Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 379/06
Urteil vom 7. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern
(Entscheid vom 30. März 2006)
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1953, war seit Januar 2001 als Metzger in der Firma X.________ AG tätig. Da er seit dem 21. Mai 2002 (und bis auf weiteres) ununterbrochen arbeitsunfähig war, wurde ihm die Stelle am 21. August 2002 auf den 30. September 2002 gekündigt. Am 18. Februar 2003 wurde M.________ in der Klinik Y.________, von Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, am Rücken operiert. Nach den Angaben im Operationsbericht vom gleichen Tage litt er unter degenerativer Diskopathie L4/5, L3/4. M.________ wurde dem Rehazentrum Z.________ zum intensiven stationären Aufenthalt (vom 2. bis 23. Juli 2003) zugewiesen. Dort diagnostizierte man ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach PLIF (posterior lumbar interbody fusion; Versteifungsoperation der Wirbelsäule) L4/5 am 18. Februar 2003 und setzte die Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Metzger auf weiter 0 % fest. Man empfahl die berufliche Situation zu eruieren (vorläufiger Bericht des Rehazentrums Z.________ vom 23. Juli 2003). Am 30. Juli 2003 meldete M.________ sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht - darunter der Arbeitgeberbericht vom 13. August 2003, der IV-Arztbericht für Erwachsene von Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 11. Oktober 2003, Berichte von Dr. med. S.________ vom 26. September 2002, 27. Februar und 11. Dezember 2003 sowie 23. Juni 2004 - verweigerte ihm die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 12. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % den Anspruch auf eine Rente. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. März 2006 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen und erst danach zu entscheiden.
Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
2.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; altArt. 4 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 [in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
2.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Rentenanspruch nach Artikel 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Anzufügen bleibt, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, was Verwaltung und Vorinstanz verneint haben, ohne sich jedoch explizit mit der Frage zu befassen, ob allenfalls dem seit dem 21. Mai 2002 medizinisch unumstritten als Metzger nicht mehr Arbeitsfähigen gestützt auf das eben zitierte Recht nicht zumindest eine befristete Rente auszurichten wäre. Denn zwar befürwortete Dr. med. S.________ nach der Rückenoperation am 18. Februar 2003 zunächst nur einen mehrwöchigen Verbleib im Krankenstand, aber die Arbeitsfähigkeit als Metzger konnte nicht wieder erreicht werden, auch wenn Dr. med. S.________ dies noch in seinem Bericht vom 23. Juni 2004 nicht völlig ausschloss. Im Bericht des Rehazentrums Z.________ vom 23. Juli 2003 wurde die Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Metzger aber auf "weiter 0 %" festgesetzt. Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2003 das gesetzlich vorgeschriebene Wartejahr bis zu einem Rentenanspruch zurückgelegt hatte, weil er während dieser Zeit ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent im bisherigen Beruf arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 6 ATSG). Da er keine IV-Taggelder bezog, konnte somit grundsätzlich ab 21. Mai 2003 ein Rentenanspruch entstehen (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 IVG), und wäre damit ab 1. Mai 2003 eine Rente auszurichten gewesen (Art. 29 Abs. 2 IVG).
4.
Was die Frage einer Befristung dieser Rente betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach der unwidersprochen gebliebenen Aussage des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 11. Oktober 2003 im Arztbericht für Erwachsene zu jener Zeit andere Tätigkeiten als Metzger eventuell zumutbar waren, beim damaligen Zustand aber vorläufig nicht. Am 26. November 2003 setzte ihm Dr. med. S.________ eine sakrale Blockade. Im Sommer 2004 war der Beschwerdeführer nach Aussage von Dr. med. S.________ vom 23. Juni 2004 einsatzfähig für axial nicht oder wenig belastende Tätigkeiten mit entsprechender Möglichkeit zur häufigen Stellungsänderung und ohne Haltungsmonotonien. Seitdem ist in den medizinischen Akten jedoch nicht mehr von degenerativen Leiden die Rede, sondern von Anpassungsstörung, mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) sowie Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). So wie im Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 17. November 2004 beschrieben (Anamnese, Psychostatus, Beurteilung und Verlauf), ergab sich aber daraus keine Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Zwar attestierten die Ärzte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten aus psychiatrischer Sicht erst ab 18. November 2004 (Klinikaustritt), da zuvor jedoch psychische Probleme nie ein Thema (zum Beispiel der Hausarztberichte) waren, rechtfertigt sich die Annahme, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die Aufnahme einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit schon früher als ab 18. November 2004 möglich gewesen wäre. Allerdings kann - zumindest nicht ohne zusätzliche medizinische Aussagen - die Zumutbarkeit der Aufnahme einer solchen Beschäftigung nicht rückwirkend bis zum Ablauf des Wartejahres am 21. Mai 2003 bejaht werden.
5.
Darum ist dem gestellten Eventualantrag in dem Sinne Folge zu geben, dass die Sache zur Einholung eines orthopädisch/rheumatologischen Gutachtens mit Darstellung des genauen Krankheitsverlaufs und unter Angabe der jeweiligen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten auf Grund der zum Teil noch zu beschaffenden medizinischen Akten (Röngten, MRI, etc.) der Jahre 2002 bis 2005 (ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Metzger bis zum Einspracheentscheid) an die Verwaltung zurückgewiesen wird. Gestützt auf diese Expertise wird sie über den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2003 (vgl. vorne Erw. 3) und dessen allfällige Abstufung und Befristung neu entscheiden.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem durch die Beratungsstelle für Ausländer vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Massgabe der zu Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 122 V 278; Urteile F. vom 26. Juni 2000, I 655/99, M. vom 12. April 2000, U 389/99, M. vom 10. Februar 2000, I 142/99) eine reduzierte Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. März 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 19. Juli 2005 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2003 und dessen allfällige Abstufung und Befristung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 7. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: