BGer 1P.337/2006 |
BGer 1P.337/2006 vom 04.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.337/2006 /scd
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Urteil vom 4. September 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, vom 15. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am Montag, 29. März 2004, um ca. 18.25 Uhr, fuhr der damals knapp sechzehnjährige X.________ mit seinem Motorfahrrad, das aufgrund technischer Änderung statt der erlaubten 30 km/h eine Höchstgeschwindigkeit von 75 km/h erreichen konnte, auf einer mit einem Fahrverbot belegten Strasse von Niederweningen in Richtung Oberweningen. Er trug keinen Schutzhelm. Das Motorfahrrad war nicht versichert und mit keinem Kontrollschild versehen. X.________ fiel einer Polizeipatrouille auf, welche mit dem von Y.________ gelenkten Polizeifahrzeug seine Verfolgung aufnahm. Die Polizei forderte X.________ zunächst durch Hupzeichen und danach mit Blaulicht, Wechselklanghorn sowie über Lautsprecher zum Anhalten auf. Dessen ungeachtet setzte X.________ seine Flucht fort; dies auf einer Nebenstrasse entlang eines Waldrandes und später durch das Dorf Oberweningen. Dabei stiess er beinahe mit zwei Reiterinnen und einer Fussgängerin zusammen. Schliesslich fuhr er aus der abfallenden Dorfstrasse in Missachtung eines Stoppsignals links an einem davor wartenden Fahrzeug vorbei in die vortrittsberechtigte Wehntalerstrasse hinaus. Dort stiess er - offenbar ungebremst - mit einem von links kommenden, in Richtung Niederweningen fahrenden Fahrzeug zusammen. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen, insbesondere verschiedene Brüche. Die Heilung beanspruchte mehrere Monate. Ob er mit bleibenden Nachteilen rechnen muss, ist derzeit noch unklar.
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B.
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Am 11. Mai 2004 erstattete X.________ Strafanzeige gegen die beiden Beamten, welche sich im Polizeifahrzeug befunden hatten, wegen vorsätzlicher, eventuell fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Amtsmissbrauchs usw. Darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen Y.________.
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Am 10. Juni 2005 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zwecks Vermeidung des Anscheins der Befangenheit um Übernahme des Verfahrens, welche am 15. Juni 2005 erfolgte.
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C.
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Am 7. September 2005 stellte die Staatsanwaltschaft I die Untersuchung gegen Y.________ ein.
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Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf mit Verfügung vom 15. Februar 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Ebenso wies er das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab.
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D.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben.
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E.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Einzelrichter haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Y.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Gemäss § 409 Abs. 1 StPO/ZH ist er endgültig; ein kantonales Rechtsmittel ist somit nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG zulässig.
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1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
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1.2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen. Der in der Sache selbst nicht Legitimierte (dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam) kann beispielsweise geltend machen, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch.
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Eine weiter gehende Beschwerdelegitimation hat das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Das Opfer kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht als "lex specialis" Art. 88 OG vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert.
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Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 131 I 455 E. 1.2.1; 120 Ia 157 E. 2a S. 159 f., mit Hinweisen).
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1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
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Der Beschwerdeführer ist beim Zusammenstoss erheblich verletzt worden. Seine Opfereigenschaft ist zu bejahen.
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1.2.3 Dies genügt für eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation - wie dargelegt - jedoch nicht. Der angefochtene Entscheid muss zudem die Zivilansprüche des Beschwerdeführers betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können.
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Nach der Rechtsprechung fehlt dem Geschädigten, dem ausschliesslich öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Haftungsrecht gegen den Kanton zustehen, und der keine Zivilforderungen gegen den angeblich fehlbaren Beamten geltend machen kann, die erweiterte Legitimation (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461, mit Hinweisen).
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Gemäss § 6 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (LS 170.1) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beamten zu (Abs. 4).
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Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund des von ihm behaupteten widerrechtlichen Vorgehens des Beschwerdegegners allenfalls eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat. Er hat aber keine Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner. Als Zivilforderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann nur ein solcher Anspruch betrachtet werden, der adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461, mit Hinweisen).
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Die erweiterte Legitimation steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Er kann lediglich die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 17 ff. Ziff. 6) vor, die Staatsanwaltschaft I und der Beschwerdegegner hätten offenbar dem Einzelrichter je eine Vernehmlassung zum Rekurs eingereicht. Diese Vernehmlassungen habe der Einzelrichter dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Entsprechend habe der Beschwerdeführer dazu nicht Stellung nehmen können. Von Teilgehalten der Vernehmlassungen habe der Beschwerdeführer erst aufgrund der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt. Indem der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu den Vernehmlassungen zu äussern, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden.
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2.2 Nach der Rechtsprechung hat eine Verfahrenspartei nach Art. 29 Abs. 2 BV - unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz überwiegender Geheimhaltungsinteressen - Anspruch darauf, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht ihr das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Es obliegt den Parteien, zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen oder nicht (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 und 3.3.3 S. 46 f.; Urteile 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 4.1 und 5P.446/2003 vom 2. März 2004 E. 1.2 und 2.1, mit Hinweisen).
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2.3 Die Staatsanwaltschaft I hat dem Einzelrichter am 24. Oktober 2005 eine Vernehmlassung zum Rekurs zukommen lassen (act. 8); ebenso der Beschwerdegegner am 8. November 2005 (act. 12). Die Staatsanwaltschaft I äussert sich insbesondere einlässlich dazu, weshalb auf die Befragung weiterer Zeugen zu verzichten sei. Der Beschwerdegegner macht in der Vernehmlassung zunächst Ausführungen zu den im Rekurs erhobenen Verfahrensrügen. Er legt sodann dar, weshalb aus seiner Sicht von den vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Untersuchungshandlungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Schliesslich führt er aus, weshalb es an einem Tatverdacht fehle, der eine Anklage rechtfertigen könnte. Beide Vernehmlassungen waren geeignet, den Ausgang des Rekursverfahrens zu beeinflussen. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Einzelrichter dem Beschwerdeführer von deren Eingang Kenntnis gegeben hätte. Der Einzelrichter, der im bundesgerichtlichen Verfahren auf Gegenbemerkungen verzichtet hat, behauptet das auch nicht. Hat der Einzelrichter dem Beschwerdeführer vom Eingang der Vernehmlassungen keine Kenntnis gegeben, konnte dieser auch nicht beurteilen, ob er sich dazu äussern wolle. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, erst recht aber von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist unter diesen Umständen zu bejahen.
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2.4 Ein Verfahrensmangel kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geheilt werden, wenn die Kognition des Bundesgerichts gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, mit Hinweisen).
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Eine Heilung des Verfahrensmangels ist im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kognition des Bundesgerichtes gegenüber der des Einzelrichters eingeschränkt ist (oben E. 1.2). Im Übrigen ist in der angefochtenen Verfügung (S. 5 ff.) je nur eine vergleichsweise knappe Zusammenfassung der Vernehmlassungen zum Rekurs enthalten. In ihrem vollen Wortlaut konnte der Beschwerdeführer die ausführlichen Vernehmlassungen noch nicht einsehen.
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2.5 Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet.
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3.
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Der Einzelrichter wird dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen zum Rekurs zuzustellen haben. Der Beschwerdeführer wird damit Gelegenheit zur Replik haben. Dass er diese Gelegenheit wahrnehmen wird, stellt er in der staatsrechtlichen Beschwerde in Aussicht. Es ist möglich, dass der Einzelrichter aufgrund der Replik zu einem abweichenden Entscheid kommen wird. Deshalb erübrigt sich hier die Prüfung der weiteren Rügen. Dies gilt auch, soweit diese die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Rekursverfahren betreffen. Hiesse der Einzelrichter bei der neuen Beurteilung den Rekurs gut, würde das Gesuch wohl gegenstandslos.
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4.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
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Da der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Kosten und hat ihm der Kanton Zürich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
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Der Beschwerdegegner hat den Verfahrensfehler des Einzelrichters nicht zu vertreten. Es werden ihm deshalb ebenfalls keine Kosten auferlegt. Da er unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 15. Februar 2006 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Schnyder, für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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