BGer 2A.219/2006 |
BGer 2A.219/2006 vom 12.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.219/2006 /leb
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Urteil vom 12. September 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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handelnd durch Y.________, dieser vertreten
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durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 1. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro stammende Y.________(geb. 1968) heiratete 1989 in seiner Heimat eine Landsfrau, mit der er die Tochter X.________ (geb. 1990) gezeugt hat. In jenen Jahren arbeitete er jeweils als Saisonnier in der Schweiz. 1992 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehe wurde am 29. April 1993 geschieden und das Sorgerecht für die Tochter X.________ auf deren Mutter übertragen. X.________ wuchs bei der Mutter und der Grossmutter mütterlicherseits in Serbien auf. Am 19. April 2005 teilte das Gemeindegericht in Novi Pazar das Sorgerecht für X.________ neu dem Vater zu.
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Seit 2001 besitzt Y.________ das schweizerische Bürgerrecht. Er ist seit Juli 1994 wieder verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau zwei Söhne (geb. 1995 und 2001). Auch die Mutter von X.________ hat in Serbien wieder eine Familie.
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B.
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Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von Y.________ vom 11. Mai 2005 um Familiennachzug seiner Tochter X.________ ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, Y.________, der seit mindestens 13 Jahren getrennt von seiner Tochter lebe, könne keine vorrangige Beziehung zu ihr nachweisen. Er lege auch keine stichhaltigen Gründe dar, welche eine Veränderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse gebieten würden.
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Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 1. März 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 9. November 2005 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
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C.
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X.________ führt mit Eingabe vom 21. April 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006 aufzuheben und den Familiennachzug zu bewilligen.
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Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat - Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration stellt denselben Antrag.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Bürgern haben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Analogie zu Art. 17 Abs. 2 ANAG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (BGE 118 lb 153; 129 I 249 E. 1.2 S. 252).
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Die Beschwerdeführerin ist Tochter eines Schweizer Bürgers. Dieser hat am 11. Mai 2005 um Familiennachzug ersucht. Die Beschwerdeführerin war zu diesem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen - Zeitpunkt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 mit Hinweis) 15 1/2 Jahre alt. Damit hat sie einen grundsätzlichen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und die Beschwerdeführerin ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
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Da die Beschwerdeführerin auch heute noch nicht 18 Jahre alt ist, kann sie sich im Übrigen auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen, wofür nach der Rechtsprechung auf die im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides gegebene Rechts- und Sachlage abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13, 120 lb 257 E. 1f S. 262).
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1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 II 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f.; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332).
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2.2 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art.17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und Art. 8 EMRK bei getrennten Elternteilen Bezug genommen. Es stellte fest, dass der Vater seine Tochter freiwillig verlassen habe, dass zu ihr keine vorrangige familiäre Beziehung bestehe und dass keine Notwendigkeit für den Nachzug der Tochter aus ihrer gewohnten in eine völlig fremde Umgebung gegeben sei. Zwar leide die Grossmutter erwiesenermassen an starkem Bluthochdruck und an einer leichten Herzschwäche. Trotz dieser Krankheit könne indessen von einer altersgerechten Betreuung der Tochter ausgegangen werden, da das Verhältnis zu ihrer Mutter - welche im gleichen Ort wohne - intakt sei. Da die Erziehung der Tochter auch bisher von Mutter und Grossmutter gemeinsam wahrgenommen worden sei, vermöge es auch keine wesentliche Rolle zu spielen, dass die Mutter inzwischen hauptsächlich mit der Betreuung der beiden Halbgeschwister von X.________ beschäftigt sei.
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2.3 Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung und Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG bzw. von Art. 8 EMRK sind nicht zu beanstanden. Für eine Änderung der bisherigen Verhältnisse bestehen keine überwiegenden familiären Interessen. Die Beschwerdeführerin hat, von Ferienaufenthalten abgesehen, nie mit ihrem Vater zusammen gelebt; sie hat ihre sozialen Wurzeln in Serbien, spricht die dortige Sprache und kann - im Wesentlichen - im Familienverband bleiben, in dem sie aufgewachsen ist.
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Nach dem Gesagten sind vorliegend die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin behauptet zwar nicht, dass sie aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681; in Kraft getreten am 1. Juni 2002) einen Anspruch auf Familiennachzug ableiten könne; sie stösst sich - mit Blick auf ihren Vater als Schweizer Bürger - aber an der Inländerdiskriminierung (Schlechterstellung von Inländern gegenüber EG-Ausländern), die dadurch entstehen kann, dass das Freizügigkeitsabkommen nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung findet und sich aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von Schweizern deshalb im Inland grundsätzlich nicht auf dieses Abkommen berufen können (vgl. dazu BGE 129 II 249 E. 4 S. 258 f.).
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Der Hinweis auf die zu vermeidende Inländerdiskriminierung ist, von der Bindung der rechtsanwendenden Behörden an das ANAG abgesehen (BGE 129 II 249 E. 5 S. 261 f.), hier schon deshalb unbehelflich, weil die nachzuziehende Tochter in keinem anderen Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens ein Aufenthaltsrecht erworben hat und daher auch der Angehörige eines EU-Staates aus dem genannten Abkommen keine weitergehenden Rechte ableiten könnte als der Vater der Beschwerdeführerin als Schweizer Bürger (vgl. BGE 130 Il 1 E. 3.6 S. 9 ff., 137 E. 4.3 S. 147 f.).
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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