BGer 1P.506/2006 |
BGer 1P.506/2006 vom 03.10.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.506/2006 /scd
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Urteil vom 3. Oktober 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Christoph Küng,
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Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, Hauptstrasse 33,
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4143 Dornach,
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Räumung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 19. Juli 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 12. April 2006 ordnete die Einwohnergemeinde Dornach die Entfernung von auf Parzelle GB Dornach Nr. 2970 unrechtmässig abgestellten Containern und Caravans bis spätestens 30. April 2006 an. Diese Verfügung war an X.________ gerichtet, der dagegen Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn führte. Das Departement trat auf die Beschwerde am 26. Juni 2006 nicht ein, da der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels keinen Antrag stellte und keine Beschwerdebegründung einreichte. In seiner Beschwerde gegen den Departementsentscheid brachte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vor, gegen ihn erhobene Anschuldigungen und Verwicklungen würden ihn in keiner Weise betreffen; er wisse nicht, weshalb er mit solchen Vorwürfen belästigt werde und bitte um Klärung der Sache durch das Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 19. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein, da die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten sein Desinteresse erkläre und das Verwaltungsgericht nicht gehalten sei, die Sache von Amtes wegen zu klären.
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2.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15./30. August 2006 wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben) beantragt X.________ im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass seine Behauptungen den Umständen entsprächen und seine Person in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Parzelle GB Dornach Nr. 2970 stehe. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.
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3.
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Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
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Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit unbelegten Behauptungen und unterlässt es, sich mit dem angefochtenen Entscheid und den zugrundeliegenden Anordnungen hinreichend auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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