BGer 2A.326/2006 |
BGer 2A.326/2006 vom 25.08.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.326/2006 /leb
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Urteil vom 25. August 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Betschart,
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Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Alexander Weber,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abtei-lung, 4. Kammer, vom 18. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (geb. 1965), mazedonische Staatsangehörige, reiste zwei Monate nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann, B.________ (geb. 1964), am 23. Juni 1996 in die Schweiz ein. Am 19. August 1996 heiratete sie den 29 Jahre älteren Schweizer Bürger C.________ (geb. 1936), worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde. Die Direktion für Sicherheit und Soziales (Migrationsamt) des Kantons Zürich verweigerte A.________ mit Verfügung vom 26. April 1999 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Eheleute spätestens seit Dezember 1997 nicht mehr in ehelicher Wohngemeinschaft lebten. Auf Rekurs hin wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise aufgehoben, nachdem der Ehemann aus den Philippinen, wo er sich vom 17. Dezember 1997 bis 22. Juni 1999 aufgehalten hatte, an die Wohnadresse von A.________ zurückgekehrt war.
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Am 26. September 2001 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Ihr am 18. Januar 1988 geborener und im Jahr 2000 in die Schweiz nachgezogener Sohn aus erster Ehe wurde in die Niederlassungsbewilligung einbezogen. Am 20. November 2001 liess sich A.________ in ihrer Heimat von C.________, der wiederum in den Philippinen weilte, scheiden. Am 10. Januar 2002 heiratete sie zum zweiten Mal B.________ und ersuchte um dessen Nachzug in die Schweiz.
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B.
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Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ unter "Miteinbezug" ihres Sohnes. A.________ beschwerte sich dagegen beim Regierungsrat und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht die Sache an den Regierungsrat zurück, soweit dieser bezüglich des Sohnes sinngemäss nicht darauf eingetreten war; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 "bestätigte" der Regierungsrat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________, nahm vom Untergang der Niederlassungsbewilligung des Sohnes Vormerk und erachtete für beide als zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2006 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2006 aufzuheben, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung für sie und ihren Sohn abzusehen, die Niederlassungsbewilligungen zu verlängern und für sie und ihren Sohn keine Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen. Zudem stellt sie das Begehren, ihr sei sowohl für das kantonale Beschwerdeverfahren (vor dem Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht) als auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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D.
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Die Staatskanzlei des Kantons Zürich, im Auftrag des Regierungsrates, und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und die Beschwerdeführerin hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
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1.2 Die Niederlassungsbewilligung gilt unbefristet. Wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben, gilt diese weiterhin. Der Antrag, die Niederlassungsbewilligung zu verlängern, ist somit überflüssig.
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1.3 Sodann ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Anordnung der Wegweisung anficht, ist dagegen doch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG).
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1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Das Schreiben vom 15. Mai 2006 des heutigen Ehemanns, wonach sich dieser von der Beschwerdeführerin wieder scheiden lassen will, um eine andere Frau zu heiraten, ist daher unbeachtlich. Es wäre ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
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2.
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2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f., vgl. auch Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a und 3c, mit weiteren Hinweisen).
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Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 2. Februar 2005 abgewiesen, soweit damit bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erschlichen hat. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es wurde somit rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erschlichen hat, weshalb das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid auf diese Frage nicht eintrat und diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Offen blieb die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufes der streitigen Niederlassungsbewilligungen, die in der Folge von den kantonalen Instanzen in Bezug auf beide Betroffene bejaht wurde.
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2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ausländische ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch darauf, in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern einbezogen zu werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Kinder erwerben damit ein eigenes selbständiges Niederlassungsrecht. Die so erworbene Bewilligung kann - wie dies vorliegend erfolgte - ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden. Der Sohn trat zwar im Verfahren, das zur Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung führte, nicht unmittelbar als Gesuchsteller auf. Wird das Gesuch über einen Vertreter eingereicht, hat sich der Ausländer jedoch dessen Verhalten und Handlungen in der Regel anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung gilt dies jedenfalls dann, wenn es sich um einen engen Familienangehörigen handelt, mit dem das gemeinsame Familienleben durch Erwerb der ersuchten Bewilligung verwirklicht werden soll. Nachdem der Sohn von der Beschwerdeführerin vertreten war und diese die Erteilung ihrer Niederlassungsbewilligung erschlichen hatte, wirkt sich dies zwangsläufig auch auf die daraus abgeleitete Niederlassungsbewilligung ihres Sohnes aus (vgl. Urteile 2A.202/1996 vom 12. September 1996 E. 3 und 2A.35/1999 vom 12. Mai 1999 E. 2c).
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Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG auch hinsichtlich der Niederlassungsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführerin erfüllt sind.
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2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist in Mazedonien aufgewachsen und im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie lebte bis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung etwas mehr als sechs Jahre hier. Beruflich und sozial ist sie nicht aussergewöhnlich gut integriert. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht die Rede sein. Zudem konnte sie nur in der Schweiz verbleiben, weil sie sich auf eine bloss formell bestehende Ehe mit einem Schweizer Bürger berief und die Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Ins Gewicht fällt sodann, dass ihr heutiger Ehemann und Vater ihres Sohnes in Mazedonien lebt und dass sie mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Der Sohn ist als Zwölfjähriger zu seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Er besuchte hier die Sekundarschule und es wurde ihm für August 2006 eine Lehrstelle zugesichert. Nachdem die Niederlassungsbewilligung bereits zwei Jahre nach seiner Einreise widerrufen worden war, musste er jedoch damit rechnen, nicht mehr lange in der Schweiz bleiben zu dürfen. Zudem ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Sohn nach wie vor mit den Verhältnissen in Mazedonien, wo sein Vater lebt, vertraut ist. Er wuchs bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz in seiner Heimat auf, besuchte dort die Schule und verbrachte somit den grössten Teil seines Lebens in Mazedonien. Eine Rückkehr ins Heimatland ist folglich sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für deren Sohn zumutbar.
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3.
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3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dass die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen hat, ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden.
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3.2 Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Sie konnte jedoch nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen. Das Gesuch ist daher schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 OG), wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Ihrer finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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