Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.161/2006 /scd
Urteil vom 25. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Strafverfahren; Offizialverteidigungshonorar,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 20. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 23. Februar 2005 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den nigerianischen Staatsangehörigen Y.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu viereinhalb Jahren Zuchthaus. Zudem verwies es ihn für zehn Jahre des Landes. Es auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Den Entscheid über das Honorar der Offizialverteidigung verwies es in einen separaten Beschluss.
Der Verurteilte war zunächst amtlich verteidigt durch X.________. Diese übertrug die Verteidigung in der Folge der bei ihr angestellten A.________. Nachdem diese das Anwaltsbüro verlassen hatte, übernahm die im gleichen Büro tätige Volontärin B.________ die amtliche Verteidigung. In der Folge erkrankte die Volontärin. Darauf amtete der im gleichen Büro tätige C.________ als Verteidiger.
Am 22. Februar 2005 hatte C.________ dem Strafgericht eine Kostennote eingereicht.
Auf entsprechende Aufforderung des Strafgerichtes hin reichte C.________ am 4. März 2005 eine detailliertere Honorarnote ein. Er machte einen Zeitaufwand von insgesamt 127,73 Stunden geltend. Nach der Honorarnote stellte das Anwaltsbüro überdies 1'517 Kopien her. Für Porti berechnete C.________ Fr. 74.--, für Telefonate Fr. 64.-- und für "Diverses", insbesondere Fahrspesen, Fr. 1'272.80. Er machte einen Betrag von insgesamt Fr. 24'345.90 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend.
B.
Mit Beschluss vom 15. April 2005 setzte das Strafgericht Basel-Landschaft das Offizialverteidigungshonorar zu Lasten des Staates auf insgesamt Fr. 19'460.-- (inkl. Verhandlungsaufwand, Auslagen und Mehrwertsteuer) fest.
Die von X.________ dagegen erhobene Appellation wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 20. Dezember 2005 ab.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben.
D.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
E.
X.________ hat zur Vernehmlassung des Kantonsgerichtes Stellung genommen.
Das Kantonsgericht hat zu dieser Stellungnahme Bemerkungen eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und daher nach Art. 88 OG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Strafgericht hätte der Verteidigung vor der in Aussicht genommenen Kürzung des Honorars noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Indem es das nicht getan habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.2 Nach der Rechtsprechung verleiht das rechtliche Gehör dem Verteidiger keinen Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur ins Auge gefassten Kürzung des Honorars angehört zu werden. Hingegen wird bei Vorliegen einer entsprechenden kantonalen Vorschrift ein besonderes Anhörungsrecht für den Fall einer beabsichtigten Kürzung des Honorars bejaht (Urteile 1P. 281/2003 vom 25. August 2003 E. 4.3; 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3b; 1P.340/1999 vom 27. August 1999 E. 1b; 1P.444/1990 vom 2. November 1990 E. 2; 1P.702/1989 vom 6. April 1990 E. 2b).
Wie die Beschwerdeführerin einräumt, verlangt das Recht des Kantons Basel-Landschaft in einem Fall wie hier die vorgängige Anhörung des Verteidigers nicht. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich ebenso wenig aus Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb unbegründet.
Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde das der Beschwerdeführerin nicht helfen. Sie konnte sich im Appellationsverfahren in jeder Hinsicht zu den vom Strafgericht vorgenommenen Kürzungen äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre, da dem Kantonsgericht freie Kognition zustand, im Appellationsverfahren damit geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2 S. 72; Urteil 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3a, mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die kantonalen Gerichte hätten das Honorar für die Offizialverteidigung willkürlich gekürzt.
3.2 Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche das kantonale öffentliche Recht regelt. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; 122 I 1 E. 3a S. 2, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die zuständige Behörde die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet oder wenn sie ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des Offizialverteidigers gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 2P.17/2004 vom 6. Juni 2006 E. 7.3.4 und 8.5; 122 I 1 E. 3a S. 3; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen). Allerdings lässt es sich heute nicht mehr rechtfertigen, den amtlichen Rechtsvertretern bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen. Die Entschädigung für Pflichtmandate ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung geht als Faustregel von einem Honorar in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde aus (BGE 2P.17/2004 vom 6. Juni 2006 E. 8.5 ff.).
In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136, mit Hinweisen).
Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich erscheint. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nur dann unhaltbar, wenn die Tätigkeit des amtlichen Anwalts eine Entschädigung verdient, welche die Differenz zwischen den Auslagen - die vollständig entschädigt werden müssen - und dem zugesprochenen Gesamtbetrag übersteigt (BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; Urteil 1P.713/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 und 3).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die kantonalen Gerichte hätten den Gesamtaufwand für das Aktenstudium von 21,5 Stunden um 50 Prozent gekürzt. Damit seien sie in Willkür verfallen.
3.3.2 Das Strafgericht erwog, aus der Honorarnote vom 4. März 2005 sei ersichtlich, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung (420 Minuten) und zweimal ein Aktenstudium kurz vor der Verhandlung (300 und 180 Minuten) sehr viel Zeit in Anspruch genommen hätten, obwohl es sich nicht um einen besonders schwierigen Betäubungsmittelfall gehandelt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Aktenstudium auch deshalb so viel Zeit beansprucht habe, weil der Verteidiger an den Einvernahmen nicht teilgenommen habe und sich nach der Übernahme des Falles in das Dossier habe einarbeiten müssen. Längere Zeiten für das Aktenstudium seien denn auch schon im Mai 2004 (150 Minuten) und August 2004 (240 Minunten) verrechnet worden. Vom Aktenstudium, das insgesamt 21,5 Stunden gedauert habe, seien 11,5 Stunden als übermässig zu qualifizieren, weshalb der Zeitaufwand des Verteidigers um diese Stunden zu kürzen sei.
Das Kantonsgericht legt dar, mit dem Strafgericht sei von einem nicht besonders komplexen Strafrechtsfall auszugehen. Der Gesamtaufwand des angegebenen Aktenstudiums von 21,5 Stunden liege daher deutlich über der Grenze des angebrachten Zeitaufwandes. Die vorgenommene Kürzung sei nicht zu beanstanden.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die kantonalen Gerichte seien ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hätten insoweit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Feststellung der kantonalen Gerichte, wonach es sich um keinen besonders komplexen Strafrechtsfall gehandelt habe, stellt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise in Frage. Ebenso wenig bestreitet sie, dass das Mandat bürointern mehrmals weitergegeben worden ist. Es liegt auf der Hand, dass sich die neu mit dem Fall befassten Anwälte jeweils einarbeiten mussten. Dass das Mandat bürointern mehrmals weitergeben wurde, hat jedoch nicht der Staat zu vertreten, weshalb er - wie die kantonalen Gerichte willkürfrei erwägen - für den insoweit entstandenen Mehraufwand nicht aufzukommen hat. Handelte es sich um keinen besonders komplexen Fall und entstand ein erhöhter Zeitaufwand, weil mehrere Anwälte die Akten studieren mussten, so beruht die Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium auf sachlichen Gründen. Was den Umfang der Kürzung betrifft, so verfügten die kantonalen Gerichte insoweit nach der dargelegten Rechtsprechung über einen erheblichen Ermessensspielraum. Nach der Honorarnote vom März 2005 benötigte das Aktenstudium allein im Februar 2005 - vor der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - insgesamt 15 Stunden. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitaufwand nur schon insoweit wesentlich geringer gewesen wäre, wenn sich nicht ein neuer Anwalt in den Fall hätte einarbeiten müssen.
In Anbetracht dessen haben die kantonalen Gerichte ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie den Zeitaufwand für das Aktenstudium von 21,5 auf 10 Stunden gekürzt haben.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die kantonalen Gerichte hätten den nach Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium verbleibenden Aufwand pauschal um 10 Prozent gekürzt. Dies sei ebenfalls willkürlich.
