BGer 5C.76/2006
 
BGer 5C.76/2006 vom 29.08.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.76/2006 /bnm
Urteil vom 29. August 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
A.________,
Berufungsklägerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Moser,
2. C.________,
3. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Stutz,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder,
Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Ausgleichung und Erbteilung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 17. November 2005.
Sachverhalt:
A.
F.________ verstarb im April 1998. Er hinterliess als seine gesetzlichen Erben seine vier Nachkommen E.________, G.________, A.________ und B.________.
G.________ starb im März 2003. An seine Stelle treten im vorliegenden Verfahren seine Erben C.________ und D.________.
B.
Mit Klage vom 27. August 1999 gegen seine Miterben beantragte E.________ die Feststellung und Teilung des Nachlasses von F.________. Insbesondere verlangte er, seine Miterben seien zu verpflichten, erhaltene Erbvorempfänge zur Ausgleichung zu bringen.
Am 21. September 2004 stellte das Bezirksgericht Baden die Höhe des Nachlasses von F.________ sowie der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge fest. Namentlich hielt es fest, dass A.________ insgesamt ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Umfang von Fr. 1'105'491.-- erhalten habe.
Gegen dieses Urteil führte A.________ Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 17. November 2005 wies das Obergericht diese ab.
C.
A.________ führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen eine Herabsetzung des Betrages, welchen sie zur Ausgleichung bringen muss.
B.________ und E.________ schliessen in ihren Antworten auf Abweisung der Berufung. C.________ und D.________ haben sich nicht vernehmen lassen.
Eine gegen den gleichen obergerichtlichen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.110/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 129 III 415 E. 2.1).
1.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig.
1.2 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). Soweit die Berufungsklägerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt kritisiert oder diesen ergänzt, ohne eine der obigen Ausnahmen darzutun, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
1.3 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist unter anderem das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel unzulässig (BGE 132 III 71 E. 1.3.2 S. 77). Nicht zu beachten sind damit die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit sie nicht bereits in den kantonalen Akten vorhanden sind. Ebenfalls unbeachtlich sind Aktenstücke, welche vom Obergericht als verspätet aus dem Recht gewiesen worden sind.
2.
Strittig ist zunächst die Höhe des Ausgleichungsbetrages in Bezug auf den Kaufvertrag vom 22. März 1972, mit welchem der Erblasser der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann die Liegenschaft GB Nr. 1022 verkauft hat.
Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie für dieses Rechtsgeschäft grundsätzlich ausgleichungspflichtig ist. Indes macht sie geltend, der Erblasser habe den auszugleichenden Betrag in einem Erbvertrag vom 20. März 1973 auf Fr. 250'000.-- festgesetzt. Damit habe er die Ausgleichungspflicht abschliessend geregelt, so dass eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen sei.
2.1 Die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) bezwecken die Gleichbehandlung der Erben (BGE 126 III 171 E. 3b/bb S. 174). Im Gegensatz zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der Wille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 626 ZGB). Die Regeln über die Ausgleichung sind dispositiver Natur. Der Erblasser kann namentlich eigene, vom Gesetz abweichende Vorschriften bezüglich Berechnung des Anrechnungswertes aufstellen oder diesen bereits konkret ziffernmässig festschreiben (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 6 zu Art. 630 ZGB; Escher/Escher, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 630 ZGB).
2.2 Im Zentrum steht im vorliegenden Fall die Auslegung einer Bestimmung des Erbvertrages vom 20. März 1973. Aus den Akten wird ersichtlich (Art. 64 Abs. 2 OG), dass es sich dabei um einen Erbvertrag handelt, welchen der Erblasser mit seiner zweiten Frau vor der Eheschliessung abgeschlossen hat.
Darin ist unter anderem folgende Feststellung enthalten:
"Ueber die Muttergutsforderungen der Nachkommen erster Ehe des Ehemannes ist abgerechnet worden. Es haben erhalten (...)
die Tochter A.________ an Mehrwert der
Liegenschaft [GB Nr. 1022] Fr. 250'000.--
an übrigen Vorbezügen " 100'000.--
in bar " 120'000.--
Fr. 470'000.--
abzüglich Muttergutsforderung " 157'000.--
sodass ein ausgleichungspflichtiger
Vorempfang von Fr. 313'000.--
verbleibt."
Das Obergericht hat erwogen, in dieser Bestimmung sei keine ausdrückliche Entbindung von der Ausgleichungspflicht über einen Betrag von Fr. 250'000.-- hinaus enthalten. Dass der Erblasser den der Berufungsklägerin mit dem Verkauf der Liegenschaft GB Nr. 1022 zugewendeten Betrag mit Fr. 250'000.-- beziffert habe, hätte auf die Ausgleichungspflicht lediglich dann einen Einfluss, wenn er ausdrücklich festgelegt hätte, dass die Berufungsklägerin nur im Umfang dieses Betrages ausgleichungspflichtig und darüber hinaus von der Ausgleichungspflicht entbunden sei. Der Erblasser habe jedoch lediglich eine Auflistung der unentgeltlichen Zuwendungen vorgenommen, die er seinen Kindern bis zu diesem Zeitpunkt habe zukommen lassen. Jede dieser Summen habe er mit der Bezeichnung "ausgleichungspflichtiger Vorempfang" aufgeführt. Ergänzend sei in einer anderen Bestimmung des Erbvertrages ausdrücklich festgehalten, dass weitere Zuwendungen an die Nachkommen ausgleichungspflichtig seien. Diese Formulierung könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Erblasser bewusst sämtliche Vorempfänge, die er seien Nachkommen habe zukommen lassen, unter der gesetzlichen Ausgleichungspflicht belassen und niemanden von dieser Pflicht befreien wollte.
2.3 Das Obergericht hat den Erbvertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüfen kann (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436 f.; 127 III 248 E. 3a S. 253).
Die Erwägungen des Obergerichts sind nicht zu beanstanden: Aus dem Erbvertrag lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Erblasser die Ausgleichungspflicht beschränken wollte. Vielmehr ergibt sich gegenteilig der Eindruck, dass er sämtliche Zuwendungen an seine Nachkommen - soweit es sich dabei nicht um "Muttergutsforderungen" handelte - gerade der Ausgleichungspflicht unterstellen wollte. Aus der blossen Bezifferung der unentgeltlichen Zuwendung, welche die Berufungsklägerin durch den Liegenschaftsverkauf erhalten hat, lässt sich keine Befreiung von einer weitergehenden Ausgleichungspflicht ableiten. Nichts zu ihren Gunsten kann die Berufungsklägerin zudem aus dem Entwurf für einen Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seinen Kindern vom 28. November 1972 ableiten. Dieser Vertragsentwurf betraf nicht die gleichen Parteien wie der hier auszulegende Erbvertrag vom 20. März 1973 und wurde darüber hinaus nicht abgeschlossen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
2.4 Nicht eingetreten werden kann auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Ausgleichungsbetrag von Fr. 250'000.-- sei im kantonalen Verfahren vom Berufungsbeklagten 4 anerkannt worden. Dies ist eine Frage der Dispositionsmaxime, welche dem kantonalen Recht angehört und folglich vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 196 E. 3a S. 201; 127 III 248 E. 2c S. 252).
3.
Mit Vertrag vom 26. Januar 1979 verkaufte der Erblasser der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann zwei weitere Grundstücke (GB Nr. 874 und 1032). Das Obergericht ist auch in Bezug auf dieses Kaufgeschäft zum Schluss gelangt, dass es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe die Grundstücke zum Verkehrswert erworben, so dass kein Schenkungsanteil vorliege. Sie macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend, da ihr Beweisführungsanspruch verletzt worden sei, weil das Obergericht nicht alle von ihr beantragten Beweise (namentlich Amtsberichte der Gemeinde und des Grundbuchamtes) abgenommen habe.
3.1 Art. 8 ZGB verleiht einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache frist- und formgerecht anerboten worden sind. Der Beweisführungsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Diese Norm bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Richter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat. Art. 8 ZGB steht namentlich einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen (BGE 114 II 289 E. 2 S. 290 f.; 127 III 519 E. 2a S. 522; 128 III 22 E. 2d S. 25).
3.2 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es festgehalten hat, die von der Berufungsklägerin beantragten Amtsberichte seien nicht relevant bzw. es sei nicht ersichtlich, was diese an Neuem zu Tage bringen könnten. Ein offenes Beweisergebnis liegt nicht vor. Art. 8 ZGB ist dementsprechend durch die Nichtabnahme weiterer Beweise nicht berührt. Eine andere Frage ist, ob die Beschränkung allenfalls gegen Art. 9 BV verstösst, was jedoch im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen ist.
3.3 Weiter macht die Berufungsklägerin eine Verletzung von Art. 626 Abs. 2 ZGB geltend, da das Obergericht den Grundstückswert falsch festgestellt habe. Indes wendet sie sich in diesem Punkt einzig gegen die Beweiswürdigung: Namentlich bringt sie vor, das Obergericht habe Zeugenaussagen falsch gewürdigt und beanstandet das erstellte Gutachten über den Grundstückswert. Eine solche Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist im Berufungsverfahren nicht zulässig (vgl. E. 1.2 oben). Zudem stützt die Berufungsklägerin ihre Ausführungen auf unzulässige neue Urkunden (vgl. E. 1.3 oben). Auf die Ausführungen kann damit nicht eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
4.
Die Berufungsklägerin führt schliesslich sinngemäss aus, sie und ihr Ehemann hätten die Liegenschaften als einfache Gesellschaft gekauft. Wenn überhaupt sei nur sie, nicht aber ihr Ehemann zur Ausgleichung verpflichtet. Der ausgleichungspflichtige Betrag sei folglich zu halbieren.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich eine neue rechtliche Argumentation. Eine solche ist im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie auf Grund der verbindlichen Tatsachenfeststellungen beurteilt werden kann und nicht auf einer unzulässigen Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruht (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699; 130 III 28 E. 4.4 S. 34).
Die Berufungsbeklagten bringen in ihren Antworten vor, der Erblasser habe nur der Berufungsklägerin eine Schenkung zuwenden wollen. Aus dem angefochtenen Urteil lassen sich zu diesem Punkt keine tatsächlichen Feststellungen entnehmen, so dass eine Beurteilung der neuen Rüge nicht möglich ist. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Gegenüber der Berufungsbeklagten 1 sowie dem Berufungsbeklagten 4 ist sie zudem entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG). Hingegen schuldet sie der Berufungsbeklagten 2 sowie dem Berufungsbeklagten 3, welche sich im vorliegenden Verfahren nicht haben vernehmen lassen, keine Entschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte 1 und den Berufungsbeklagten 4 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: