BGer 4C.202/2006 |
BGer 4C.202/2006 vom 29.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.202/2006/fco
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Urteil vom 29. September 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.X.________ AG,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,
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gegen
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Y.________ SpA,
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker.
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Gegenstand
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Einberufung einer Generalversammlung,
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Berufung [OG] gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.X.________ AG (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z.________. Ihr Aktienkapital von Fr. 250'000.-- ist in 250 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- eingeteilt. 248 Aktien hielt ursprünglich die B.X.________ AG, nunmehr in Nachlassliquidation (Nachlassschuldnerin). Der Verwaltungsrat der Beklagten setzt sich aus C.________ und deren Ehemann D.________ zusammen, welche je eine Aktie halten. Sie bildeten auch den Verwaltungsrat der Nachlassschuldnerin und beherrschten die gesamte Gruppe X.________, welche neben der Beklagten noch weitere Tochtergesellschaften der Nachlassschuldnerin umfasste.
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B.
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Die Gruppe X.________ befand sich im Frühjahr 2003 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, so dass ein Sanierungskonzept erarbeitet werden musste. Der Verwaltungsrat der Nachlassschuldnerin (mithin die beiden Minderheitsaktionäre und Verwaltungsräte der Beklagten) entschied, die operative Geschäftstätigkeit von der Nachlassschuldnerin auf die Beklagte zu übertragen. Im Sanierungskonzept war vorgesehen, dass die Beklagte als Auffanggesellschaft zusammen mit den weiteren Tochtergesellschaften als Einheit verkauft werden sollte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 bewilligte der Nachlassrichter den mit den Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
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C.
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Beim Verkauf der Anteile der Nachlassschuldnerin an der Beklagten kam es zu einem Zweikampf zwischen der Y.________ SpA (Klägerin), einer Gesellschaft italienischen Rechts, und einer als GmbH konstituierten Management-Gruppe, welche die Unterstützung der Verwaltungsräte der Beklagten genoss. Nachdem die Klägerin auf Einladung des Sachwalters eine Kaufofferte für 100% des Aktienkapitals abgegeben hatte, brachte sie an dieser Vorbehalte an, als sich herausstellte, dass die Nachlassschuldnerin nur 248 Namenaktien der Beklagten besass. Dies führte zu Weiterungen vor dem Nachlassrichter, welche damit endeten, dass sich der Sachwalter entschloss, zwischen der Klägerin und der Management-Gruppe eine interne Versteigerung durchzuführen. Anlässlich dieser Versteigerung wurden neben den Beteiligungen an der Beklagten auch Beteiligungen der Nachlassschuldnerin an anderen Gesellschaften der Nachlassschuldnerin verwertet und von der Klägerin zum Gesamtpreis von Fr. 3'663'000.-- erworben. Mit der Ersteigerung erwarb die Klägerin die 248 Namenaktien, mithin 99.2% des Aktienkapitals der Beklagten.
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D.
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Nachdem der Sachwalter die Verwaltungsratspräsidentin der Nachlassschuldnerin, die ebenfalls Mitglied der Verwaltungsräte der Tochtergesellschaften der Nachlassschuldnerin beziehungsweise der Beklagten war, aufgefordert hatte, die Eigentumsübertragung in den jeweiligen Aktienbüchern nachzuvollziehen und diesbezüglich am 3. Dezember 2004 noch einmal gemahnt hatte, bat der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 die Verwaltungsratspräsidentin der Nachlassschuldnerin um eine Besprechung zur Übergabe der erworbenen Aktienzertifikate und um Abhaltung einer Universalversammlung der Beklagten. Den auf den 17. Dezember 2004 angesetzten Besprechungstermin sagte die Verwaltungsratspräsidentin der Nachlassschuldnerin wegen Differenzen bezüglich der Traktandenliste wieder ab. Mit Fax vom 16. Dezember 2004 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, deren Verwaltungsrat werde der Eintragung der Klägerin ins Aktienbuch keine Hindernisse in den Weg legen. Für die Durchführung der Wahlgeschäfte sei jedoch eine ausserordentliche Generalversammlung nötig, welche vom Verwaltungsrat einberufen werden müsse. Die für den 17. Dezember 2004 angesetzte Generalversammlung sei ungültig und könne keine Beschlüsse fassen. Daraufhin verlangte die Klägerin eine Bestätigung, dass sie als Aktionärin im Aktienbuch der Beklagten eingetragen worden sei und ersuchte um Einladung zu einer ordentlichen Generalversammlung, welche spätestens am 11. Januar 2005 stattzufinden habe. Der Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnete die klägerischen Feststellungen als falsch. Für ihn war aber klar, dass die Beklagte "die Ersteigerer der Aktien im Aktienbuch eintragen und eine Generalversammlung durchführen wird, sobald alle Bedingungen erfüllt sind und geklärt ist, was geklärt werden muss". Weiter führte er aus, die "Eintragung im Aktienbuch wird vorgenommen, sobald alle noch offenen Punkte geklärt sind. Der Verwaltungsrat wird die entsprechenden Beschlüsse nach den Weihnachtsfeiertagen fällen. ... Der Abhaltung einer Generalversammlung steht dann nichts mehr entgegen".
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E.
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Am 18. Dezember 2004 wurde in den Büroräumlichkeiten des Rechtsvertreters der Klägerin eine "ausserordentliche Generalversammlung" der Beklagten abgehalten, wobei die Mitglieder des Verwaltungsrates nicht anwesend waren. Sie wurden an der Versammlung abgewählt und die Décharge verweigert. Ferner "wählte" die Versammlung neue Verwaltungsratsmitglieder. Nach Auffassung der Beklagten und ihrer Verwaltungsräte sind diese Beschlüsse unbeachtlich.
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F.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Verwaltungsrat der Beklagten habe ihr Eintragungsgesuch ausführlich geprüft. Nachdem ein Aktionär das Angebot mache, die Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen, lehne der Verwaltungsrat das Eintragungsgesuch ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, die Klägerin stehe mit ihren Verkaufsprodukten in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur Beklagten und die Beklagte solle als selbständiges Unternehmen bewahrt werden, wobei nach den Statuten jeder Grund für sich allein bereits zur Ablehnung berechtige (Art. 6.2 lit. a und b der Statuten). Zudem habe die Klägerin nicht erklären können, von wem der Kaufpreis bezahlt worden sei, weshalb nicht klar sei, ob die Klägerin im eigenen Interesse gehandelt habe. Ein weiterer Grund für die Ablehnung liege in der Absicht der Klägerin, die Regeln der Statuten in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht zu respektieren. Die Beklagte war aber der Auffassung, ihre Ablehnung nach Art. 685b Abs. 1 OR beziehungsweise Art. 6 Abs. 4 ihrer Statuten gar nicht begründen zu müssen, wenn die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten werde. Sie behielt sich vor, im Prozessfall weitere und andere Gründe vorzubringen.
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G.
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Bereits am 20. Dezember 2004 hatte die Klägerin verschiedene provisorische Massnahmen anbegehrt, welchen in der Folge nicht stattgegeben wurde. Gleichentags reichte sie dem Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein. Sie beantragte als Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass die beiden bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates an der Generalversammlung vom 18. Dezember 2004 ohne Déchargeerteilung abgewählt und durch neugewählte Mitglieder ersetzt worden seien. Eventuell sei die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Klägerin unverzüglich als Eigentümerin von 248 der 250 Namenaktien ins Aktienbuch einzutragen. In Ziff. 2 des Eventualbegehrens verlangte die Klägerin zudem, es sei vom angerufenen Gericht eine Generalversammlung einzuberufen, wobei die Klägerin Ort, Zeit und Traktanden der Versammlung spezifizierte. Sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren seien bereits vor Anhörung der Beklagten vorsorglich zu verfügen. Die Beklagte beantragte dem Gericht, die Klage abzuweisen und widerklageweise festzustellen, dass die Generalversammlung vom 18. Dezember 2004 nichtig sei.
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H.
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Mit Urteil vom 18. April 2006 wies das Handelsgericht das Hauptbegehren der Beklagten ab, hiess Ziff. 1 des Eventualbegehrens gut und verpflichtete die Beklagte beziehungsweise deren Organe unter Strafandrohung, die Klägerin binnen 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils als Eigentümerin von 248 der 250 Namenaktien im Aktienbuch einzutragen. Auf Ziff. 2 des Eventualbegehrens und auf die Widerklage trat es nicht ein. Es erkannte, bei der Versammlung vom 18. Dezember 2004 habe es sich um eine "Nicht-Generalversammlung" gehandelt, deren Beschlüsse der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Mit Klärung dieser Frage fehle es in Bezug auf die Widerklage an einem separaten Feststellungsinteresse. Auf das Begehren um Anordnung einer Generalversammlung trat das Handelsgericht nicht ein, da die im Rechtsbegehren genannten Termine inzwischen bereits verstrichen waren. In Bezug auf die Eintragung ins Aktienbuch erkannte das Handelsgericht, dass zwar ein statutarischer Ablehnungsgrund vorliege, indem es sich bei der Klägerin um ein Konkurrenzunternehmen handle und die Beklagte auch wegen des Angebots zur Übernahme der Aktien zum tatsächlichen Wert an sich berechtigt gewesen sei, die Eintragung zu verweigern. Es warf der Beklagten aber rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Verwaltungsratsmitglieder darauf habe vertrauen dürfen, dass sie nach der Ersteigerung eingetragen werde. Zudem ergebe sich aus der gesamten Situation, dass die Ablehnung der Eintragung allein im Interesse der Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten erfolge und auch unter diesem Gesichtspunkt missbräuchlich erscheine.
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I.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. In der Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 57 Abs. 5 OG wird in der Regel die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt, wenn beide Rechtsmittel ergriffen worden sind. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der reformatorische Entscheid im Berufungsverfahren den angefochtenen ersetzt und daher die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos würde, wenn sie erst nachträglich behandelt werden sollte. Vom Grundsatz wird dagegen etwa dann abgewichen, wenn der Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde keinen Einfluss auf die Behandlung der Berufung hat (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.), weil auf die Berufung nicht eingetreten werden kann oder diese selbst auf der Grundlage der mit der staatsrechtlichen Beschwerde kritisierten tatsächlichen Feststellungen gutzuheissen ist (BGE 114 II 239 E. 1b S. 240; 112 II 330 E. 1 S. 331). Gleich verhält es sich, wenn die mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten Feststellungen für die rechtliche Würdigung nicht erheblich sind (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631; 112 III 337 E. 1 S. 340; 85 II 580 E. 2 S. 585). In der staatsrechtlichen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die tatsächlichen Grundlagen, aufgrund derer die Vorinstanz das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich qualifizierte. Sie versucht namentlich darzulegen, dass die Ablehnung des Eintragungsgesuchs in tatsächlicher Hinsicht im Interesse der Gesellschaft erfolgte und dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ersteigerung vom Sanierungskonzept keine Kenntnis gehabt habe, weshalb dieses bei der Klägerin kein geschütztes Vertrauen habe erwecken können. Der angefochtene Entscheid erweist sich indessen unabhängig von den in der staatsrechtlichen Beschwerde kritisierten, nicht rechtserheblichen Feststellungen als bundesrechtskonform, weshalb es sich rechtfertigt, die Berufung vorab zu behandeln.
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2.
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Soweit die Vorinstanz nicht auf die Widerklage und die Klage eingetreten ist oder letztere abgewiesen hat, wird das angefochtene Urteil vor Bundesgericht von keiner Partei beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Ebenfalls blieb zu Recht unbestritten, dass die Vorinstanz die Streitpunkte in Anwendung von Art. 154 ff. IPRG nach schweizerischem Recht beurteilte. Kontrovers bleibt einzig die Frage, ob die Beklagte sich missbräuchlich verhält, indem sie die Eintragung verweigert.
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3.
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Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 121 III 60 E. 3d. S. 63).
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3.1 Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen zu beachten (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259) wie die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 132 III 115 E. 2.4 S. 118; 129 III 493 E. 5.1 S. 497, je mit Hinweis). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 125 III 257 E. 2a S. 259). Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (Merz, Berner Kommentar N. 403 zu Art. 2 ZGB; vgl. zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 4C.149/2005 vom 3. Juli 2006 E. 3.1; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 OR, wonach der Irrende den Vertrag gelten lassen muss, wie er ihn verstanden hat, sofern sich der Vertragspartner dazu bereit erklärt [Schmidlin, Berner Kommentar N. 17 zu Art. 25 OR]. Der vom Irrenden tatsächlich gewollte Erklärungsinhalt kann nicht Anlass zu berechtigten Erwartungen geben, da kein Raum für Irrtum bleibt, sofern der Erklärungsempfänger den vom Irrenden tatsächlich gewollten Erklärungsinhalt erkennt [Kramer, Berner Kommentar, N. 125 zu Art. 1 OR]).
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3.2 Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat jede Instanz von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetragen worden sind und feststehen (BGE 121 III 60 E. 3d S. 63 mit Hinweisen).
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4.
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Die Vorinstanz bejahte den Rechtsmissbrauch im Hinblick darauf, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin berechtigte Erwartungen enttäuscht habe und die Verwaltungsratsmitglieder mit der Ablehnung der Eintragung nur ihre Eigeninteressen verfolgen würden. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die Ablehnung sei im Interesse der Gesellschaft erfolgt, und gegenüber der Klägerin sei kein berechtigtes Vertrauen erweckt worden.
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4.1 Ausschlaggebend sind die folgenden Umstände:
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Die Minderheitsaktionäre der Beklagten bildeten sowohl den Verwaltungsrat der Beklagten als auch der Nachlassschuldnerin. Sie waren es, die als Verwaltungsräte der Nachlassschuldnerin entschieden, die operative Geschäftstätigkeit von der Nachlassschuldnerin auf die Beklagte zu übertragen. Die beiden Verwaltungsräte und Minderheitsaktionäre der Beklagten unterstützten zudem die Management-Gruppe welche sich an der Versteigerung der 248 Aktien beteiligte. Somit waren alle Minderheitsaktionäre an der Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes beteiligt und hatten zudem Gelegenheit, über den von ihnen angestrebten Erwerb der Aktien durch die ihnen genehme Management-Gruppe eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu verhindern.
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Die Übertragung des operativen Geschäfts hatte gemäss dem Sanierungskonzept, wie es dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zugrunde lag, den Zweck, den Verkauf der Beklagten als Einheit zusammen mit den übrigen Tochtergesellschaften zu ermöglichen.
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4.2 Diese Umstände genügen, um das Verhalten der Beklagten als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Sie hat das operative Geschäft zu einem bestimmten Zweck erhalten, nämlich im Hinblick auf den Verkauf der Anteile der Beklagten in Einheit mit den Tochtergesellschaften. Aus dem Zweck des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung selbst ergibt sich dabei, dass beim Verkauf für die Nachlassgläubiger ein möglichst hoher Erlös erzielt werden sollte. Das operative Geschäft der Nachlassschuldnerin befindet sich nur infolge des Sanierungskonzepts bei der Beklagten. Gestützt auf dieses Sanierungskonzept wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung von den Gläubigern genehmigt. Indem die Beklagte mit der Übertragung gemäss dem Sanierungskonzept einverstanden war, hat sie bei den Nachlassgläubigern das berechtigte Vertrauen erweckt, sie sei mit dem Nachlasskonzept und dessen Abwicklung einverstanden. Dabei spielt keine Rolle, ob den Nachlassgläubigern beziehungsweise der Beklagten bekannt war, dass eine Versteigerung der von der Nachlassschuldnerin gehaltenen Aktien der Beklagten stattfinden und wer diese erhalten würde. Wenn das Konzept den Verkauf der Beteiligungen der Nachlassschuldnerin an der Beklagten zusammen mit den weiteren Tochtergesellschaften als Gesamtheit vorsieht, die Beklagte dies aber hintertreibt, indem sie den Eintrag ins Aktienbuch verweigert oder davon abhängig macht, dass der Käufer ihr genehm ist, verhält sie sich widersprüchlich und enttäuscht berechtigte Erwartungen der Nachlassgläubiger. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
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4.3 Die Beklagte ist allerdings der Auffassung, die Ablehnung der Eintragung ändere für die Nachlassgläubiger nichts, da das Resultat der Versteigerung dadurch nicht rückgängig gemacht würde und der Ersteigerer von Gesetzes wegen das entsprechende Risiko trage. Nach Art. 685c Abs. 2 OR gehen beim Erwerb von Aktien durch Zwangsvollstreckung das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 44 N. 180 S. 582). Dementsprechend richtet sich das Angebot der Gesellschaft zur Übernahme der Aktien an den Erwerber (Art. 685b Abs. 4 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 44 N. 172 S. 581) und nicht an den Veräusserer (vgl. demgegenüber Art. 685b Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen die Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, Bbl. 1983 II 826 f. und 899 ff.). Die Vorinstanz hat allerdings offen gelassen, ob der Zuschlag an der internen Versteigerung als Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 685b Abs. 4 und 685c Abs. 2 OR zu qualifizieren sei, wie dies die Beklagte im kantonalen Verfahren behauptete. Die Frage braucht nicht abschliessend behandelt zu werden, da die Nachlassgläubiger jedenfalls ein Interesse daran haben können, dass die Beklagte den Eintrag des Erwerbers nicht verweigert. Muss der Erwerber nicht damit rechnen, dass sein Eintragungsgesuch abgelehnt wird, kann ihn dies zu einem höheren Angebot veranlassen. So verhält es sich insbesondere, wenn ein Käufer an einer Gesellschaft interessiert ist, weil sie zusammen mit weiteren Gesellschaften ein Konglomerat bildet. Ob der Ersteigerer darauf vertrauen darf, kann streitig sein. Die Nachlassgläubiger haben aber ein berechtigtes Interesse an einer zügigen Abwicklung des auf dem Sanierungskonzept beruhenden Nachlassvertrages, mithin an der Vermeidung von Auseinandersetzungen über allfällige Verantwortlichkeiten. Zumindest diesen berechtigten Interessen läuft die Verweigerung der Eintragung zuwider.
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4.4 Wenn die Beklagte gestützt auf das Sanierungskonzept die operative Geschäftstätigkeit übernimmt und mit der Begründung, die Eintragung des Erwerbers entspreche nicht dem Interesse der Gesellschaft, diese verweigert, verhindert sie die Durchführung des Sanierungskonzepts. Sie kann aber nicht gleichzeitig am Konzept festhalten, soweit es ihr dient, und sich dagegen stemmen, wo sie ihre vermeintlichen Interessen beeinträchtigt sieht. Solches Verhalten ist in sich unvereinbar und darum auch unabhängig von den berechtigten Erwartungen der Beteiligten als widersprüchlich zu betrachten (Merz, Berner Kommentar, N. 403 zu Art. 2 ZGB). Zwar kommt dem Gesellschaftsinteresse auch in Bezug auf die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien vorrangige Bedeutung zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 4C.242/2001 vom 5. März 2003 E. 3.3, auch betreffend Zulässigkeit der Berücksichtigung von Aktionärsinteressen). Sollte das Sanierungskonzept indes tatsächlich dem Interesse der Gesellschaft zuwiderlaufen, hätte die Beklagte bereits vor der Übertragung des operativen Geschäfts Vorbehalte anbringen und dessen Übernahme ablehnen beziehungsweise das operative Geschäft zurückübertragen müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Verhalten der Beklagten als missbräuchlich.
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4.5 Aber auch auf die gesetzlichen Vinkulierungsbestimmungen beruft sich die Beklagte treuwidrig.
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4.5.1 Das bedingte Ankaufsrecht gemäss Art. 685b Abs. 1 OR ermöglicht der Gesellschaft, bei nicht kotierten Aktien auch ohne das Vorliegen wichtiger Gründe auf die personelle Zusammensetzung des Aktionärskreises Einfluss zu nehmen, unerwünschte Personen als Aktionäre fernzuhalten und Veränderungen der bestehenden Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft zu verhindern (vgl. BGE 109 II 43 E. 3b S. 46; Bundesgerichtsurteil 4C.242/2001 vom 5. März 2003 E. 5.2).
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4.5.2 Beide Verwaltungsräte als bisherige Aktionäre der Beklagten hatten Gelegenheit, über den von ihnen angestrebten Erwerb der Aktien durch die Management-Gruppe eine Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu verhindern. Hätte einer von ihnen die Aktien für sich selbst erwerben wollen, hätte er dem Nachlassverwalter ein entsprechendes Angebot unterbreiten können. Damit blieb den bisherigen Aktionären die Möglichkeit gewahrt, unliebsame Aktionäre fernzuhalten, weshalb sie des vom Gesetzgeber in Art. 685b OR vorgesehenen Schutzes insoweit nicht mehr bedurften. Einzig der zu bezahlende Preis wurde nicht nach dem wirklichen Wert der Aktien (gegebenenfalls durch den Richter nach Art. 685b Abs. 5 OR) festgesetzt, sondern nach dem höchsten Gebot bei der Veräusserung der Aktien. Daraus kann die Beklagte indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr das operative Geschäft nur im Hinblick auf den geplanten Verkauf übertragen wurde. Bliebe es bei der Ablehnung, liefe dies darauf hinaus, den in der Versteigerung erfolgten Zuschlag nachträglich zu annullieren und dem nach Angaben der Beklagten als Käufer auftretenden Minderheitsaktionär zu ermöglichen, das operative Geschäft der Nachlassschuldnerin zu Bedingungen an sich zu reissen, die dem Sanierungskonzept widersprechen. Derartige Machenschaften fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 685b OR, weshalb auch insoweit Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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5.
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Die Übertragung der operativen Geschäftstätigkeit erfolgte sowohl für die Beklagte als auch deren Verwaltungsräte und Minderheitsaktionäre ersichtlich im Rahmen eines Sanierungskonzeptes, welches den nachmaligen Verkauf der Anteile zusammen mit den weiteren Tochtergesellschaften als Einheit vorsah. Diesem Sanierungskonzept widerspricht das Verhalten der Beklagten und ist daher rechtsmissbräuchlich, zumal keine Interessen von Aktionären zu berücksichtigen sind, die am Sanierungskonzept nicht beteiligt gewesen wären und von der Möglichkeit, die Aktien zu erwerben, keine Kenntnis hatten. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis jedenfalls bundesrechtskonform, und es erübrigt sich, auf die von der Beklagten gegen die Begründungen der Vorinstanz vorgebrachten Argumente näher einzugehen, da dies auf einen blossen Streit um Entscheidungsgründe herausliefe, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. 122 III 43 E. 3 S. 45 mit Hinweis). Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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