BGer 7B.115/2006 |
BGer 7B.115/2006 vom 20.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.115/2006 /bnm
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Urteil vom 20. September 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Vollstreckung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 15. Juni 2006 (NR060039).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 15. Juni 2006, mit welchem die Beschwerde der X.________ AG in Liquidation gegen den Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 9. Mai 2006 betreffend das Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 12. April 2006 zum "Urteil des Schiedsgerichts A.________" unter Kostenfolgen abgewiesen wurde,
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in die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ AG in Liquidation den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie aufschiebende Wirkung verlangt,
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in Erwägung,
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
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dass die obere Aufsichtsbehörde (unter Hinweis auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde) festgehalten hat, dass das Schreiben des Betreibungsamtes, wonach das "Urteil des Schiedsgerichts A.________" als nicht vollstreckbar bezeichnet wird, keine Verfügung, sondern eine blosse Meinungsäusserung des Betreibungsamtes sei, und dass im Übrigen das angebliche Schiedsurteil offensichtlich ein nicht ernstzunehmendes Machwerk sei,
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Begriff der Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401; 121 III 35 E. 1 S. 36; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 7) verkannt habe, wenn sie angenommen hat, das Schreiben des Betreibungsamtes betreffend die Vollstreckbarkeit des erwähnten "Schiedsurteils" stelle keine konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahme dar, und den Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde bestätigt hat,
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dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),
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dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
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dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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