3.4.2 Das Strafgericht führte aus, die Dauer der aufgewendeten Zeit von 85,5 Stunden durch die beteiligten Anwälte (gemeint: X.________, A.________ und C.________) und weiteren 42,25 Stunden durch die Volontärin, insgesamt also 127,75 Stunden (ohne Hauptverhandlung), übersteige das in vergleichbaren Verfahren übliche Mass deutlich. Daran ändere auch nichts, dass es sich um einen teilweise - insbesondere mengenmässig - bestrittenen Fall gehandelt habe, sei dies doch in solchen Verfahren eine übliche Konstellation, die nicht a priori einen besonderen Schwierigkeitsgrad mit sich bringe. Im Falle des ebenfalls nur teilweise geständigen Mittäters habe dessen Verteidiger zwar an weniger Einvernahmen teilnehmen müssen, da seinem Klienten nicht gleich viel vorgeworfen worden sei, doch habe er sehr viel mehr Aufwand wegen unrichtig übersetzter Telefonkontrollen betreiben müssen. Dennoch habe sich daraus ein erheblich geringerer Aufwand ergeben. Schliesslich sei die Notwendigkeit des Beizugs von Dolmetschern in solchen Verfahren immer gegeben und könne den überhöhten Aufwand nicht rechtfertigen. Aus der Honorarnote vom 4. März 2005 ergebe sich, dass vergleichsweise viel Zeitaufwand für verschiedene Schreiben und Telefonate, darunter auch für sechzehn Schreiben an den Beschuldigten, in Rechnung gestellt worden seien. Die dafür aufgewendete Zeit sei zwar regelmässig nicht sehr lang, doch sei für das Gericht nicht ersichtlich, was mit dieser Vielzahl an Briefen für die Verteidigung des Beschuldigten geleistet worden sei. Unklar sei auch, weshalb die Positionen "Akten retour" je mit zehn oder fünfzehn Minuten verrechnet worden seien. Auch im Vergleich zu anderen Fällen derselben Grössenordnung und mit in etwa gleichartigen Rechtsfragen scheine die hier aufgewendete Zeit übermässig. Eine Kürzung sei angebracht. Angesichts der Schwierigkeit, den durch die interne Organisation der Verteidigung bedingten Mehraufwand stundenmässig zu beziffern und aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der vorstehend relevierten Positionen (Vielzahl von Briefen, "Akten retour") erscheine eine pauschale Kürzung des Honorars sinnvoll. Die nach Abzug von 11,5 Stunden in Bezug auf das Aktenstudium verbleibende Zeit von 74 Stunden (85,5 Stunden Zeitaufwand für X.________, A.________ und C.________ minus 11,5 Stunden) sei angemessen um 10 Prozent zu kürzen. Damit bleibe ein Aufwand von knapp 67 Stunden übrig. Für die Dauer der Verhandlung sei dem Verteidiger ein Aufwand von 11 Stunden zuzusprechen. Insgesamt sei demnach von einem angemessenen Zeitaufwand von 78 Stunden auszugehen. Das Honorar für die Volontärin werde hinsichtlich des Zeitaufwandes (42,25 Stunden) bestätigt.
Das Kantonsgericht folgt dem im Wesentlichen. Es erwägt, es sei offensichtlich, dass die bürointerne Weitergabe des Mandats unter insgesamt vier Personen zu einem Mehraufwand geführt habe, welcher nicht entschädigungsberechtigt sei. Daran vermöge auch die Beteuerung der Appellantin nichts zu ändern, die jeweilige Instruktion sei nicht verrechnet worden. Hinzu komme, dass mit sechzehn Briefen an den Mandanten und zahlreichen Telefonaten das für die Verteidigung Notwendige klar überschritten worden sei. Auch die Position "Akten retour" könne nicht jedes Mal mit zehn oder fünfzehn Minuten verrechnet werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten hätte die Appellantin auch gegenüber den Untersuchungsbehörden darauf hinweisen müssen, dass ihr Mandat auf die Strafverteidigung beschränkt sei. Der zu viel erbrachte Zeitaufwand sei in den vorgenannten Bereichen kaum in genauen Stundenzahlen anzugeben. Die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung um 10 Prozent erachte das Kantonsgericht als massvoll.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe von Schreiben der Verteidigung jeweils eine Orientierungskopie erhalten. Daraus erkläre sich die Anzahl der 16 Briefe.
Für die Zahl der Briefe gibt die Beschwerdeführerin damit eine Begründung. Sie übergeht jedoch den Umstand, dass in der Honorarnote vom 4. März 2005 für die Schreiben an den Beschuldigten 6 Mal 10 Minuten, weitere 6 Mal 15 Minuten und 4 Mal 25 Minuten in Rechnung gestellt worden sind. Insgesamt ergibt dies für die Schreiben an den Beschuldigten einen geltend gemachten Zeitaufwand von 4 Stunden und 10 Minuten. Dieser Aufwand erscheint, da es sich - zumindest teilweise - um die blosse Zustellung von Orientierungskopien handelte, als ausserordentlich gross. Deshalb ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte insoweit eine Kürzung als angezeigt erachtet haben. Willkür ist zu verneinen.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die zahlreichen Telefonate seien allesamt erforderlich gewesen, weil die Verteidigung immer wieder seitens der Behörden angegangen worden sei, wenn der Mandant gesundheitliche Probleme gehabt habe. Es sei damit nicht in der Verantwortung der Verteidigung gelegen, ob sie sich selber einen übermässigen Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Mandanten gemacht habe, sondern sie sei in diese Rolle durch das Verhalten von Untersuchungsbehörden und Gefängnisleitung gedrängt worden.
In der Honorarnote vom 4. März 2005 wird der Zeitaufwand für 15 Telefonate in Rechnung gestellt. Nach der Vernehmlassung des Kantonsgerichtes (S. 3) in Verbindung mit der Honorarnote stehen acht davon mit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten in Zusammenhang. Nach der zutreffenden Auffassung des Kantonsgerichts gehört die soziale Betreuung des Beschuldigten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Offizialverteidigers (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 164 N. 14). Es ist deshalb nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Kantonsgericht angenommen hat, die Beschwerdeführerin hätte die sie im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten kontaktierenden Behörden darauf hinweisen müssen, sie sei insoweit nicht zuständig. Dafür hätte es nicht acht Telefonate bedurft. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn die kantonalen Gerichte die Zahl der Telefonate als übermässig beurteilt und insoweit eine Kürzung des Zeitaufwandes vorgenommen haben.
3.4.5 Die Honorarnote vom 4. März 2005 enthält zwei Positionen "Akten retour". Dafür wird das eine Mal ein Zeitaufwand von 10 Minunten geltend gemacht, das andere Mal von 15 Minuten. Es kann offen bleiben, ob für die blosse Rückgabe der Akten die Geltendmachung eines Zeitaufwandes überhaupt berechtigt war. Jedenfalls erscheinen die in Rechnung gestellten 10 bzw. 15 Minunten dafür als sehr lang. Damit sind die kantonalen Gerichte auch insoweit nicht in Willkür verfallen, wenn sie mit Blick darauf eine Kürzung vorgenommen haben.
3.4.6 Der Umstand, dass das Mandat bürointern mehrmals weitergegeben worden ist, hat zu einem überhöhten Zeitaufwand beim Aktenstudium geführt. Dies haben die kantonalen Gerichte insoweit - wie dargelegt - durch einen Abzug von 11,5 Stunden willkürfrei berücksichtigt. Die Auffassung der kantonalen Gerichte, die mehrmalige bürointerne Weitergabe des Mandats habe auch sonst zu einem - zahlenmässig schwer fassbaren - Mehraufwand geführt, ist jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar. Die Verteidigung beschränkt sich nicht auf das Aktenstudium. Es liegt nahe, dass ein Anwalt, der bereits mit dem Fall vertraut ist, die darüber hinaus gehenden Arbeiten mit geringerem Zeitaufwand erledigen kann als ein Anwalt, der sich eben erst in die Akten eingelesen hat. Wenn die kantonalen Gerichte unter diesem Titel ebenfalls eine Kürzung des Zeitaufwandes vorgenommen haben, ist das unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4.7 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, den Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen des Beschuldigten zu kürzen.
Das Kantonsgericht legt dazu in der Vernehmlassung (S. 4 oben) dar, dieser Zeitaufwand sei gar nicht gekürzt worden, auch nicht pauschal. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der Replik (S. 3 Ad Ziff. 18) substantiiert nichts ein. Dass die Auffassung des Kantonsgerichtes unhaltbar wäre, ist auch nicht ersichtlich. Die kantonalen Gerichte haben eine pauschale Kürzung von 10 Prozent vorgenommen, weil ihnen der geltend gemachte Zeitaufwand in einzelnen Punkten übersetzt erschien. Mit der Kürzung haben sie diesen Punkten Rechnung getragen. Dazu gehört der Zeitaufwand für die Einvernahmen nicht. Im Übrigen hat nach den unbestrittenen Darlegungen der kantonalen Gerichte ohnehin die Volontärin an den meisten Einvernahmen teilgenommen. Deren Zeitaufwand haben die kantonalen Gerichte schon gar nicht gekürzt.
Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit als unbehelflich.
3.4.8 Die Beschwerdeführerin wirft in der Replik (S. 3 oben) erstmals die Frage auf, ob eine pauschale Kürzung zulässig war. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin insoweit in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend macht. Auf die Rüge ist schon deshalb nicht einzutreten, weil sie die Beschwerdeführerin bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorbringen können. Sie kann dies damit nicht erst in der Replik tun (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47, mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Die kantonalen Gerichte haben, wie gesagt, beim für die Volontärin geltend gemachten Zeitaufwand (42,25 Stunden) keine Kürzung vorgenommen. In der Honorarnote vom 4. März 2005 wurde für die Volontärin ein Stundenansatz von Fr. 120.-- in Rechnung gestellt. Die kantonalen Gerichte haben demgegenüber einen Stundenansatz von lediglich Fr. 60.-- angenommen. Die Beschwerdeführerin rügt auch dies als willkürlich.
3.5.2 Gemäss § 3 der Tarifordnung des Kantons Basel-Landschaft für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO/BL; SGS 178.112) beträgt bei amtlicher Verteidigung das Honorar 180 Franken pro Stunde (Abs. 2 Satz 1). Für die Bemühungen von Substitutinnen und Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen (Abs. 3).
Das Strafgericht führt aus, da die Volontärin im vorliegenden Fall nach Auskunft von C.________ an dessen Stelle bzw. anstelle der Beschwerdeführerin an den meisten Einvernahmen teilgenommen habe, ohne jedoch einen besonderen Verteidigungsaufwand betreiben zu müssen, scheine ein Ansatz im unteren Bereich der möglichen Vergütung angemessen; dies umso mehr, als ein sachlich nicht gerechtfertigter Zeitaufwand, der an der bürointernen Weitergabe des Mandats gelegen habe, betrieben worden sei.
Das Kantonsgericht legt dar, indem das Strafgericht den Stundenansatz auf Fr. 60.-- festgelegt habe, habe es sein Ermessen nicht überschritten. Ob die Volontärin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt habe, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, sei nicht dargetan. Für den tieferen Ansatz spreche auch, dass bei der Teilnahme an Einvernahmen gar keine nicht verrechenbare Zeit anfalle, sondern sämtliche Stunden als Aufwand abgerechnet werden könnten, was eine höhere Auslastung der Volontärin zur Folge habe.
3.5.3 Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei der Entschädigung für Offizialverteidigungen den Anwalt und den Anwaltspraktikanten verschieden zu behandeln (BGE 109 Ia 107 E. 3e).
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass anstelle der Volontärin sie selber bzw. A.________ oder C.________ an den Einvernahmen des Beschuldigten hätten teilnehmen können. Dann wäre der Stundenansatz von Fr. 180.-- zu vergüten gewesen. Ein Grund für die tiefere Entschädigung des Zeitaufwands des Praktikanten liegt darin, dass dieser wegen seiner geringeren Erfahrung regelmässig mehr Zeit für die Verteidigung braucht als der Anwalt. Es soll nicht zulasten des Staates gehen, wenn ein Anwalt die Offizialverteidigung einem bei ihm tätigen Praktikanten überträgt, der dafür mehr Zeit braucht. Die Einvernahmen dauerten hier nicht länger, weil anstelle einer der genannten Anwälte (mit einem Stundenansatz von Fr. 180.--) die Volontärin daran teilnahm. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des minimalen Stundenansatzes von Fr. 60.-- für die Volontärin nicht als sachgerecht. Ein höherer Stundenansatz wäre vorzuziehen gewesen. Dies gilt umso mehr, als die offenbar perfekt Englisch sprechende Volontärin unstreitig die englischsprachige Korrespondenz besorgt hat. Gemäss § 8 Abs. 1 TO/BL berechtigt die fremdsprachige Mandatsführung bei privater Verteidigung zu einem Zuschlag. Dies kann bei der Festsetzung des Stundenansatzes für die Volontärin in einem Fall wie hier berücksichtigt werden. Ob der angefochtene Entscheid im vorliegenden Punkt geradezu willkürlich sei, kann aus folgenden Erwägungen offen bleiben.
Wie gesagt, genügt es nach der Rechtsprechung für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht, wenn die kantonale Behörde einen Honorarposten irrtümlich gewürdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument gestützt hat. Die Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der als Honorar zugesprochene Gesamtbetrag offensichtlich unhaltbar ist.
Der Verteidiger hat mit Honorarnote vom 4. März 2005 einen Betrag von insgesamt Fr. 24'345.90 in Rechnung gestellt. Die kantonalen Behörden haben einen solchen von insgesamt Fr. 19'460.-- zugesprochen. Mit der Kürzung beim Aktenstudium (11,5 Stunden) und beim übrigen Zeitaufwand (7 Stunden) sind sie nicht in Willkür verfallen. Wären die kantonalen Gerichte bei der Volontärin von einem höheren Stundenansatz ausgegangen, hätte dies zu einem maximal Fr. 2'535.-- höheren Gesamtbetrag geführt (42,25 Stunden mal Fr. 60.--). Die Differenz zum zugesprochenen Betrag von Fr. 19'460.-- wäre damit - selbst bei Annahme des maximalen Stundenansatzes für die Volontärin - nicht sehr gross. Die Beschwerdeführerin wendet im Übrigen hinreichend substantiiert nichts gegen die Erwägungen der kantonalen Gerichte ein, wonach der mit Honorarnote vom 4. März 2005 geltend gemachte Betrag im Vergleich mit anderen ähnlichen Fällen und im Vergleich insbesondere auch zum Honorar, das dem amtlichen Verteidiger des Mittäters zugesprochen worden sei, deutlich übersetzt sei.
Insgesamt ist der zugesprochene Betrag von Fr. 19'460.-- für einen Betäubungsmittelfall, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot, nicht derart tief, dass er schlechterdings nicht mehr vertretbar wäre. Die kantonalen Gerichte haben insbesondere einen Zeitaufwand von insgesamt rund 120 Stunden anerkannt, was immer noch als beträchtlich erscheint.
Ist danach Willkür jedenfalls im Ergebnis zu verneinen, ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen, auch wenn für die Volontärin ein höherer Stundenansatz zumindest vorzuziehen gewesen wäre.
4.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich jedoch, die Gerichtsgebühr zu reduzieren. Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: