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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.155/2006 /blb
Urteil vom 1. September 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Berufungsklägerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB,
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 12. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 12. August 2005 errichtete die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern über Y.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und ernannte B.________ als Beistand.
B.
B.a Die Schwester der Verbeiständeten, X.________, beschwerte sich in zwei separaten Eingaben, je vom 23. August 2005, gegen die Errichtung der Beistandschaft und die Ernennung des Beistands. Am 10. September 2005 beschwerte sich die Verbeiständete gegen Handlungen ihres Beistands. Die in der Sache zuständige Regierungsstatthalterin von Bern schrieb am 21. Februar 2006 die von der Verbeiständeten erhobene Beschwerde als erledigt ab (Disp. Ziff. 1), wies die Beschwerden von X.________ ab, bestätigte den Beistand in seinem Amt (Disp. Ziff. 2) und regelte die Kosten und Entschädigungen (Disp. Ziff. 3 und 4).
B.b Dagegen gelangte die Schwester der Verbeiständeten an das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer. Diese Instanz stellte mit Entscheid vom 12. Mai 2006 fest, dass die Ziff. 1 des Entscheides der Regierungsstatthalterin von Bern vom 21. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen sei (Disp. Ziff. 1). Ferner wies sie die Beschwerde der Schwester der Verbeiständeten gegen die Errichtung der Beistandschaft sowie die Ernennung des Beistands ab (Disp. Ziff. 2 und 3), regelte die Kosten des Verfahrens (Disp. Ziff. 4) und sprach keine Parteikosten zu (Disp. Ziff. 5).
C.
Die Schwester der Verbeiständeten hat Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Beschlüsse der Erwachsenen- und Kinderschutzkommission der Stadt Bern vom 12. August 2005 und 18. Oktober 2005 sowie die Ziffern 1, 2, 3, und 4 des Entscheides der Regierungsstatthalterin von Bern vom 21. Februar 2006 sowie die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheides des Appellationshofs vom 12. Mai 2006 aufzuheben.
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 126 III 274 E. 1 mit Hinweisen; 127 III 41 E. 2a; 131 III 667 E. 1 S. 668; 131 I 57 E. 1 S. 59).
2.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig. Soweit die Berufungsklägerin sich nicht nur gegen den Entscheid des Obergerichts, sondern auch jene der Erwachsenen- und Kinderschutzkommission der Stadt Bern und der Regierungsstatthalterin II von Bern richtet, ist auf die Berufung nicht einzutreten, zumal es sich dabei nicht um Endentscheide im vorgenannten Sinn handelt. Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts, soweit dieser angefochten ist.
3.
Gemäss Art. 44 lit. e OG ist die Berufung zulässig gegen Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft sowie Aufhebung dieser Verfügungen. Auf die Berufung ist demnach von vornherein nicht einzutreten, soweit sich die Berufungsklägerin gegen die Feststellung richtet, dass Disp. Ziff. 1 des Entscheides der Regierungsstatthalterin von Bern vom 21. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen ist (Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des Obergerichts). Diese Ziffer betrifft weder die Anordnung einer der vorgenannten Massnahmen noch deren Aufhebung. Die Berufungsklägerin hatte abgesehen davon die Ziffer 1 des Entscheides der Regierungsstatthalterin von Bern im kantonalen Verfahren nicht angefochten, so dass insoweit kein Entscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde vorliegt (Art. 48 Abs. 1 OG). Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Ferner ficht die Berufungsklägerin die Abweisung ihrer Beschwerde vom 23. August 2005 gegen die Errichtung der Beistandschaft über ihre Schwester (Disp. Ziff. 2) an. Diesbezüglich wäre die Berufung aufgrund der Aufzählung in Art. 44 lit. e OG grundsätzlich gegeben (E. 3 hiervor). Diese Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, ob die Berufungsklägerin als nicht betroffene Dritte zur Berufung legitimiert ist.
Nach Art. 420 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 420 Abs. 2 ZGB kann der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. Der Dritte ist zur Beschwerdeführung freilich nur insofern legitimiert, als er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht (BGE 121 III 1 E. 2a). Der Dritte ist aber, selbst wenn er im Sinne von Art. 433 Abs. 3 ZGB ein Interesse an der Aufhebung der Vormundschaft hat, nicht legitimiert, sich der Anordnung der Vormundschaft zu widersetzen (Birchmeier, Bundesrechtspflege, 1950, S. 138; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 218 zu Art. 373 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch für die Beistandschaft (Art. 392-395 ZGB; BGE 64 II 179). Mit ihrer Berufung gegen Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids widersetzt sich die Berufungsklägerin der Anordnung der Beistandschaft über ihre Schwester, welche diese Massnahme abgesehen davon akzeptiert hat. Soweit sich die Berufungsklägerin gegen Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids richtet, ist sie zur Berufung nicht legitimiert. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Als unzulässig erweist sich die Berufung, soweit die in der Sache nicht legitimierte Berufungsklägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, hätte doch diese an sich zulässige Rüge einer Verfahrensgarantieverletzung (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 131 I 455 E. 1.2.1) mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
6.
Schliesslich legt die Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern durch die Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 4 und 5) Bundesrecht verletzt worden sein soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; 116 II 745 E. 3 S. 749; 131 III 26 E. 12.3 S. 32). Darauf ist nicht einzutreten.
7.
Auf die Berufung ist demnach insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: