BGer I 254/2006 |
BGer I 254/2006 vom 07.09.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 254/06
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Urteil vom 7. September 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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H.________, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern
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(Entscheid vom 6. Februar 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1956 geborene R.________ ist von Beruf Mechaniker und leidet seit Jahren an Rücken- und Kniebeschwerden. Die Invalidenversicherung übernahm ab 1994 Umschulungsmassnahmen zwecks Ausbildung des Versicherten zum Treuhänder, wobei er die Abschlussprüfungen nicht bestanden hat. Am 27. November 1997 und am 5. Januar 2000 war er in Verkehrsunfälle verwickelt und erlitt bei beiden eine HWS-Distorsion. Mit Verfügung vom 22. November 2000 lehnte die IV-Stelle Luzern die Zusprechung weiterer beruflicher Massnahmen ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 27. Mai 2002).
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Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 sprach die IV-Stelle R.________ ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu. Mit Verfügung vom 25. September 2003 legte sie den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2003 fest. Die gegen diese Verfügungen erhobenen, von Rechtsanwalt Dr. H.________ verfassten Einsprachen vom 14. August und 3. Oktober 2003 sowie die darin gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Februar 2004 ab. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Einspracheentscheid in dem Sinne ab, dass dem Versicherten ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu bezahlen sei; im Übrigen wies es das Rentenbegehren ab; das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hiess es gut, hob den Einspracheentscheid in diesem Punkt ab und verpflichtete die IV-Stelle, die Entschädigung für das Einspracheverfahren in masslicher Hinsicht festzusetzen (Entscheid vom 3. August 2005).
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A.b Mit Kostennote vom 8. August 2005 verlangte Rechtsanwalt Dr. H.________ eine Entschädigung von total Fr. 977.45 (Honorar 765.- [85 % von Fr. 900.- (3,91 Std. x Fr. 230.-)], Auslagen Fr. 143.40 und Mehrwertsteuer Fr. 69.05 [7,6 %]). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 setzte die IV-Stelle die Entschädigung auf Fr. 827.45 fest (Honorar Fr. 625.60 [3,91 Std. x Fr. 160.-], Auslagen Fr. 143.40 und Mehrwertsteuer Fr. 58.45).
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dem Sinne gut, dass es die IV-Stelle verpflichtete, Rechtsanwalt Dr. H.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren ein Honorar von Fr. 762.45 (3,91 Std. x Fr. 195.-), Auslagen von Fr. 143.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 68.85, total Fr. 974.70, zu bezahlen (Ziff. 1); weiter sprach es dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu (Ziff. 2; Entscheid vom 6. Februar 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Rechtsspruchs des kantonalen Entscheides sowie die Bestätigung der Verfügung vom 5. Dezember 2005.
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Rechtsanwalt Dr. H.________ schliesst auf Abweisung der Vewaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig ist die Bemessung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Einspracheverfahren der Invalidenversicherung.
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Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG) ist gegeben. Im Streit um die Höhe des Armenrechtshonorars hat der unentgeltliche Rechtsbeistand Parteistellung (BGE 131 V 155 Erw. 1 mit Hinweisen).
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Zu den prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen, gegen welche gemäss dem hier anwendbaren Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit lit. a. der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006) keine Einsprache erhoben werden kann, gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2005 eingetreten (BGE 131 V 155 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil Z. vom 29. Juni 2006 Erw. 1, I 229/06).
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2.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) sowie Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 12a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV) und Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG-Tarif) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass sich das Anwaltshonorar im Verwaltungs- und Einspracheverfahren der Invalidenversicherung unter der Herrschaft des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) nicht mehr nach kantonalem Recht, sondern unter Anwendung von Art. 2 Abs. 1 EVG-Tarif bestimmt (BGE 131 V 153 ff., 158 Erw. 6.1; erwähntes Urteil I 229/06 Erw. 3.1). Korrekt wiedergegeben hat die Vorinstanz auch Rz. 2058 des BSV-Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP; in der seit 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Darauf wird verwiesen.
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3.2 Zu ergänzen ist, dass laut Art. 2 Abs. 1 EVG-Tarif die Entschädigung ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts zu bestimmen ist. Für die Schwierigkeit einer Streitsache ist nicht massgebend, ob sich im konkreten Fall stellende Tat- oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf der Sozialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese sollen nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte (BGE 131 V 158 Erw. 6.2; SVR 2003 IV Nr. 32 S. 98 Erw. 5.1 und S. 99 Erw. 6.2 [Urteil M. vom 22. Mai 2003, I 30/03] mit Hinweis).
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3.3 Die Höhe der Entschädigung ist primär nicht im Hinblick auf das früher aus alt Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 408 Erw. 3a), sondern daraufhin, ob bei der bundesrechtlich geregelten Festsetzung der Höhe der Entschädigung die einschlägigen Vorschriften verletzt wurden oder ob die Verwaltung das ihr durch die Kostenverordnung und den Tarif eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft, d.h. ermessensüberschreitend oder -missbräuchlich ausgeübt und insofern eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a OG begangen hat. Ein gesamtschweizerischer Stundenansatz, wie ihn das Bundesamt für Sozialversicherung in Rz. 2058 des KSRP festgelegt hat, ist grundsätzlich nicht rechtswidrig. Ein einheitlicher Stundenansatz wäre allerdings insofern unkorrekt, als mit einem solchen der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts nicht Rechnung getragen werden könnte (Art. 2 Abs. 1 Ingress EVG-Tarif; BGE 131 V 158 f. Erw. 6.2; erwähntes Urteil I 229/06 Erw. 3.2.1).
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Der vom BSV in Rz. 2058 KSRP in der bis 30. September 2005 gültig gewesenen Fassung auf dem tiefsten Niveau gewählte Ansatz von generell Fr. 160.- erwies sich unter diesen Umständen nicht als bundesrechtskonform (BGE 131 V 159 Erw. 7). Rz. 2058 KSRP in der seit 1. Oktober 2005 geltenden Fassung lautet wie folgt: Soweit die kantonalen Bestimmungen zum Armenrechtshonorar keinen tieferen Stundenansatz festlegen und vorbehältlich besonderer Umstände werden die Kosten für Juristen bei maximal 200 Franken, für Nicht-Juristen bei maximal 120 Franken pro Stunde (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt, aber höchstens bis zur Hälfte des zugesprochenen Maximums im Verfahren vor dem EVG.
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3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a; nicht publ. Erw. 4 des Urteils BGE 131 V 153; erwähntes Urteil I 229/06 Erw. 3.2.2).
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4.
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Die IV-Stelle hat den Stundenansatz für die anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren auf Fr. 160.-, die Vorinstanz auf Fr. 195.- festgelegt.
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4.1
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4.1.1 Die Verwaltung macht in grundsätzlicher Hinsicht geltend, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vergüte die Gerichtskasse dem zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Anwalt 85 % des gerichtlich festgesetzten Honorars. Dieses sei vom Verwaltungsgericht im Sinne eines Richtwertes auf Fr. 230.- pro Stunde festgelegt worden. Die Vergütung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand belaufe sich daher in der Regel auf Fr. 195.50 pro Stunde (85 % von Fr. 230.-). Gestützt auf Rz. 2058 KSRP werde der Stundenansatz nicht nur durch den darin statuierten Maximalbetrag von Fr. 200.- pro Stunde (exkl. Mehrwertsteuer) nach oben begrenzt, sondern auch durch den Vorbehalt einer anders lautenden kantonalen Bestimmung, welche einen tieferen Stundenansatz festsetze. Der zu vergütende Stundenansatz könne daher maximal Fr. 195.50 betragen. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass das Einspracheverfahren eine dem Gerichtsverfahren untergeordnete Verfahrensstufe sei und der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht werde. Dies erleichtere die Arbeit des Anwalts, weshalb sein Arbeits- und Zeitaufwand geringer sei. Es rechtfertige sich daher nicht, für die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren einen Stundenansatz von Fr. 195.-, also praktisch den maximalen Stundenansatz, zu vergüten. Dies sollte für Fälle reserviert sein, die sehr umfangreich sowie rechtlich äusserst komplex und anspruchsvoll seien, was in casu nicht zutreffe. Allenfalls sei die altrechtliche kantonale Regelung bezüglich der Vergütung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren als Hilfe für die Berechnung eines durchschnittlichen Stundenansatzes heranzuziehen. Hienach habe die IV-Stelle 85 % des vom Gericht angesetzten reduzierten Stundenansatzes vergütet, was heute Fr. 166.20 (85 % von Fr. 195.50) wären. Für den vorliegend durchschnittlichen Fall - umstritten gewesen seien das Validen- und Invalideneinkommen bzw. der Invaliditätsgrad - sei eine Entschädigung von Fr. 160.- angebracht.
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4.1.2 Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass für die Bemessung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- und Einspracheverfahren der Invalidenversicherung Bundesrecht und im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels bundesrechtlicher Grundlage kantonales Recht massgebend ist. Hieran hat der erwähnte BGE 131 V 153 ff. (vgl. Erw. 3.1 und 3.2.1 hievor) nichts geändert. Auch unter der Herrschaft des ATSG bleiben demnach Unterschiede zwischen der bundesrechtlich und der kantonalrechtlich geregelten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zulässig, soweit Kantone für den Armenanwalt eine tiefere, den bundesrechtlichen Mindestansatz für Parteientschädigungen unterschreitende Abgeltung vorsehen dürfen. Diese auf kantonaler Ebene bestehenden Unterschiede beruhen auf der verfassungsmässigen (vgl. Art. 3 BV) Organisations- und Verfahrenshoheit der Kantone (Urteil U. vom 26. Juli 2005 Erw. 3.3 f., U 433/04, mit Hinweisen). In diesem Lichte hat es das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil I 229/06 Erw. 4.2.1 nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den bundesrechtlich geregelten Stundenansatz für das Einspracheverfahren (Fr. 200.- plus Mehrwertsteuer) höher angesetzt hat als das im kantonalen Gerichtsverfahren in der Regel vergütete Stundenhonorar (Fr. 195.50 plus Mehrwertsteuer).
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4.2 Soweit die IV-Stelle die Zusprechung einen Stundenansatzes von Fr. 160.- bzw. Fr. 166.20 verlangt, ist ergänzend festzuhalten, dass das Bundesgericht im Rahmen der Willkürkognition betreffend kantonales Recht - welches in casu allerdings nicht anwendbar ist (Erw. 4.1.2 hievor) - erwogen hat, im Sinne einer Faustregel müsse sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt heute in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen, um vor der Verfassung stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen könnten (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil K. vom 6. Juni 2006 Erw. 8.7, 2P.325/2003; Urteil L. vom 27. Juni 2006 Erw. 2.2, 2P.76/2005).
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4.3 Die IV-Stelle bringt weiter vor, in anderen Verfahren bezüglich Bemessung der im Einspracheverfahren zugesprochenen Entschädigung für unentgeltliche Verbeiständung habe die Vorinstanz stets den vom Anwalt geltend gemachten Stundenansatz übernommen. So seien einmal Fr. 200.- und ein anderes Mal Fr. 195.50 vergütet worden. Diese Praxis erscheine willkürlich und werde künftig dazu führen, dass die Anwälte bei unentgeltlicher Verbeiständung stets den maximalen Stundenansatz verlangten.
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV-Stelle nicht substantiiert aufgezeigt hat, inwieweit die relevanten Umstände jener beiden Fälle mit den vorliegenden übereinstimmten oder ihnen zumindest ähnlich seien. Eine Verletzung von Bundesrecht (vgl. Erw. 2 und 3.3 hievor) ist mithin auch unter diesem Aspekt nicht dargetan.
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5.
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Umstritten waren in casu der Validenlohn sowie die Arbeits(un)fähigkeit und damit verbunden das Invalideneinkommen des Versicherten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der von der IV-Stelle festgesetzte Stundenansatz von Fr. 160.- plus Mehrwertsteuer angesichts der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache nicht gerechtfertigt ist. Hieran ändert nichts, dass die beiden Einsprachen vom 14. August und 3. Oktober 2003 kurz gehalten waren bzw. in der Letzteren im Wesentlichen auf die Erstere verwiesen wurde. Demgegenüber erweist sich das vorinstanzlich zugesprochene Stundenhonorar von Fr. 195.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung und damit nicht als bundesrechtswidrig (vgl. auch BGE 131 V 160). Es wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
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Von einer vorinstanzlichen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 124 V 181 Erw. 1a; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil S. vom 23. Mai 2006 Erw. 2.2.2, I 646/05; erwähntes Urteil I 229/06 Erw. 4.1) kann entgegen der IV-Stelle nicht gesprochen werden.
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6.
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Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (nicht publ. Erw. 9 des Urteils BGE 131 V 153; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]).
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Der in eigener Sache prozessierende Anwalt hat nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung; vgl. BGE 129 V 116 Erw. 4.1 mit Hinweisen), sind letztinstanzlich im Falle des Beschwerdegegners nicht erfüllt (vgl. auch erwähntes Urteil I 229/06 Erw. 5).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 7. September 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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