich wurde die Konnexität etwa bei Vorliegen einer Schizophrenie oder einer multiplen Sklerose bejaht (in SZS 2005 S. 433 zusammengefasst wiedergegebenes Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04; Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Was das Krankheitsbild einer schweren Depression anbelangt, kann auch dieses grundsätzlich jederzeit wieder aufflackern und eine erneute Arbeitsunfähigkeit auslösen (anders das in SZS 2003 S. 438 publizierte Urteil D. vom 18. Februar 2003, B 82/02, in welchem die schliesslich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit aber auf psychopathologischen Gründen beruhte).
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5.2
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5.2.1 Als Folge des Ereignisses vom 27. September 1996 - und der daraus resultierenden Diagnose einer schweren reaktiven Depression - stand der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 1996 bis 17. Juni 1998 in regelmässiger psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. H.________, welche jedoch zufolge Aussage des Beschwerdeführers (vgl. u.a. Gutachten des Dr. med. S.________ vom 6. Juni 1998, S. 2 oben) keine nennenswerte Verbesserung des Beschwerdebildes bzw. signifikante Steigerung des beruflichen Leistungsvermögens zu bewirken vermochte. Dr. med. S.________ bescheinigte denn auch eine anhaltende 25 bis 30%ige Einschränkung in der Belastungsfähigkeit als Lehrer (Ergänzungsbericht vom 14. Juli 1998). Ausweislich der Akten nahm der Beschwerdeführer in der Folge erst wieder im Oktober 1999 eine Stelle als Mathematik- und Englischlehrer an der Privatschule im Zentrum W.________ an, wobei seine dortige Tätigkeit zur Hauptsache in der Vorbereitung und Durchführung von Förderungs- und Nachhilfeunterricht bestand. Ob es sich dabei, wie im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, um eine "rein fachlich wohl durchaus anspruchsvolle, im Ganzen aber anforderungsärmere" Beschäftigung gehandelt hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidwesentlich ist im hier zu prüfenden Kontext einzig, dass der Beschwerdeführer die Anstellung - im Unterschied etwa zu der vom 1. August bis 22. Dezember 1996 ausgeübten Klassenlehrertätigkeit im Heim X.________ - nicht in einem Vollpensum verrichtet hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 unten). Für den Einwand, er habe die ihm verbliebene Zeit dazu genutzt, im privaten Rahmen Nachhilfestunden zu erteilen, ergeben sich weder aus den Akten Anhaltspunkte, noch scheint der Beschwerdeführer in der Lage zu sein, entsprechende, diesen Umstand belegende Unterlagen beizubringen. Das vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 befristete Arbeitsverhältnis als Lehrer in der Mittelstufe der Primarschule Beringen wurde sodann zwar offenbar vollzeitlich ausgeübt. Wie den Äusserungen gegenüber Dr. med. C.________ zu entnehmen ist, empfand der Beschwerdeführer dieses Jahr rückblickend indessen als "qualvoll", wobei er nicht habe "aus sich herausgehen können" (vgl. Gutachten vom 16. Juli 2003, S. 3 oben). Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit regelmässig Antidepressiva einnahm, legen die Vermutung nahe, dass damals ebenfalls keine vollständig stabile psychische Gesundheitssituation vorlag. Ob dabei zusätzlich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, hohe Ansprüche an sich selber und dessen Tätigkeit bzw. Lehrerfolge belastend hinzukamen, ändert daran nichts. Die für die Phase vom 3. bis 26. Mai 2002 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird alsdann zwar mit einem rein zahnmedizinischen (kieferorthopädischen) Leiden begründet (vgl. Zeugnis des Dr. med. N.________, Arzt für Mund-Kiefer- Gesichtschirurgie, vom 17. Mai 2002); gegenüber Dr. med. C.________ sprach der Beschwerdeführer jedoch von einer vom 3. Mai bis 26. Juni 2002 dauernden Arbeitsabsenz, für welche das gleiche Leiden verantwortlich zeichne, das bereits zur Arbeitsunfähigkeit ab 27. September 1996 sowie zum aktuellen Leistungsunvermögen geführt habe (Gutachten des Dr. med. C.________ vom 16. Juli 2003, S. 3 und 6 oben). Ferner stellt, wie bereits das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, auch der nur zwei Monate nach Stellenantritt als Lehrer der Oberstufe mit Vollpensum in B.________ Ende Oktober 2002 erfolgte vollständige Zusammenbruch ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor Eintritt in das letzte Anstellungsverhältnis - und damit in die BVK - erheblich beeinträchtigt war.
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5.2.2 Mit der Vorinstanz ist auf Grund dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein enger, durch die besagten schulischen Tätigkeiten nicht unterbrochener zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ende September 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der gesundheitlich kausalen Invalidität abzuleiten. Daraus ist gesamthaft zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Versicherungsbeginn bei der BVK in einem für den berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruch relevanten Mass im erwerblichen Leistungsvermögen beeinträchtigt war, weshalb der Beschwerdegegner für die daraus folgende Invalidität nicht leistungspflichtig ist. Für diesen Schluss spricht im Übrigen, wiewohl daraus im vorliegenden Verfahren kein rechtsverbindlicher Schluss gezogen werden kann (vgl. Erw. 2.2.1 und 2.2.2 hievor), auch der Umstand, dass die Pensionskasse Thurgau eine entsprechende Leistungspflicht sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 2. und 20. Februar 2006) wie auch letztinstanzlich im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2006 ausdrücklich anerkannt hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Pensionskasse Thurgau, der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 24. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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