BGer U 234/2006
 
BGer U 234/2006 vom 05.09.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 234/06
Urteil vom 5. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 22. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene B.________ war seit Juni 2000 als Mitarbeiter im Reinigungsdienst/Gebäudeunterhalt der Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 8. März 2004 rutschte er während der Arbeit auf einer nassen Schwelle aus, stürzte zu Boden und schlug dabei den Nacken an der Arbeitsplatte einer Werkbank und die rechte Stirnseite am Schlüssel des Schubladenblocks auf. Die gleichentags aufgesuchte Hausärztin Dr. K.________ diagnostizierte eine Rissquetschwunde an der Stirn und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Der Versicherte litt an rechtsseitigen Nackenschmerzen (dort fand die Hausärztin ein Hämatom) sowie an Schwindel und Übelkeit (Arztzeugnis vom 29. März 2004). Die Nackenschmerzen waren in der Folge stets vorhanden. Am 2. Mai 2004 schossen sie plötzlich mit massiver Intensität ein und verursachten ein Taubheitsgefühl des gesamten linksseitigen Nacken- und Schulterbereichs. Im zwei Tage später erstellten Kernspintomogramm der Halswirbelsäule fand sich im Segment C4/5 eine rechtslaterale grosse Diskushernie. Vom 7. Juli bis 4. August 2004 hielt sich B.________ in der Rehaklinik Y.________ auf. Im Austrittsbericht vom 9. August 2004 äusserten sich die Klinikärzte dahin gehend, dass der Versicherte vom körperlichen Gesichtspunkt her wieder voll leistungsfähig, in "psychiatrischer Hinsicht (hingegen) im Moment arbeitsunfähig" sei. Unter Hinweis auf diese ärztliche Stellungnahme stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) mit Verfügung vom 14. September 2004 auf den 15. September 2004 hin ein, weil zwischen den allein verbliebenen psychischen Beschwerden und dem versicherten Arbeitsunfall kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auf Einsprache hin holte die SUVA beim Orthopädischen Chirurgen Dr. M.________ ihrer Abteilung Versicherungsmedizin eine weitere, am 2. März 2005 verfasste Stellungnahme ein und hielt in der Folge an der verfügten Leistungseinstellung fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2006 ab.
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur Veranlassung weiterer Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheides durch die Verwaltung".
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die von der Rechtsprechung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers entwickelten Grundsätze über den erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität), insbesondere bei sekundären psychischen Folgen (BGE 129 V 183 Erw. 4.1, 407 Erw. 4.4.1, 115 V 140 f. Erw. 6c/aa und bb, 409 f. Erw. 5c/aa und bb), richtig wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer litt unbestrittenermassen über die auf den 15. September 2004 verfügte Leistungseinstellung hinaus weiterhin an Kopf-/Nackenschmerzen, einer Hypästhesie im linken Vorderarm sowie an psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion, grosse Tendenz zur Somatisierung der depressiven Symptome; Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 9. August 2004, einschliesslich Bericht über das durchgeführte psychosomatische Konsilium).
2.1 Soweit die Schmerzen im Bereich von Kopf und Nacken sowie die erwähnte Sensibilitätsstörung von der am 4. Mai 2004 diagnostizierten rechtslateralen Diskushernie C4/5 herrühren, ist die SUVA nicht leistungspflichtig. Denn wie der Orthopädische Chirurge Dr. M.________ in seiner eingangs genannten Stellungnahme vom 2. März 2005 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, ist die Diskushernie selber eindeutig nicht auf das Unfallereignis vom 8. März 2004 zurückzuführen (vgl. RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192; Urteil H. vom 18. August 2000, U 4/00; Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 880 unten; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). An dieser Betrachtungsweise vermag die Beurteilung von Dr. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 20. Juli 2005, wonach "durchaus eine kausale Verbindung zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Patienten möglich" sei, nichts zu ändern. Ebenso wenig die Stellungnahmen des Neuroradiologen Dr. C.________ von der W.________-Poliklinik vom 27. Oktober 2004 und des Orthopädischen Chirurgen Dr. Z.________ von der Poliklinik V.________, vom 29. Oktober 2004, in welchen von einer "möglicherweise traumatischen Ätiologie" bzw. von einer "eigentlichen Osteoporosis einer posttraumatischen Genesis des Halssegmentes der Wirbelsäule" die Rede ist.
2.2 Ob die über Mitte September 2004 hinaus andauernden Kopf-/Nackenschmerzen sowie die Hypästhesie natürlich-kausal (auch) auf eine am 8. März 2004 erlittene sog. schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS zurückzuführen sind, oder aber (allein) Ausdruck der psychischen Gesundheitsstörungen bilden, welche ihrerseits - zumindest im Sinne einer natürlichen Teilkausalität - eindeutig unfallbedingt sind, kann hier offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist nämlich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den verbliebenen Folgeschäden im einen wie im andern Fall nach der in Erw. 1 hievor am Ende angeführten Rechtsprechung für sekundäre psychische Unfallfolgen vorzunehmen, welche im Rahmen der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien allein auf die körperlichen Beschwerden abstellt.
3.
Die zu den Schleudertraumata der Halswirbelsäule (oder äquivalenten Verletzungen bzw. Schädel-Hirntraumata) entwickelte Gerichtspraxis (ohne Differenzierung zwischen somatischen und psychischen Beeinträchtigungen; BGE 117 V 359 und 369, SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) kann hier nicht herangezogen werden, weil - selbst unter der Annahme, dass die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata (und ähnlichen Verletzungen) auftretenden Beeinträchtigungen anfänglich vorhanden waren - die psychische Problematik schon sehr bald nach dem Unfallereignis vom 8. März 2004 eindeutige Dominanz aufwies, und auf der andern Seite die physischen Beschwerden - auch im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt - gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). So ist dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten "Auszug aus der Krankengeschichte" zu entnehmen, dass ärztlicherseits bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. J.________ ("in Vertretung [der Hausärztin] Dr. K.________") vom 12. März 2004, d.h. nur gerade vier Tage nach dem Unfall, die Frage nach einer "psychosomatischen Komponente" aufgeworfen wurde. Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ (wo sich der Beschwerdeführer vom 7. Juli bis 4. August 2004 aufhielt) bejahten diese Frage klar, indem sie im Austrittsbericht vom 9. August 2004 - wie bereits erwähnt - vom Körperlichen her eine volle Leistungsfähigkeit bescheinigten und einzig "in psychiatrischer Hinsicht (.....) im Moment" eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit attestierten. Wie dominant sich die psychische Problematik bereits damals in den Vordergrund geschoben hatte, wird dadurch illustriert, dass keine einzige der in der Rehaklinik Y.________ durchgeführten Therapien zu einer Abnahme der Schmerzen führte. Selbst mit dem Einsatz von opioidähnlichen Schmerzmedikamenten konnte keine Besserung erzielt werden.
4.
Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ist der Arbeitsunfall vom 8. März 2004 dem Bereich der mittelschweren Unfälle und innerhalb dieses Rahmens den leichteren Unfällen zuzuordnen. Für die Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass zumindest ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die praxisgemäss zu berücksichtigenden Merkmale in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 129 V 408 Erw. 4.4.1, 115 V 140 Erw. 6c/bb, 409 Erw. 5c/bb).
Verwaltung und Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass offenkundig kein einziges der relevanten Kriterien als erfüllt betrachtet werden kann, weshalb die Unfalladäquanz der psychischen Fehlentwicklung zu verneinen ist. Daran vermöchten ergänzende Abklärungen nichts zu ändern. Es ist deshalb von den beantragten Weiterungen abzusehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: