Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 369/06
Urteil vom 12. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Michel Girod, Spitalgasse 34, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
(Entscheid vom 23. März 2006)
Sachverhalt:
A.
G.________ (1964) meldete sich im Anschluss an einen am 19. Februar 2002 erlittenen Verkehrsunfall im November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog verschiedene Unterlagen zur Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts bei. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige, eine spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. H.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und durch Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, anzuordnen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2005 lehnte die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter die beabsichtigte Begutachtung durch die beiden erwähnten Ärzte ab und schlug stattdessen vor, den Gutachterauftrag vorerst zu sistieren, um das Ergebnis einer im Rahmen des Haftpflichtverfahrens durchzuführenden Begutachtung abzuwarten. Mit als "Verfügung" bezeichnetem Schreiben vom 28. Dezember 2005 wies die IV-Stelle Bern die Vorbringen der Versicherten zurück und lehnte das Ausstandsgesuch gegen Dr. L.________ und Dr. H.________ ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Dezember 2005 sei aufzuheben. Eventuell sie die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwecks weiterer Abklärung und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die in der Verfügung vom 28. Dezember 2005 der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 lässt die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG ) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.
2.1 In BGE 132 V 93 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar sind, komme der Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch die IV-Stelle kein Verfügungscharakter zu (vgl. zur bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtsordnung BGE 125 V 401).
2.2 Laut Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen in den Ausstand, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinne dieser Bestimmung gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die nach Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG selbstständig anfechtbar ist. Andere Einwendungen der zu begutachtenden Person gegen die Begutachtung als solche oder gegen die Person des Gutachters, welche jedoch nicht dessen Unabhängigkeit beschlagen, sind nicht in Verfügungsform zu erledigen. Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 93).
2.3 Geltend gemachte Ausstandgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG sind als Einwendungen formeller Natur zu betrachten, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unabhängigkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden aufgrund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unabhängigkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter wegen der Fachrichtung, der er angehört, oder aus anderen Gründen für die Begutachtung ungenügend sachkundig war. Es besteht kein sachlicher Grund, unter der Herrschaft des ATSG von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt insbesondere zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren tritt (BGE 132 V 93).
3.
3.1 Das kantonale Gericht ist gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 132 V 93 auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit darin fachliche Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. L.________ und Dr. med. H.________ vorgebracht worden sind. Es hat hiezu erwogen, die Beschwerdeführerin rüge unter anderem, die beiden Gutachter würden nicht über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten verfügen und es sei bekannt, dass insbesondere Dr. med. H.________ bei der Begutachtung nicht die nötige Sorgfalt walten lasse. Ferner liege es nahe, die von der IV-Stelle beabsichtigte Begutachtung vorerst zu sistieren und das Ergebnis der im Rahmen des Haftpflichtverfahrens eingeholten, umfassenden Begutachtung abzuwarten. Das kantonale Gericht betrachtete diese Bedenken als Einwände, welchen im Rahmen der Beweiswürdigung beim Entscheid in der Sache Rechnung getragen werde. In diesem Punkt habe daher keine anfechtbare Verfügung ergehen können, weshalb auf die entsprechenden Rügen mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten sei.
Dieser Betrachtungsweise ist mit Blick auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 132 V 93 beizupflichten. Daran vermag auch der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, bei einer Häufung gleichlautender, begründeter Einwendungen gegen einen Gutachter und dessen offenkundig fehlende Sorgfalt stelle sich die Frage, ob nicht im Lichte des Postulats der Verfahrensökonomie und der Vermeidung einer unnötigen Judikalisierung des Abklärungsverfahrens die Beurteilung der entsprechenden Rügen, die an sich über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, vorzuverlegen seien. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, gleichsam im Vorprüfungsverfahren für die Zukunft einer Ärztin oder einem Arzt aufgrund allfällig mangelhafter Gutachten in der Vergangenheit die Fähigkeit als Gutachterin oder Gutachter abzusprechen. Vielmehr sind fachliche Einwände erst bei Vorliegen eines Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine versicherte Person versucht sein wird, eine ihr missliebige Gutachterin oder Gutachter bereits vor der Begutachtung in ein Zwischenverfahren um die fachlichen Fähigkeiten zu verstricken.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet (BGE 126 III 253 Erw. 3c, 125 II 544 Erw. 4a, 120 V 364 Erw. 3a). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit gerichtlicher Experten.
Ein Gutachter gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, welche geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umstände kann indessen nicht auf das subjektive Empfinden des Exploranden abgestellt werden. Das Misstrauen in den Experten muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 115 V 263 Erw. 5a mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb; vgl. auch BGE 131 I 25 Erw. 1.1, 128 V 84 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, Frau Dr. med. L.________ sei ausschliesslich und Dr. med. H.________ überwiegend für die Invalidenversicherung tätig und deshalb befangen. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Es verhält sich ähnlich wie in Bezug auf die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS). Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (AHI-Praxis 1998 S. 125). Es liegen keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der beiden Ärzte schliessen lassen, was bereits im Vornherhein Zweifel am Beweiswert ihrer Gutachten rechtfertigen könnte. Diese sind vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und bei der Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs zu berücksichtigen.
4.
Da sogleich in der Hauptsache entschieden werden kann, ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: