Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 811/05
Urteil vom 20. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
H.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Christoph Horat, Gewerbestrasse 14, 6438 Ibach
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 27. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene H.________ war seit September 1999 als Geschäftsführer und Gesellschafter der von ihm selbst und seiner Frau gegründeten Firma A.________ GmbH, Teppichhandel und Transporte mit Sitz in X.________, tätig. Am 1. Oktober 2001 erlitt er einen Unfall und beklagt seither posttraumatische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (scapholunäre Dissoziation am linken Handgelenk mit leichter Radiokarpalarthrose, Arthrose des USG und der akzessorischen Fusswurzelknochen links), was eine Weiterführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit verunmöglichte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu. Am 18. Februar 2004 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug von Hilfsmitteln und zur Ausrichtung einer Rente an. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 ersuchte er zudem die Invalidenversicherung um Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügungen vom 11. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Begehren des Versicherten aufgrund eines nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von 9 % ab. Dies bestätigte sie mit zwei Einspracheentscheiden vom 25. und 28. Februar 2005.
B.
Dagegen liess H.________ Beschwerde erheben und insbesondere beantragen:
"1. Die Einspracheentscheide der IV-Stelle Aargau vom 25.2.2005 [ergänze: und vom 28. Februar 2005] betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Renten seien aufzuheben.
2. Die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung oder eventuell eine Kapitalhilfe zu gewähren.
3. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1.10.2003 eine wenigstens befristete Rente zuzusprechen.
4. Die IV-Stelle sei eventuell zu verpflichten, den Anspruch des Versicherten auf eine unbefristete Rente besser abzuklären."
Mit Entscheid vom 27. September 2005 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde insoweit teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 (betreffend berufliche Massnahmen) aufgehoben und dem Beschwerdeführer Leistungen betreffend berufliche Massnahmen zugesprochen wurden unter Zurückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Ebenso wurde der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 (betreffend Rentenanspruch) als verfrüht aufgehoben.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt die Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als sie darin verpflichtet worden sei abzuklären, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung auf eine geeignete Erwerbstätigkeit gegeben sind, sowie als der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 betreffend Invalidenrente aufgehoben worden ist.
H.________ schliesst unter Antrag auf Auferlegung von Parteikosten zu Lasten der Beschwerdeführerin auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Das kantonale Gericht hat intertemporalrechtlich korrekt (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, und seitherige Entscheide) erkannt, dass mit Blick auf das Datum der Einspracheentscheide (25. und 28. Februar 2005) die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 und im Rahmen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind.
Die Rechtsgrundlagen für den Leistungsanspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, richtig dargelegt. Es betrifft dies neben der gesetzlichen Grundlage von Art. 17 IVG in der seit Anfang 2004 geltenden Fassung die diese konkretisierende Verordnungsbestimmung (Art. 6 IVV in der seit Anfang 2004 geltenden Fassung) sowie die von der Praxis unter Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten und weiterhin anwendbaren Grundsätze. Letzteres gilt namentlich auch in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch in der Regel vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von rund 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 389 Erw. 4.2).
3.
3.1
Gestützt auf die medizinischen und wirtschaftlichen Ergebnisse hat das kantonale Gericht festgestellt, der Versicherte weise einen Invaliditätsgrad von 21 % auf, sodass er die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung auf eine geeignete Erwerbstätigkeit erfülle. Unter diesen Umständen habe die Verwaltung den Anspruch auf Leistungen abzuklären und es sei des Weiteren zu prüfen, ob der Versicherte Leistungen in Form von Kapitalhilfe beanspruchen könne. Schliesslich erweise sich der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 als verfrüht, sodass auch dieser aufzuheben sei. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stützte sich die Vorinstanz auf ein Valideneinkommen von Fr. 65'000.- und - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 51'307.30.
3.2 Demgegenüber macht die IV-Stelle in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, im vom kantonalen Gericht zur Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegten Valideneinkommen seien für das Jahr 2002 Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3'920.- enthalten. Diese seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen in Abzug zu bringen, was zu einem Invaliditätsgrad von lediglich gerundet 16 % führe, sodass der für die Prüfung des Umschulungsanspruchs erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht gegeben sei.
3.3 In seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet der Beschwerdegegner dagegen ein, die IV-Stelle selber habe in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2005 festgehalten, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass er als selbstständiger Chauffeur ohne Invalidität ein Jahreseinkommen von Fr. 65'000.- verdienen könnte. Da die Verwaltung ihre Verfügung schon im Einspracheverfahren hätte korrigieren können, habe sie in formeller Hinsicht für den dadurch entstehenden Mehraufwand aufzukommen und die unnötigen Parteikosten zu tragen. In materieller Hinsicht müsse festgestellt werden, dass das Valideneinkommen im vorliegenden Fall nicht zuverlässig ermittelt werden könne, sodass dafür die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen seien. In Anwendung des Tabellenlohnes und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 24 %. Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertige sich jedoch die Gewährung eines 15 %igen Abzugs. Der für eine Umschulung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % wäre somit selbst dann erreicht, wenn man dem Valideneinkommen von Fr. 63'509.- (per 2003) das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 49'083.- gegenüberstellen würde. Stellte man schliesslich dem genannten Valideneinkommen ein Invalideneinkommen von Fr. 51'971.- gegenüber, würde sich daraus ein Invaliditätsgrad von 18 % ergeben, welcher nach zürcherischer Rechtsprechung immer noch Anspruch auf eine Umschulung begründe. Zudem sei zu beachten, dass im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeiten, sondern auch die für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsamen qualitativen Stellenwerte der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen seien. Anspruch auf eine Umschulung habe der Versicherte auch schon deshalb, weil bei der Abklärung der konkreten Umstände zu beachten sei, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet seien wie im angestammten Beruf.
4.
4.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten (Lohnausweis 2001 und 2002) eindeutig, dass das angenommene Valideneinkommen von Fr. 65'000.- die Kinderzulagen einschliesst. Die Vorinstanz hat sich ausdrücklich auf diese Lohnausweise berufen und dabei offensichtlich übersehen, dass die Kinderzulagen abzuziehen sind. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Verfügung als Valideneinkommen selber Fr. 65'000.- angenommen hat, ändert an dieser Tatsache nichts, sondern kann höchstens kostenmässig relevant sein (vgl. Erw. 6.2). Zudem steht fest, dass der Validenlohn aufgrund der Akten zuverlässig ermittelt werden kann, ohne dass dafür die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen wären. Zwar bringt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vor, er könne schon seit Oktober 2001 nicht mehr voll arbeiten. Doch macht er selber geltend, erst ab Januar 2002 nicht mehr als Chauffeur tätig gewesen zu sein. Insoweit ist somit feststellbar, dass das massgebende Valideneinkommen im Jahr 2001 tatsächlich Fr. 61'400.- betrug, was übrigens der in den Akten liegenden Steuererklärung entspricht.
4.2 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens, wofür die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, ist vorliegend einzig der leidensbedingte Abzug streitig. Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 51'307.30 gelangt. Unter Würdigung der einkommensbeeinflussenden Merkmale ist die Höhe des vorgenommenen Abzugs nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich allerdings tatsächlich ein Invaliditätsgrad von lediglich knapp mehr als 16 %, welcher deutlich unter der rechtsprechungsmässigen Grenze von 20 % liegt.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides nicht nur insofern, als die Sache zur Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, sondern auch soweit der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2005 betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufgehoben wurde. Nachdem sogar nach der Darstellung des Beschwerdegegners der Invaliditätsgrad maximal rund 24 % beträgt, steht damit fest, dass dem Versicherten eine Rente ohnehin nicht zugesprochen werden könnte. Dieser zweite Antrag der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).
6.2 Die Parteientschädigung ist im vorliegenden Fall nicht dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG) zu verlegen, nachdem die Beschwerdeführerin selber in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2005 vom falschen Valideneinkommen ausgegangen ist und weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung vor der Vorinstanz sich dazu geäussert hat. Ihr sind die Anwaltskosten des Beschwerdegegners somit zu überbinden (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.