Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 899/05
Urteil vom 11. September 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 7. November 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a G.________, geboren 1965, meldete sich am 30. Mai 1994 unter Hinweis auf chronische Pankreatitis mit Pankreas-Pseudozyste im Korpusschwanzbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Bern führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und kam für die Kosten einer beruflichen Abklärung (vom 3. April bis 30. Juni 1995) auf. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 sprach sie G.________ berufliche Massnahmen (Umschulung) zu. Aus invaliditätsfremden Gründen musste G.________ seine Lehrstelle per Ende November 1996 verlassen, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 1997 den Anspruch auf weitere Leistungen verneinte.
A.b Am 24. Juni 2002 meldete sich G.________ wegen Krankheit (Alkohol- und Drogensucht, Pankreatitis, physisch und psychisch starke Schwankungen, Medikamentenabhängigkeit) und Unfall (drei Knieoperationen, drei Arthroskopien, abgetrennter linker Daumen) erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an.
Die IV-Stelle führte wiederum erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte des Sozialdienstes der Gemeinde F.________ vom 10. Juli 2002 sowie des Hausarztes Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juli 2002 und 8. Juli 2003 (denen weitere ärztliche Befunde beilagen) ein. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 forderte die IV-Stelle G.________ auf, sich einer Entzugsbehandlung sowie einer Suchttherapie zu unterziehen und drohte ihm an, im Unterlassungsfall den Leistungsanspruch voraussichtlich zu verneinen. Am 14. Februar 2005 wurde G.________ in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ begutachtet.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. November 2005 ab.
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur psychiatrischen Begutachtung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: zur Invalidität (bis 31. Dezember 2002: aArt. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2004: Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1; Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zum Verhältnis von Sucht und Invalidität (AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die zutreffenden Ausführungen zum intertemporalen Recht (BGE 130 V 329 und 445) und darauf, dass das Inkrafttreten des ATSG bezüglich der hier massgeblichen Bestimmungen keine relevanten Änderungen bewirkte (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3).
2.
2.1 Entgegen den Vorbringen des Versicherten ist das Gutachten der MEDAS vom 14. Februar 2005 einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Die Einschätzungen der Gutachter beruhen sowohl auf den umfangreichen medizinischen Vorakten als auch auf eigenen Untersuchungen sowie psychiatrischen und orthopädischen Konsilien. Sie erfüllen die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt und von weiteren medizinischen Untersuchungen abgesehen hat.
2.2 Was der Versicherte dagegen einwendet, überzeugt nicht. Worin die geltend gemachte, nicht näher begründete Widersprüchlichkeit des Gutachtens bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gutachter hätten ihm zu Unrecht eine Drogenabhängigkeit oder (anderweitige) Suchterkrankung unterstellt, kann ihm nicht gefolgt werden. In Anbetracht dessen, dass er selbst im Rahmen der Begutachtung angegeben hatte, täglich ungefähr eineinhalb Liter Bier zu konsumieren und der von ihm geschilderte (zumindest gelegentliche) Opiat- und THC-Konsum in den von der MEDAS veranlassten Laboruntersuchung nachgewiesen werden konnte, sind an seiner Polytoxikomanie ebenso wenig ernsthafte Zweifel angebracht wie angesichts der Tatsache, dass sein langjähriger Hausarzt Dr. med. R.________ ebenfalls auf die seit Jahren bestehende Polytoxikomanie hinwies und ausführte, der Versicherte konsumiere je nach Stimmungszustand mehr oder weniger Alkohol. Sodann ist den Gutachtern nicht entgangen, dass sowohl die chronische (diätpflichtige) Pankreatitis als auch die Osteoporose die Leistungsfähigkeit bzw. den Kreis der zumutbaren Tätigkeiten einschränken, indem die Pankreas-Erkrankung die Leistungsfähigkeit des Versicherten dauerhaft um 10-20 % vermindert und das erhöhte Frakturrisiko schwere körperliche Tätigkeiten ebenso ausschliesst wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie brüske belastende Körperbewegungen.
2.3 Die Einschätzungen der Gutachter stehen auch nicht im Widerspruch zum Bericht des Dr. med. R.________ vom 8. Juli 2003, zumal die hausärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (welche ab Datum der Berichterstattung "sicherlich noch zwei Monate" dauere) wesentlich auf der damals noch nicht vollständig verheilten Unterschenkelfraktur beruhte, die sich der Versicherte am 17. Januar 2003 zugezogen hatte. Die Fraktur ist indessen zwischenzeitlich knöchern konsolidiert (orthopädisches Konsilium der Frau Dr. med. C._________, Spital X.________, vom 3. November 2004). Aus der vom Hausarzt angeführten Tendenz des Versicherten, sich in die Alkoholszene zurückzuziehen respektive vermehrt Tabletten einzunehmen, sobald er sich von Dritten angegriffen fühle, kann keine (psychische) Erkrankung abgeleitet werden, umso weniger, als es nach den glaubhaften Einschätzungen des Dr. med. F.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital S.________ (Konsilium vom 15. September 2004) an einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert fehlt.
3.
3.1 Zu prüfen ist der weitere Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich seit der MEDAS-Begutachtung vom 14. Februar 2005 sowohl körperlich (Osteoporose im Lendenwirbelbereich) als auch psychisch (massive, depressive Verstimmungen) verschlechtert. Dabei bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis).
3.2 Der Knochenabbau, welcher mit einer Osteoporose-Erkrankung einhergeht, verläuft im Allgemeinen schubweise (vgl. Dambacher, Knochenkrankheiten, in: Siegenthaler/Kaufmann/Hornbostel/Waller [Hrsg.], Lehrbuch der Inneren Medizin, 3. A., Stuttgart/New York 1992, S. 587). Eine anspruchsrelevante Verschlimmerung zwischen der Begutachtung durch die MEDAS und dem Erlass des Einspracheentscheides ist somit nicht von Vornherein ausgeschlossen. Indessen ergeben sich für eine solche aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere erlitt der Versicherte keine weiteren Frakturen. Sodann ist eine Verschlechterung auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil zwischen der Begutachtung und dem Erlass des Einspracheentscheides eine relativ kurze Zeitspanne liegt und unmittelbar nach der Diagnosestellung im Oktober 2004 eine (medikamentöse) Therapie (Kalziumsubstitution und antiresorptive Medikation in Form eines Biphosphonates) einsetzte, welche das Risiko eines (schnellen) Voranschreitens der Krankheit weiter verringert (vgl. Dambacher, a.a.O., S. 586 f. sowie der ausführliche, vom Bundesamt für Sozialversicherung in der Reihe "Beiträge zur sozialen Sicherheit" herausgegebene Forschungsbericht Nr. 25/03 zur Prävention und Behandlung der Osteoporose und der nichtmedikamentösen Prävention von Frakturen im Alter, S. 54 ff.). Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine zwischen Februar und Ende Juni 2005 eingetretene psychische Erkrankung. Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren einzig vor, (erst) der abschlägige Einspracheentscheid habe massive depressive Verstimmungen hervorgerufen. Soweit psychische Beschwerden aber nach dem 1. Juli 2005 aufgetreten sind, bleiben sie für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: