BGer 5P.177/2006
 
BGer 5P.177/2006 vom 02.10.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.177/2006 /blb
Urteil vom 2. Oktober 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudi Alder,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Arresteinsprache),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 13. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Nachdem die X.________ AG in der von der Y.________ AG für eine rechtskräftige Prozessentschädigung von Fr. 34'564.50 eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Stein am Rhein Rechtsvorschlag erhoben hatte, erwirkte Letztere beim Kantonsgericht Schaffhausen am 13. Juli 2005 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einen Arrestbefehl auf diversen Patenten und Marken der X.________ AG sowie auf dieser zustehenden Ansprüchen, Forderungen und Kontoguthaben.
Die hiergegen erhobene Einsprache der X.________ AG hiess das Kantonsgericht am 19. Oktober 2005 insofern teilweise gut, als es ausschliesslich deren PC yyyy im Betrag von von Fr. 33'038.60 zuzüglich Zins und Kosten arrestierte.
Den hiergegen am 31. Oktober 2005 eingereichten Rekurs der X.________ AG wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 13. April 2006 ab.
B.
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat die X.________ AG am 1. Mai 2006 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht hat zunächst auf den Entscheid der erstinstanzlichen Richterin verwiesen. Diese hatte erwogen, dass die Übertragung von Aktiven auf die ehemalige Z.________ AG und jetzige X.________ AG nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern naheliegend und wahrscheinlich sei. Zu diesem Schluss gelangte sie aufgrund einer Reihe von Indizien: Auf Papier der Beschwerdeführerin verfasstes, aber von der X.________ AG unterzeichnetes Kundenschreiben mit dem Titel "Wir sind ab dem 1. Juli 2005 wieder X.________ AG"; Tatsache, dass die Firma Z.________ AG, die ihren Sitz an der gleichen Adresse in T.________ hat und deren Verwaltungsrat grösstenteils mit demjenigen der Schuldnerin identisch ist, per Anfang Juli 2005 in X.________ AG umbenannt worden war; Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Vorgänge keine vollständige Transparenz geschaffen, sondern ihren Kunden gegenüber den Eindruck erweckt hatte, bei der neuen Firma handle es sich nach wie vor um die Beschwerdeführerin und damit um die gleiche Geschäftspartnerin.
Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang weiter auf den Umstand verwiesen, dass mit der am 30. Juni 2005 eingetragenen Umbenennung der X.________ AG auch deren Gesellschaftszweck geändert wurde; war der Zweck der alten Firma (Z.________ AG) auf das Anbieten von Serviceverträgen beschränkt, bezweckt die umfirmierte X.________ AG die Produktion, Verarbeitung sowie den Verkauf von Bettwaren, was dem Zweck der Beschwerdeführerin entspricht. Über diesen wesentlichen Umstand sei im Kundenschreiben ebenfalls nicht informiert worden. Mit dem Hinweis auf geplante Neuinvestitionen zur Verbesserung der Service-Leistungen und auf neue Reinigungstechnologien habe die Beschwerdeführerin die mögliche Produktion und Verarbeitung von Bettware durch die X.________ AG verschwiegen. Zu bemerken sei zudem, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin und L.________ in den Geschäftsleitungen beider Firmen vertreten seien und folglich deren Geschäftspolitik bestimmen könnten. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Zahl ihrer Mitarbeiter innert kurzer Zeit von rund 40 auf etwa 12-15 reduziert.
Schliesslich hat das Obergericht längere Ausführungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gemacht.
2.
Mit den vorstehend wiedergegebenen obergerichtlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinander. Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt insofern unsubstanziiert, als im Einzelnen darzulegen wäre, inwiefern das Obergericht diesbezüglich in Willkür verfallen sein soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Ausführungen zur finanziellen Situation zu kritisieren, und macht in diesem Zusammenhang geltend, in Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs habe das Obergericht ihre in der letzten Zeit markant verbesserte Vermögenssituation bzw. Liquidität nicht oder jedenfalls zu wenig gewürdigt. Damit geht sie aber an der in E. 1 zitierten Kernerwägung des Obergerichts vorbei, die Zweckänderung bei der Z.________ AG und deren Umfirmierung in X.________ AG lasse im Zusammenhang mit der massiven Reduktion der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Kundenschreiben, sie sei ab dem 1. Juli 2005 wieder X.________ AG, die Übertragung von Aktiven auf diese Firma befürchten.
Halten aber diese Erwägungen mangels sich darauf beziehender substanziierter Rügen vor dem Willkürverbot stand, werden die Ausführungen im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gegenstandslos, zumal ein Entscheid erst dann wegen Willkür aufgehoben werden kann, wenn er sich nicht nur in einzelnen Erwägungen, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 281; 129 I 49 E. 4 S. 58). Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht bei seinen Ausführungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin in Willkür verfallen sein soll, erschöpfen sich doch die diesbezüglichen Vorbringen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den in E. 1 geschilderten Vorgängen schliesslich rügt, diese belegten noch kein böswilliges effektives Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, übergeht sie die zutreffende vorinstanzliche Erwägung, dass zwar blosse Absichtsäusserungen nicht genügen, dass aber der Arrestgrund entgegen dem strikten Wortlaut von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bereits dann gegeben sein muss, wenn der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, da bei Vollendung des objektiven Merkmals jeder Arrest zu spät käme (Urteil 5P.403/1999, E. 2c; Mattmann, Die materiellen Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 271 SchKG, Diss. Fribourg 1981, S. 113; Jud, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Arrestrecht des SchKG, Diss. Zürich 1940, S. 13). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es vor dem Hintergrund der dargelegten, ungewöhnlichen Vorkehren - für welche sie nie eine Erklärung gegeben hat - nicht willkürlich, wenn das Obergericht diese als Vorbereitungshandlungen im erwähnten Sinn gewertet und daraus den Schluss gezogen hat, es sei die Verlagerung von Aktiven in die X.________ AG zu befürchten. Umso weniger kann Willkür gegeben sein, als dem Sachrichter bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Arrestgrundes glaubhaft gemacht worden sind, ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; Artho von Gunten, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 102), und als sich das Obergericht dabei auf nachgewiesene Fakten (Kundenschreiben, Umfirmierung und Änderung Gesellschaftszweck bei der Z.________ AG, massive Reduktion der Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin, zeitliche Koinzidenz all dieser Umstände, weitgehend identische Verwaltungsräte beider Firmen) gestützt hat. Im Übrigen liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9), sondern erst dann, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Beschwerdeführerin beschränkt sich wiederum auf Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation (Restrukturierungsmassnahmen, Zahlungsbemühungen und aktuelle Liquidität), die vom Obergericht falsch gewürdigt worden sei. Ging aber die Kernerwägung des Obergerichts dahin, die Zweckänderung bei der Z.________ AG und deren Umfirmierung in X.________ AG lasse im Zusammenhang mit der massiven Reduktion der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Kundenschreiben, sie sei ab dem 1. Juli 2005 wieder X.________ AG, die Übertragung von Aktiven auf diese Firma befürchten, und durfte sie bereits aus diesen Umständen willkürfrei auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG schliessen (E. 2), werden die Vorbringen im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gegenstandslos. Wenn das Obergericht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den von ihr eingereichten Beweismitteln zur Vermögenslage und zur Liquidität andere Schlussfolgerungen gezogen hat als diese, so beschlägt dies im Übrigen die Beweiswürdigung und nicht das rechtliche Gehör.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend macht, scheitert die Rüge bereits daran, dass sie offensichtlich in der Lage war, den obergerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten: Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was gegeben ist, wenn - wie dies vorliegend in hinreichender Weise geschehen ist - kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt; dabei darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: