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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 333/05
Urteil vom 6. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 10. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene M.________ war seit 1. Mai 1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma X.________ AG, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Juni 1994 erlitt er einen Auffahrunfall. Ein anderer Automobilist fuhr bei einem Stau mit seinem Fahrzeug heftig auf das stehende Fahrzeug des Versicherten auf, wodurch sein Kopf abrupt nach vorne geschleudert wurde. Etwa sechs Stunden nach dem Ereignis traten zunehmende Rücken- und Nackenschmerzen sowie Nachschleppen des rechten Beines beim Gehen auf. In der Folge anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht, liess die vom Versicherten geklagten Beschwerden abklären und behandeln und richtete ihm die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Verfügung vom 27. Juni 1997 eröffnete die SUVA dem Versicherten gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 25. Juni 1997, es lägen keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor und die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 22. Juni 1994 zurückzuführen, weshalb die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit dem 30. Juni 1997 einzustellen seien. Dies bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 1998.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Mai 1999 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Urteil vom 21. November 2001 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht eine gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit gut, als die Sache zur Abklärung, ob die von Dr. med. A.________ angewandten Untersuchungen zum Nachweis einer Hirnorganizität von Schleudertraumen tauglich und wissenschaftlich anerkannt sind, sowie zur gutachterlichen Überprüfung der Wissenschaftlichkeit der Feststellungen des PD Dr. med. W.________ hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung bezüglich der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Aufgrund der bei Prof. Dr. med. L.________, Leiter der neurologischen Uniklinik, sowie bei PD Dr. med. K.________, Leitender Arzt der Augenklinik des Spitals Y.________ eingeholten medizinischen Gutachten und Ergänzungsgutachten bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. August 2005 die Abweisung der Beschwerde.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm unter Kostenfolge eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die SUVA zur Bestimmung der dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen zurückzuweisen. Ebenfalls eventuell sei der angefochtene Entscheid zur Bestimmung einer Entschädigung aus der unentgeltlichen Rechtspflege an den Vertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird beantragt, es sei der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden für das vorliegende Verfahren zu gewähren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS und eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 360 Erw. 4b), zutreffend dargestellt. Im Weiteren hat das kantonale Gericht korrekt dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt gilt (BGE 120 V 476 Erw. 4a mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen des kantonalen Gerichts über den Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und den im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherungsleistungen ab 1. Juli 1997 einzustellen sind, weil die unfallbedingten Ursachen des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. statt vieler Urteil B. vom 30. November 2004, U 222/04 Erw. 1.3). Was allfällige psychische Unfallrestfolgen bzw. das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS betrifft, kann auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid vom 19. Mai 1999 und auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 21. November 2001 verwiesen werden.
Im angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz fest, auch aufgrund der aktualisierten medizinischen Aktenlage würden sich beim Beschwerdeführer nach wie vor keine erheblichen somatischen Unfallrestfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektivieren lassen.
2.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die im kantonalen Entscheid vertretene Auffassung, die Beurteilungsmethoden von PD Dr. med. W.________ und von Dr. med. A.________ könnten nicht als anerkannt bezeichnet werden, sei vor dem Hintergrund der Relativität des Begriffs der Wissenschaftlichkeit nicht haltbar. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr. med. K.________ entspreche nicht den Vorgaben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, da es sich bei diesem Experten nicht um ein Mitglied einer anerkannten universitären Institution mit entsprechender Erfahrung handle. Wenn PD Dr. med. K.________ die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer posttraumatisch atypischen Migräne und einer Blendungsstörung mit 50 % einschätze, so liege dieser Wert demjenigen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von mindestens 51 % sehr nahe. Damit sei umgekehrt anzunehmen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass diese Gesundheitsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen wären. Was das Gutachten von Dr. med. A.________ anbelangt, seien die darin aufgeführten Untersuchungen und daraus gezogenen Schlüsse gemäss Prof. Dr. med. L.________ durchaus als wissenschaftlich anerkannt zu bezeichnen. Ein zwingender Beweis sei bei der Kausalitätsbeurteilung nicht möglich und könne im Hinblick auf den Wissenschaftlichkeitsbegriff auch gar nicht gefordert werden. Prof. Dr. med. L.________ beurteile die beim Beschwerdeführer gefundenen Gesundheitsstörungen als hirnorganisches Leiden, welches zum Unfallereignis in einem kausalen Zusammenhang stehe.
2.2 Diese Argumentation ist nicht stichhaltig.
2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. K.________ nicht mit der Begründung beanstandet werden kann, die Begutachtung sei fälschlicherweise durch einen leitenden Arzt am Spital Y.________ und nicht durch eine anerkannte universitäre Institution mit Schwerpunkt und entsprechender Erfahrung im zu beurteilenden Fachgebiet durchgeführt worden. In der Tat hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil lediglich darauf hingewiesen, vorzugsweise sei ein universitäres Institut mit der Begutachtung zu beauftragen. Zudem betraf dieser Hinweis hauptsächlich die im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. A.________ zu erstellende Expertise.
2.2.2 In materieller Hinsicht kann aus dem Gutachten von Dr. med. K.________ nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Abzuklären war diesbezüglich ausschliesslich die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung durch PD Dr. med. W.________ hinsichtlich der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung, nicht aber bezüglich des geklagten Blendungsgefühls und der posttraumatischen atypischen Migräne, bei welchen Gesundheitsschäden Dr. med. K.________ die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs mit 50 % bzw. mit höchstens 50 % eingeschätzt hat. Im Übrigen hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich des letztgenannten Leidens in seinem Urteil bereits festgehalten, dass der erforderliche Kausalzusammenhang von vornherein ausgeschlossen werden könne. Was die Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung anbelangt, führte Dr. med. K.________ lediglich aus, die wissenschaftliche Erforschung der Bewegungswahrnehmung stehe noch in den Anfängen, wobei wissenschaftliche Arbeiten, welche visuelle Bewegungswahrnehmungsstörungen im Zusammenhang mit Distorsionstraumata belegen, zur Zeit nicht vorliegen würden. Da beim Versicherten kein organischer Substratsschaden mittels Bildgebung nachweisbar sei, könne lediglich von unspezifischen Wahrnehmungsstörungen gesprochen werden. Zudem sei eine Latenzzeit von 19 Monaten zu lang, um im direkten kausalen Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen zu stehen. Die Wissenschaftlichkeit in Bezug auf die Dysfunktion der visuellen Bewegungswahrnehmung sei unter dem Aspekt der dargelegten Ausführungen als äusserst relativ einzustufen. Schliesslich hat der Begutachter festgehalten, der subjektive Bewegungswahrnehmungs-MD-Letter-Test werde von ihm und vielen anderen Neuroophthalmologen nicht angewandt, weil seine Wissenschaftlichkeit, bedingt durch die subjektive Skalierung, nicht eindeutig sei.
2.2.3 Was die Auffassung von Prof. Dr. med. L.________ anbelangt, trifft es zwar zu, dass dieser Arzt die Wissenschaftlichkeit der Methoden von Dr. med. A.________ anerkannt hat. Aus den Darlegungen des Gutachters ergibt sich jedoch nicht, dass erhebliche organische Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiviert werden konnten. So darf beim Beschwerdeführer wohl von einer hirnorganischen Störung ausgegangen werden, allerdings kann aus den Aussagen von Prof. Dr. med. L.________ nicht abgeleitet werden, dass diese durch den Unfall verursacht worden wäre. In seinem Gutachten wird in der Tat wörtlich festgehalten, aus neurootologisch-wissenschaftlicher Sicht sei es niemals möglich, eine exakte Kausalitätsbegründung auf Grund pathologischer neurootologischer Befunde zu erstellen. Zum Nachweis der Hirnorganizität eines Schleudertraumas seien ausser dem Schleudertrauma selbst selbstverständlich auch andere Gründe für die hirnorganisch vorhandenen Befunde denkbar. Konkret lasse sich in casu der Kausalzusammenhang zwischen hirnorganisch festgestellten Befunden und dem Schleudertrauma bzw. dem Unfall durch den engen zeitlichen Zusammenhang, das erste Auftreten der Beschwerden sowie durch die Kombination verschiedener Befunde erklären. Die Konstellation der pathologischen Befunde selbst sei jedoch nicht beweisend, sondern lediglich hinweisend. Gestützt auf diese Angaben ist das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss gelangt, auf Grund der aktualisierten medizinischen Aktenlage liessen sich beim Beschwerdeführer nach wie vor keine erheblichen somatischen Unfallrestfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektivieren. Dieser Standpunkt ist insbesondere deshalb zutreffend, weil eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist. Das erste Auftreten der Beschwerden an sich kann ebenfalls nicht als Beweis der Kausalität in Betracht kommen, da das Schleudertrauma als Ursache nicht dazu dienen kann, die Hirnorganizität als Folge desselben zu beweisen. Schliesslich erlaubt auch die Kombination verschiedener Befunde nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall herzustellen, präzisiert Prof. Dr. med. L.________ doch selbst, die Konstellation der pathologischen Befunde sei nicht beweisend, sondern lediglich hinweisend.
2.2.4 Nach dem Gesagten ist nach dem versicherungsrechtlich geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass ab 1. Juli 1997 die unfallbedingten Ursachen des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers ihre kausale Bedeutung verloren haben.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung und stellt den Antrag, es sei ihm wie bereits im ersten Verfahren der Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht zu gewähren. Im Entscheid vom 19. Mai 1999 hatte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die unentgeltliche Verbeiständung dem Beschwerdeführer bereits gewährt.
Mit dem Rückweisungsurteil vom 21. November 2001 an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung war im kantonalen Verfahren erneut über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu befinden. Im ersten Verfahren hatte das kantonale Gericht dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zugesprochen. Sein jetziger Rechtsvertreter wurde gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 10. August 2005 nicht entschädigt, obwohl er ein entsprechendes Begehren gestellt hat. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht über die beantragte Verbeiständung zu befinden. Zum Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung ist die Sache somit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu befinden haben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dominik Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: