BGer 7B.133/2006
 
BGer 7B.133/2006 vom 20.09.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.133/2006 /bnm
Urteil vom 20. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Vorladung/Requisitionsauftrag des Betreibungsamtes Höfe,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Juli 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juli 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen wurde, den diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 2. Juni 2006 betreffend die Requisitionspfändung der Liegenschaft A.________ mit Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse bzw. gegen die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vom 26. April 2006 eingereicht hatte,
in die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 31. Juli 2006 (Poststempel), mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. Juli 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht wird,
in Erwägung,
dass das Obergericht ausführt, das Bezirksgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die X.________ AG in Liquidation als Drittschuldnerin zur Beschwerde nicht legitimiert sei,
dass die Vorladung zur Pfändungseinvernahme denn auch nicht an die Beschwerdeführerin, sondern allein an die Betreibungsschuldnerin (Y.________ AG) adressiert gewesen sei, wodurch die Beschwerdeführerin weder materiell noch formell beschwert gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei,
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründunsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern im Wesentlichen lediglich ausführt, die fehlende Legitimation werde bestritten,
dass im Übrigen die Seiten 6.4 - 42 der vorliegenden Beschwerde inhaltsgleich mit der kantonalen Eingabe (S. 7 - 42) vom 26. Juni 2006 sind,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die Beschwerdeführerin jedoch wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), denn mit dem Weiterzug der Sache an das Bundesgericht war nicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beabsichtigt, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung bezweckt,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: