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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 51/05
Urteil vom 7. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
A.________ Pensionskasse, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, c/o Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich,
gegen
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 14. März 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1960 geborene S.________ absolvierte nach der Sekundar- und einjährigen Handelsschule eine Ausbildung bei der Post. Ab 28. September 1992 war er als Maschinenführer/Staplerfahrer in der Y.________ AG tätig. Wegen einer psychischen Dekompensation bei paranoider Schizophrenie wurde er am 24. Mai 1994 in die Psychiatrische Klinik Z.________ eingewiesen und dort bis 1. Juli 1994 behandelt. Seither steht er bei Dr. med. O.________ in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Therapie. Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 27. Juli 1995 erfolgte vom 4. bis 8. April 1995 eine weitere Hospitalisation. Das Arbeitsverhältnis wurde zufolge wiederholter Absenzen auf den 30. Juni 1995 gekündigt. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war S.________ vom 4. September 1995 bis 19. Januar 1996 temporär bei der V.________ AG beschäftigt, bevor er ab 1. Februar 1996 bei der W.________ AG als Allrounder eine Festanstellung fand und damit für die berufliche Vorsorge bei der U.________ Sammelstiftung versichert war. Da er damit nach den von der IV-Stelle St. Gallen getroffenen Abklärungen entsprechend seinem Leistungsvermögen eingegliedert war, verneinte diese mit Verfügung vom 23. Dezember 1996 den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis 30. September 1998. Anschliessend war S.________ vom 9. November 1998 bis 31. Januar 2001 als Hilfsarbeiter in der T.________ AG beschäftigt und gemäss Versicherungsausweis ab 1. April 1999 für die berufliche Vorsorge bei der A.________ Pensionskasse versichert.
Am 7. Juni 2001 meldete sich S.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 70% und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2002 ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu.
A.b Am 5. März 2003 teilte die U.________ Sammelstiftung S.________ mit, dass sie keine Rentenleistungen erbringen werde, woran sie mit Schreiben vom 27. Mai 2003 festhielt. Zur Begründung führte sie aus, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Januar 2001 zur Invalidität geführt habe, sei S.________ nicht bei ihr versichert gewesen. Die A.________ Pensionskasse lehnte es am 7. Mai 2003 ebenfalls ab, Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen, weil S.________ bereits seit Jahren chronisch schizophren und zu rund 30% arbeitsunfähig sei. Da die Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsdauer bei ihr nicht habe wiederhergestellt werden können, liege in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang zwischen der Invalidität und der bereits vor Aufnahme in die A.________ Pensionskasse bestandenen Arbeitsunfähigkeit vor.
B.
Klageweise liess S.________ beantragen, die A.________ Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2002 die gesetzlichen und statutarischen Invalidenleistungen gemäss BVG und Vorsorgevertrag auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage mit Entscheid vom 14. März 2005 gut und verpflichtete die A.________ Pensionskasse, S.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2002 unter Vorbehalt eines allfälligen Leistungsaufschubs Invalidenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70% zu erbringen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die A.________ Pensionskasse beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass kein Anspruch auf gesetzliche und reglementarische Leistungen bestehe. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Sodann lässt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen.
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt ebenfalls Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 teilt die A.________ Pensionskasse dem Gericht mit, falls wider Erwarten und entgegen ihrer Überzeugung eine Leistungspflicht zu bejahen sei, würde sie die gesetzlichen und die überobligatorischen Leistungen ausrichten, da der für eine Ablehnung der überobligatorischen Leistungen angeführte Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen zum Reglement grundlegend überarbeitet werde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ein zweiter Schriftenwechsel findet gemäss Art. 110 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 132 OG nur ausnahmsweise statt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet einen weiteren Schriftenwechsel, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Der schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels war verfrüht, da die Beschwerdeführerin damals noch gar nicht beurteilen konnte, ob aus ihrer Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz erforderlich sein würde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 12. Juli 2005, 1A.276/2004). Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung hat sie keine Stellungnahme eingereicht und auch nicht den Antrag auf Durchführung eines formellen zweiten Schriftenwechsels erneuert. Auch in der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Eingabe vom 24. Februar 2006 hat sie dies nicht getan. Nach Lage der Akten besteht kein Anlass, dem Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels stattzugeben.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ist unbestrittenermassen zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits leistungspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welcher dieser Invaliditätsgrad zugrunde liegt, in der Zeit zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. Januar 2001 eingetreten ist, als der Beschwerdegegner wegen seines Anstellungsverhältnisses mit der T.________ AG und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdeführerin vorsorgeversichert war und wenn zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nebst dem engen sachlichen auch ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang besteht. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die anwendbaren Rechtsgrundlagen (Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 ff. Erw. 2c/aa und bb, 118 V 39 Erw. 2a), auch hinsichtlich ihrer intertemporalrechtlichen Massgeblichkeit, in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die wie die Beschwerdeführerin (vgl. Art. 25 Ziff. 2 des Reglements) ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung - wie vorliegend - der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, nicht eröffnet wurde (BGE 132 V 1, 129 V 73).
3.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann als erstellt gelten, dass bereits in den Achtziger Jahren psychotische Vorkommnisse auftraten, welche zur militärischen Ausmusterung führten. Die Ärzte gingen von einer leicht erregbaren Persönlichkeit aus. 1992 erfolgte die erste Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik wegen paranoider Psychose bei Haschischabusus und bekanntem Alkoholmissbrauch. Bereits damals wurde differenzialdiagnostisch eine schleichend verlaufende Schizophrenie vermutet. Die Diagnose einer psychotischen Dekompensation bei paranoider Schizophrenie wurde im Sommer 1994 gestellt. Laut Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 5. Juli 1994 führte dieses Krankheitsbild am 24. Mai 1994 zur Klinikeinweisung. Am 1. Juli 1994 konnte der Beschwerdegegner in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, wobei eine langfristige Weiterführung der medikamentösen Behandlung und eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung durch Dr. med. O.________ empfohlen wurden. Dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 27. Juli 1995 ist zu entnehmen, dass im April 1995 nochmals eine Hospitalisation erfolgte. Vom 1. Januar bis 8. April 1995 habe eine volle und vom 9. April bis 12. Juli 1995 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss Bericht des Dr. med. O.________ vom 13. September 2001 an die IV-Stelle besteht wegen paranoider Schizophrenie ab 31. Januar 2001 als Kanalfernseharbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Die Prognose bezüglich Wiedererlangung einer wirtschaftlich relevanten beruflichen Tätigkeit beurteilt der behandelnde Psychiater als schlecht. In den vorangegangenen zwei Jahren sei der Versicherte psycho-physisch völlig überfordert gewesen. Für die Zeit bis Ende Januar 2001 wird die Arbeitsunfähigkeit in Übereinstimmung mit den Angaben im Schreiben an die Vorinstanz vom 1. November 2004 auf etwa 30% geschätzt. Laut Bericht des Dr. med. O.________ an die IV-Stelle vom 22. März 2002 hat sich am Beschwerdebild und der Prognose nichts geändert. Bezüglich einer adaptierten Tätigkeit attestierte dieser eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 30%. Die IV-Stelle ging von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von rund 30% ab 31. Januar 2001 aus und sprach nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Zwischen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung führte, besteht somit ein sachlicher Zusammenhang.
4.
Zu prüfen ist, ob auch ein enger zeitlicher Konnex zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität besteht oder ob dieser Zusammenhang durch eine längere Periode der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, laut Bescheinigung der W.________ AG, bei welcher der Beschwerdegegner vom 1. Februar 1996 bis 30. September 1998 arbeitete, habe der Lohn von monatlich Fr. 4100.- der Arbeitsleistung entsprochen. Die IV-Stelle habe den Versicherten dort als bestens eingegliedert erachtet und berufliche Massnahmen abgelehnt. Wesentliche gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeiten seien für diese Zeit nicht aktenkundig. Selbst wenn aufgrund der nicht sehr überzeugenden Berichte des Dr. med. O.________ anzunehmen wäre, dass schon vor Aufnahme der Tätigkeit bei der T.________ AG eine relevante dauernde Teilarbeitsunfähigkeit aufgrund des diagnostizierten psychischen Leidens bestanden habe, müsse der zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Januar 2002 anerkannten Invalidität offensichtlich als unterbrochen betrachtet werden, da der Beschwerdegegner während eines Zeitraumes von über zwei Jahren in der Lage gewesen sei, die Erwerbstätigkeit bei der T.________ AG ohne grössere krankheitsbedingte Unterbrüche und ohne ersichtliche Leistungseinschränkung auszuüben. Die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität führte, ist nach Ansicht der Vorinstanz während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb er mit Bezug auf die obligatorische berufliche Vorsorge unter Vorbehalt eines allfälligen Leistungsaufschubs ab 1. Januar 2002 Anspruch auf Leistungen habe. Hinsichtlich der überobligatorischen Vorsorge hielt das kantonale Gericht dafür, der Lohn bewege sich ausschliesslich im BVG-Bereich (Art. 8 Abs. 1 BVG). Ob Anspruch auf überobligatorische Leistungen bestehe, brauche nicht geprüft zu werden, da ein solcher die Rentenhöhe ohnehin nicht beeinflussen könne.
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdegegner sei seit 1992 chronisch schizophren und leide unter Wahnvorstellungen. Die IV-Stelle habe das Gesuch um Umschulungsmassnahmen im Jahre 1996 nicht deshalb abgewiesen, weil keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe oder eine solche entfallen sei, sondern weil berufliche Massnahmen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Weder habe die W.________ AG sich zu den krankheitsbedingten Absenzen geäussert, noch sei der Grund der Kündigung bekannt. Bei der in der T.________ AG ausgeübten, seiner Schulbildung keineswegs entsprechenden Hilfsarbeitertätigkeit sei der Versicherte völlig überfordert gewesen, was schliesslich Ende Januar 2001 zu einer Erhöhung der bereits vor Antritt der Stelle bestandenen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Als falsch bezeichnet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein allfälliger überobligatorischer Leistungsanspruch materiell keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe habe. Etwa 50% der versicherten Invalidenrente lägen im überobligatorischen Bereich, was unter den Parteien bisher nie streitig gewesen sei. Massgebend sei in erster Linie der Vorsorgeplan und nicht die Höhe des versicherten Lohnes.
5.
5.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts, die mit aller Sorgfalt zu erfolgen hat, muss dem Wesen einer Schubkrankheit wie der Schizophrenie besonders Rechnung getragen werden, bei der sich Perioden der Arbeitsfähigkeit und solche der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oft kurzfristig ablösen (vgl. BGE 99 V 100 f. Erw. 2). Typisch für die Krankheit ist zudem das mangelnde Bewusstsein derselben (Urteil S. vom 20. Juli 2005, B 30/04), wie es auch beim Beschwerdegegner in Erscheinung trat, weshalb ihm dieser Umstand nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde sodann dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Den gesamten Umständen des Einzelfalles kommt daher besondere Bedeutung zu (Urteil B. vom 12. November 2003, B 12/03).
5.2 Im Rahmen von Art. 23 BVG ist grundsätzlich auf jene Verhältnisse abzustellen, die sich auch arbeitsrechtlich offenbaren. Die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen sind in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden, wobei gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, in Spekulationen zu verfallen mit der Folge, dass der Versicherungsschutz vereitelt würde (bereits erwähntes Urteil B. vom 12. November 2003).
5.3 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Auszugehen ist daher von der bisher ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit und nicht von jener Tätigkeit, die der Beschwerdegegner aufgrund seiner Ausbildung auszuüben allenfalls in der Lage wäre. Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Vollzeitpensum, branchenüblicher Lohn) sprechen im vorliegenden Fall dafür, dass er bei der W.________ AG wie auch bei Stellenantritt bei der T.________ AG am 9. November 1998 voll leistungsfähig war. Gemäss Bearbeitungsblatt des Berufsberaters der IV-Stelle vom 28. Oktober 1996 war die W.________ AG mit den Leistungen zufrieden. Der Versicherte sei im Betrieb voll integriert. Nach Ansicht des Berufsberaters war er entsprechend seinem Leistungsvermögen beruflich genügend eingegliedert. Langfristig sei die Notwendigkeit einer Unterstützung durch die IV-Stelle indessen nicht auszuschliessen. Der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der W.________ AG Ende September 1998 ist nicht aktenkundig, braucht aber auch nicht näher abgeklärt zu werden. Bereits am 9. November 1998 konnte der Beschwerdegegner bei der T.________ AG eine neue Stelle antreten. Laut Auskunft dieser Firma zuhanden der Invalidenversicherung entsprach der Monatslohn von Fr. 4080.- der erbrachten Arbeitsleistung. Er lag mit Fr. 20.- nur unwesentlich tiefer als beim vorausgegangenen Arbeitsverhältnis, weshalb diese Differenz keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zulässt. Ausser zwei unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten im Februar und August 1999 und einer mehrtägigen nicht näher spezifizierten krankheitsbedingten Absenz im November/Dezember 2000 wurden von der Arbeitgeberin keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vermerkt. Die von Dr. med. O.________ im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 13. September 2001 und im Schreiben an die Vorinstanz vom 1. November 2004 nachträglich bescheinigte, angeblich seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von rund 30% vermag die seitens der Arbeitgeberfirma bestätigte Annahme, dass der Versicherte bei Antritt der Stelle bei der T.________ AG für längere Zeit voll leistungsfähig war, nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat unter den gegebenen Umständen die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht.
6.
Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts bundesrechtskonform, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird (BGE 129 V 454 Erw. 4). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin dispositivmässig dazu verpflichtet, dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. Januar 2002, unter Vorbehalt eines allfälligen Leistungsaufschubs, Invalidenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70% zu erbringen. In den Erwägungen hat sie die Frage offen gelassen, ob nebst Leistungen aus dem obligatorischen auch solche aus dem überobligatorischen Vorsorgebereich in Betracht fallen, da dies materiell ohnehin keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe habe. Dies wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Abrede gestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 24. Februar 2006 nunmehr festgehalten hat, bei Bejahung der Leistungspflicht gestützt auf Art. 23 BVG, werde sie gesetzliche und überobligatorische Leistungen ausrichten, ist von dieser Zusage Vormerk zu nehmen, und es kann von diesbezüglichen Weiterungen abgesehen werden. Sie wird nunmehr den Leistungsanspruch in masslicher und zeitlicher Hinsicht festzusetzen haben.
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
7.2 Mit Kostennote vom 22. Juni 2005 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ein Honorar von Fr. 3000.- zuzüglich Auslagen von Fr. 120.- und Mehrwertsteuer von Fr. 237.10 geltend. Indessen handelt es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine überaus komplizierte Angelegenheit, welche ein Abweichen von dem sich auf Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) belaufenden Ansatz, den das Eidgenössische Versicherungsgericht einem anwaltlich vertretenen Versicherten im Normalfall zuspricht, rechtfertigen würde (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die A.________ Pensionskasse hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 7. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: