Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.481/2006 /leb
Urteil vom 25. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 31. Juli 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geb. 1987, nach bisherigen Erkenntnissen der Behörden Staatsangehöriger von Guinea, nach seinen Angaben Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 8. Mai 2006 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 31. Mai 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Gesuch nicht ein und ordnete die vom Kanton Luzern zu vollziehende Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 14. Juni 2006 in Rechtskraft. X.________ kam der Ausreiseaufforderung nicht nach und verschwand aus dem Kanton Luzern. Am 19. sowie am 25. Juli 2006 wurde er von der Genfer Polizei angehalten, als er sich in Drogenkreisen aufhielt. Es wurde gegen ihn eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen. Am 31. Juli 2006 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern gegen X.________ die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ab 27. Juli 2006 (bis zum 26. Oktober 2006). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte die Ausschaffungshaft am 31. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung; das Begehren von X.________ um Beigabe eines Rechtsanwalts lehnte es ab.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eine vom 14. August 2006 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Eingang beim Bundesgericht am 23. August 2006). Das Verwaltungsgericht hat per Fax sein Urteil vom 31. Juli 2006, das Protokoll der Verhandlung vom 31. Juli 2006 sowie die Verfügung der Ausschaffungshaft des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 31. Juli 2006 eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren verfügten Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil und aus der Haftverfügung, worauf verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), ergibt, sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. So liegen zumindest die Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c und lit. d ANAG klarerweise vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 und 5). Die Behörden haben die notwendigen Schritte zur Vollstreckung der Wegweisung umgehend in die Wege geleitet und das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Vollziehbarkeit der Wegweisung in absehbarer Zeit sprechen würden und die Haft insofern im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG als unzulässig erscheinen liessen. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht in E. 10 seines Urteils zutreffend dargelegt, warum keine Verpflichtung bestand, dem Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts zu entsprechen.
Das angefochtene Urteil verletzt damit in keinerlei Hinsicht Bundesrecht. Die Verwaltungsgerichtbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).
Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: