BGer I 835/2005
 
BGer I 835/2005 vom 29.08.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 835/05
Urteil vom 29. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
C.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 12. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene, zuletzt als Pizzaiolo tätig gewesene C.________ meldete sich am 22. Mai 2002 mit der Begründung, er leide seit 1998 an einer Blockierung des linken Knies sowie an den Folgen eines Bruchs des rechten Ringfingers mit beidseitigem Sehnenriss zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in beruflicher-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) am Spital X. veranlasste. Gestützt hierauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels Erwerbseinbusse ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. März 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 ab.
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und bean-tragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm min-destens eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente zuzuspre-chen; subeventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
2.
Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 aIVG) sowie die Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Zu ergänzen ist ferner, dass bei der Prüfung eines schon vor dem [In-krafttreten] der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Ver-wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Dem-zufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin gelten-den Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspra-cheentscheides am 4. März 2005 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente.
3.1 Nach Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ist der haupt-sächlich an Knie- und Bauchbeschwerden leidende Beschwerdeführer (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Somatisierungs-störung [F 45.0], beidseitige Kniebeschwerden, multiple Gelenk-schmerzen ohne morphologisches Korrelat, anhaltende Bauchbe-schwerden nach Bauchoperation am 23. Oktober 2000, bleibende Streckhemmung im rechten Ringfingerendglied nach operativer Ver-sorgung eines knöchernen Strecksehnenausrisses und einer Ring-fingerendgliedfraktur [Gutachten der MEDAS vom 27. September 2004]) aus physischer und psychischer Sicht für wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen vorwiegend geringe Gewichte bis zu 5 kg auf ebenem Gelände getragen oder gehoben werden müssen, zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche Kellnern, Ge-schäftsführung in Restaurants und gewerbsmässiges Pizzabacken umfasste, sei dem Beschwerdeführer auf Grund der psychischen Störung nur zu sechs Stunden pro Tag zumutbar.
3.2 Diese Zumutbarkeitsbeurteilung, welche sich im Wesentlichen auf das einleuchtend und nachvollziehbar begründete - im Lichte der rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) vorinstanzlich zu Recht als beweiskräftig und überzeugend eingestufte - MEDAS-Gutachten stützt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Soweit der Hausarzt Dr. med. S.________ in seinen Berichten und Stellungnahmen (u.a. vom 19. Mai 2003 und 3. Februar 2005) sowie in seinem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Zeugnis vom 9. Mai 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist dem mit der Vorinstanz keine über-wiegende Beweiskraft beizumessen. Er setzte sich vor allem im zeit-lich jüngsten Zeugnis vom 9. Mai 2005 nicht kritisch mit den geklagten Beschwerden auseinander und leitete hieraus die nicht näher begrün-dete oder schlüssig dargelegte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. zudem zur Beweiswürdigung von hausärztlichen Berichten im Allgemeinen: BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Es ist verständlich, dass Dr. med. S.________ als Hausarzt die ihm von seinem Patienten geklagten multiplen Schmerzen und Bescherden wiedergibt, was aber für die sozialversicherungsrechtliche Leistungs-prüfung keine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden kann (Ver-schiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsfunktion, vgl. BGE 124 I 175 Erw. 4; AHI 2001 S. 112 ff.; Urteile P. vom 2. August 2006 [U 58/06] und G. vom 13. März 2006 [I 676/05]).
3.3 Mit Blick auf die Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den Ausführungen der MEDAS-Gutachter zudem deutlich hervor, dass hinsichtlich der diagnostizierten Somatisierungsstörung keine Gründe vorliegen, die ausnahmsweise (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen) für die Unüberwindlichkeit der Schmerzbeeinträchtigung sprechen wür-den, zumal die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht am Arbeitsplatz "stabile Bezugspersonen" benötigt, nicht eingeschränkt ist. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerde-führer die Überwindung seiner Schmerzen und die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Da die medizinische Situation für den zu überprüfenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheent-scheids vom 4. März 2005 umfassend geklärt worden ist, besteht keine Veranlassung zu der subeventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
4.
4.1 Auf Grund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass er ab 27. Oktober 2001 ununterbrochen (Art. 29ter IVV) durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war, was dazu führt, dass im Oktober 2002 die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG abge-laufen war. Eine nach Ablauf des Wartejahres eingetretene, voraus-sichtlich dauerhafte Invalidität von rentenbegründendem Ausmass ist hingegen mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen der gesund-heitlichen Beeinträchtigung zu verneinen, wie sich aus den nach-stehenden Erwägungen ergibt.
4.2
4.2.1 Bei der Feststellung des für den Einkommensvergleich (BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) relevanten, ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Validenein-kommen) ging die Vorinstanz angesichts der unzureichend ausgewie-senen Eckdaten zu dessen Bestimmung von statistischen Werten gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) aus, was nicht zu beanstanden ist. Angesichts des ermittelten Invaliditätsgrades (Erw. 4.2.2 hernach) kann dabei offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Versicherten tatsächlich rechtfertigt, gemäss Tabelle TA1 für das Jahr 2002 vom monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor des Gastgewerbes im "Anforderungsniveau 1 + 2" (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster oder selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) beschäftigten Männer von monatlich brutto Fr. 5333.- (inkl. 13. Monatslohn und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,2 Stunden [Die Volkswirtschaft, 6/2005, S. 82 Tabelle B9.2, Gastgewerbe]) oder jährlich Fr. 63'996.- auszugehen.
4.2.2 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bei zumutbarem Einsatz auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt noch erzielbaren Verdienstes (Invalidenein-kommen) zog die Vorinstanz im Hinblick darauf, dass der Beschwer-deführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zu Recht die Ergeb-nisse der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2002 durch-geführten Lohnstrukturerhebung (LSE 2002) bei, wobei insbesondere die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an der fehlenden Repräsentativität der Tabellenlöhne fehl geht. Die Lohnstruktur-erhebung wird seit 1994 alle zwei Jahre im Oktober mittels schriftlicher Direkterhebung bei Unternehmen und Betrieben durchgeführt. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der schweizerischen Lohn-struktur auf der Basis repräsentativer Daten für sämtliche Wirtschafts-zweige (mit Ausnahme der Landwirtschaft) (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweis). Der vom kantonalen Gericht durchgeführte Einkommensvergleich bedarf aber insofern einer Korrektur, als auf den Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor "Baugewerbe" abgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer stehen grundsätzlich verschiedene Hilfsarbeiterstellen auf dem gesamten Arbeitsmarkt offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (frühestmöglicher Rentenbeginn) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr. 54'684.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 durch-schnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2005, S. 82, Tabelle B9.2, Total) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 57'008.-. Die Vorinstanz trug den gesundheitlichen Beein-trächtigungen somatischer Natur mit einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 5 % Rechnung, was im Rahmen der richterlichen Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 54'158.-. Aus der Gegenüber-stellung von Validen- und Invaliden-einkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG) und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos. Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann hingegen entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet, aber nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Anita Hug, Grenchen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädi-gung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: