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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
K 61/06
Urteil vom 26. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
(Entscheid vom 7. April 2006)
Sachverhalt:
A.
A.________ und seine Ehefrau P.________ sind obligatorisch bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) krankenversichert. Am 8. April 2005 betrieb die SWICA A.________ über den Betrag von Fr. 1'034.80 zuzüglich Fr. 30.- für Mahnspesen. Am 26. Mai 2005 betrieb sie ihn sodann über den Betrag von Fr. 218.- zuzüglich Fr. 30.- für Mahnspesen und Fr. 95.- Inkassogebühren. Mit Verfügungen vom 21. September 2005 beseitigte die SWICA den gegen die Zahlungsbefehle Betreibungs-Nrn. ........ und ........ des Betreibungsamtes X.________ vom April und Juni 2005 jeweils erhobenen Rechtsvorschlag. Dagegen reichte A.________ Einsprachen ein, welche die SWICA nach Vereinigung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 abwies.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. April 2006 ab. Ferner überband es A.________ wegen leichtsinniger Prozessführung die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.-.
C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid vom 7. April 2006 sei aufzuheben; das kantonale Obergericht sei zu verpflichten, ihm gemäss dem am 21. Februar 2006 gestellten Antrag Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu gewähren.
Vorinstanz, SWICA und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG) vom 20. September 1971 (SHR 172.200) regelt in Art. 36a Abs. 1, dass das Obergericht kantonales Versicherungsgericht ist und in einem einfachen und raschen Verfahren Beschwerden und Klagen auf dem gesamten Gebiet des eidgenössischen und kantonalen Sozialversicherungsrechts sowie der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung behandelt. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRPG gelten die Bestimmungen des Abschnitts C ("Das verwaltungsgerichtliche Verfahren") auch für das Verfahren vor dem Obergericht als kantonales Versicherungsgericht. Laut Art. 42 VRPG (Schriftenwechsel) wird der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt, wenn das Rechtsmittel nicht sofort als unbegründet erscheint. Dieser sind sämtliche zugehörigen Akten beizufügen (Abs. 1). Das Obergericht kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (Abs. 2). In Art. 50 VRPG (Ergänzende Vorschriften) ist geregelt, dass, soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren bestehen, die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind (Abs. 1).
1.2 Besondere Bestimmungen über die Akteneinsicht finden sich im VRPG keine. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (SHR 273.100; ZPO) regelt in Art. 39 (Akteneinsicht und -hinausgabe), dass die Prozessakten den Parteien und deren Vertretern auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen stehen. Den Parteianwälten können sie auch für einige Zeit übergeben werden.
1.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner innert der ihm mit Verfügung des Obergerichts vom 8. Februar 2006 gesetzten Frist eingereichten Eingabe vom 21. Februar 2006 zu einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2006 vor der kantonalen Instanz den folgenden Antrag gestellt:
"Gemäss der mir gesetzten Frist reiche ich die Stellungnahme ein und stelle den Antrag um rechtliches Gehör und Einsicht in die Akten sowie um Gutheissung meiner gestellten Anträge."
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt er, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren keine Akteneinsicht gewährt worden. Es sei ihm wegen der fehlenden Akteneinsicht nicht möglich gewesen zu ersehen, "auf welche fingierten Computer-Ausdrucke der SWICA" sich das Obergericht stütze. Auch vermute er, dass die SWICA seinen Versicherungsantrag für die neugeborene Tochter "ohne seine Erlaubnis abgeändert" habe.
1.4 Nach den vorinstanzlichen Akten ist der Beschwerdeführer vom kantonalen Gericht weder schriftlich noch mündlich darauf hingewiesen worden, dass ihm nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Art. 50 VRPG in Verbindung mit Art. 30 ZPO) die Prozessakten auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen stehen. Zwar hat man ihm Doppel der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2005 ("zur Kenntnisnahme") und 6. Februar 2006 ("zur freigestellten Vernehmlassung") übermittelt. Sein Schreiben vom 21. Februar 2006, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2006 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2006, eine Aktennotiz der Gerichtssekretärin vom 2. März 2006 über ein offenbar am gleichen Tage mit der Beschwerdegegnerin geführtes Telefonat sowie das darauffolgende Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2006 (mit sechs Beilagen) sind dann zu den Akten gelegt worden, ohne dass dem Beschwerdeführer davon Kenntnis gegeben wurde. Der rund drei Wochen später gefällte vorinstanzliche Entscheid stützt sich zum Teil auf Sachverhaltsfeststellungen, die das Gericht auf Grund von Akten getroffen hat, in die sie dem Beschwerdeführer trotz ausdrücklich gestelltem Antrag keine Einsicht gewährt hat (siehe Erwägung 3b des angefochtenen Entscheides).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil X. vom 13. August 1996, 2A.444/1995).
2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 Erw. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 Erw. 2e).
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass im kantonalen Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, weil man ihn trotz gestelltem Antrag nicht dazu eingeladen hat, die Prozessakten am Sitz des Gerichtes einzusehen, und zudem ab dem Moment der Gesuchstellung den Schriftenwechsel und die Instruktion des Verfahrens nur noch mit der Beschwerdegegnerin weitergeführt hat. Auch geht es hier nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sodass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Tatfragen nicht uneingeschränkt überprüft (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG).
3.2 Die Frage einer möglichen Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerdesache aus materiellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3.3 Der Beschwerdeführer hat seine Sicht der Dinge begründet und teilweise belegt; so hat er auf Kantonswechsel hingewiesen und Postquittungen für getätigte Zahlungen vorgelegt. Danach hat er am 21. Oktober 2004 Fr. 656.80 einbezahlt. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin angegeben, die nicht bezahlte Erwachsenenprämie für die Monate November und Dezember 2004 betrage Fr. 164.20 pro Person und Monat. Dies ergibt für zwei Monate und zwei Erwachsene genau den am 21. Oktober 2004 einbezahlten Betrag. In Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG (Ausgabe 2005) der Beschwerdegegnerin ist geregelt, dass die Prämien "gemäss Police" im Voraus zu bezahlen sind. Eine "Police" findet sich bei den Akten keine. Zweimonatige Zahlungsperioden sind aber nicht unüblich (und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dieser Modus bestätigt). Weder sind in den Akten die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Mahnungen dokumentiert, noch werden Daten und Zahlungsperioden angegeben. Es finden sich keine Angaben zum Zeitpunkt der Kantonswechsel und zur Höhe der jeweils geschuldeten Prämie. Da nach dem Dargelegten, und nachdem der Beschwerdeführer Quittungen ins Recht gelegt hat, nicht auszuschliessen ist, dass er allenfalls den Nachweis der (teilweisen) Tilgung erbracht hat, erscheint fraglich, ob die vollständige Aufhebung des Rechtsvorschlages gerechtfertigt war. Der angefochtene Entscheid ist darum aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewähre, die zusätzlich erforderlichen Sachverhaltsabklärungen durchführe und dann über die Beschwerde neu entscheide.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 26. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: