BGer 7B.133/2006 |
BGer 7B.133/2006 vom 20.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.133/2006 /bnm
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Urteil vom 20. September 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
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Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
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Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Vorladung/Requisitionsauftrag des Betreibungsamtes Höfe,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Juli 2006.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juli 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen wurde, den diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 2. Juni 2006 betreffend die Requisitionspfändung der Liegenschaft A.________ mit Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse bzw. gegen die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vom 26. April 2006 eingereicht hatte,
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in die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 31. Juli 2006 (Poststempel), mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. Juli 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht wird,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht ausführt, das Bezirksgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die X.________ AG in Liquidation als Drittschuldnerin zur Beschwerde nicht legitimiert sei,
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dass die Vorladung zur Pfändungseinvernahme denn auch nicht an die Beschwerdeführerin, sondern allein an die Betreibungsschuldnerin (Y.________ AG) adressiert gewesen sei, wodurch die Beschwerdeführerin weder materiell noch formell beschwert gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei,
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dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründunsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern im Wesentlichen lediglich ausführt, die fehlende Legitimation werde bestritten,
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dass im Übrigen die Seiten 6.4 - 42 der vorliegenden Beschwerde inhaltsgleich mit der kantonalen Eingabe (S. 7 - 42) vom 26. Juni 2006 sind,
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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dass die Beschwerdeführerin jedoch wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), denn mit dem Weiterzug der Sache an das Bundesgericht war nicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beabsichtigt, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung bezweckt,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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