Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 614/06
Urteil vom 3. Oktober 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
J.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 19. Mai 2006)
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene J.________ war seit 25. Januar 2000 für die Q.______ SA als Verkäuferin/Kassiererin an der Tankstelle P._______ tätig. Am 16. Januar 2001 rutschte sie beim Leeren eines Münzautomaten auf dem gefrorenen Asphalt aus und stürzte zu Boden. Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein akutes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 und attestierte ihr bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik X.________ (vom 18. April bis 23. Mai 2001) unternahm J.________ Ende Mai 2001 einen Arbeitsversuch (Aufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit im Rahmen eines 25 %-Pensums), welcher indessen abgebrochen werden musste. Vom 23. Oktober bis 17. November 2001 hielt sich J.________ in der orthopädischen Klinik Z.________, vom 7. Mai bis 11. Juni 2003 erneut in der Rehaklinik X.________ und vom 6. bis 19. Januar 2004 in der Rehaklinik Y.________ auf.
Im Januar 2002 meldete sich J.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Luzern klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 sprach sie J.________ für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %) und verneinte für die Zeit ab 1. Juni 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 14 %). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 3. Mai 2005).
B.
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer zeitlich unbefristeten ganzen Invalidenrente über den 31. Mai 2003 hinaus wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, ab (Entscheid vom 19. Mai 2006).
C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 30. Juni 2006 eingereicht worden ist, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Gestützt auf die medizinischen Akten (insbesondere die Berichte des SUVA-Kreisarztes vom 5. März 2003 und 15. März 2004 sowie die Austrittsberichte der Rehaklinik X.________ vom 19. Juni 2001 und 6. Juni 2003 sowie der Rehaklinik Y.________ vom 10. Februar 2004) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Versicherte allein aus somatischer, nicht aber aus psychischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bezüglich der geltend gemachten Schmerzsymptomatik fehle es an einer psychiatrischen Diagnose mit Krankheitswert; abgesehen davon vermöchte rechtsprechungsgemäss selbst eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begründen. Die psychosoziale Belastungssituation auf welche die psychischen Störungen (namentlich auch die geltend gemachte Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik) zurückzuführen seien, habe als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht zu bleiben. Unter Berücksichtigung der festgestellten somatischen Einschränkungen (lumbospondylogenes Syndrom) sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Kassiererin im Tankstellenshop nicht mehr zumutbar; hingegen wäre sie in der Lage, eine leidensangepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne lange Gehstrecken ganztags auszuüben.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlichen Feststellungen seien unter Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) erfolgt.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die hier interessierende Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Georg Müller, in Kommentar aBV, Art. 4 Rz 112 ff. mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz hat sich mit den medizinischen Berichten einlässlich auseinandergesetzt und die Gründe angegeben, weshalb sie weder den Einschätzungen des Hausarztes noch dem Bericht der orthopädischen Klinik Z.________ vom 7. Dezember 2001 gefolgt ist (in welchem der Beschwerdeführerin aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird). Des Weitern hat sie ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Ergebnis gelangt ist, invalidisierend seien im Falle der Beschwerdeführerin nur die somatischen, nicht aber auch die geltend gemachten psychischen Einschränkungen.
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Zwar widerspricht die Beurteilung durch die Rehaklinik X.________ vom 6. Juni 2003, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, derjenigen der Klinik Z.________ vom 7. Dezember 2001. Es ist indessen nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz unter den zwei sich widersprechenden Gutachten dasjenige der Rehaklinik X.________ vom 6. Juni 2003 für überzeugender gehalten hat, zumal der Bericht der Rehaklinik X.________ vom 6. Juni 2003 auf denjenigen der Klinik Z.________ vom 7. Dezember 2001 Bezug nimmt und im Übrigen auch dieser keinen objektivierbaren Befund für die geklagten Schmerzen nennt. Hinzu kommt, dass auch der Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 10. Februar 2004, indem er davon ausgeht, das Schmerzsyndrom sei wesentlich durch die psychosoziale Situation bedingt, die Schlussfolgerungen im Bericht der Rehaklinik X.________ vom 6. Juni 2003 stützt.
Ebenso wenig ist die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unvollständig. Namentlich geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen deutlich hervor, dass der Gesundheitszustand der Versicherten sowohl in somatischer als auch in psychischer Sicht abgeklärt wurde und die entsprechenden Ergebnisse berücksichtigt worden sind. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei insofern unvollständig festgestellt, als eine psychiatrische Untersuchung mit entsprechender Diagnose nicht aktenkundig sei. Denn in den Unterlagen liegt der Bericht vom 14. Mai 2003 des konsiliarisch beigezogenen Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt an der Rehaklinik X.________, dessen Schlussfolgerungen Eingang in den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 6. Juni 2003 fanden und im angefochtenen Entscheid ebenfalls erwähnt sind.
3.4 Des Weitern hat die Vorinstanz auf der Grundlage dieses Sachverhaltes zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche (welche nach dem Gesagten im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegt) in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermöchte (BGE 130 V 352). Ebenso beizupflichten ist der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die geltend gemachte psychogene Störung auf die familiäre Belastungssituation und damit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, weshalb sie im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausser Betracht zu bleiben hat (BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Diesen zutreffenden Erwägungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.
4.
Streitig und zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Sicht auswirkt.
4.1 Das Valideneinkommen haben die IV-Stelle und die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der SUVA - auf der Grundlage des an der letzten Arbeitsstelle erzielten Verdienstes auf Fr. 53'290.- festgesetzt. Dieser Wert wird von der Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen und im Einspracheverfahren - nicht bestritten.
4.2 Für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ging die Vorinstanz von Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 aus. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstünde, ist es - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - zulässig, in diesem Sinne auf die in der LSE ausgewiesenen statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abzustellen und von einer näheren Konkretisierung der Arbeitsstellen abzusehen (vgl. Urteile V. vom 23. Juni 2006, I 332/06, Erw. 4.2, S. vom 22. Juni 2006, I 205/06, Erw. 2.3, und P. vom 20. Juni 2006, I 333/06, Erw. 4.2; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]).
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz führt die Anwendung der korrekt ermittelten Tabelle TA1 der LSE 2004 für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen im Jahre 2004 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'701.- ([Fr. 3893.- x 12] : 40 x 41,7). Dass die Vorinstanz diesen Wert - zugunsten der Beschwerdeführerin - nach unten auf den von der IV-Stelle, in Anlehnung an die SUVA, ermittelten Wert von Fr. 45'871.- korrigiert und damit um rund 6 % reduziert hat, entspricht keinesfalls einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung (Erw. 1). Wie zu zeigen ist (Erw. 4.3), führte im Übrigen selbst die Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % zu keinem anderen Ergebnis.
4.3 Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 53'290.-; Invalideneinkommen: Fr. 45'871.-bzw. Fr. 36'526.- [bei Gewährung des maximalen Abzuges von 25 %]) resultiert mit 14 bzw. 31 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006).
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: