BGer 1P.570/2006
 
BGer 1P.570/2006 vom 10.10.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.570/2006 /scd
Urteil vom 10. Oktober 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler,
gegen
Orange Communications SA, Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Baubewilligung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Orange Communications SA beabsichtigt, auf Parzelle KTN 287 in der Industriezone der Gemeinde Altendorf eine Mobilfunkanlage zu erstellen. Gegen das Bauvorhaben gingen verschiedene Einsprachen ein. Am 10. Januar 2003 schützte der Gemeinderat Altendorf die Einsprachen teilweise, soweit die Verletzung des Grenzabstands und die Überschreitung der maximal zulässigen Emissionen gerügt wurden, und verweigerte die Baubewilligung.
B.
Gegen den gemeinderätlichen Bauabschlag erhob die Orange Communications SA Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser hiess die Beschwerde am 26. August 2003 gut, hob den Beschluss des Gemeinderats auf und wies die Sache zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung an die Vorinstanz zurück.
C.
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben mehrere Einsprecher, darunter auch die X.________ AG, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz. Dieses hiess die Beschwerden am 18. Februar 2004 teilweise gut, weil eine abschliessende Einordnungsbeurteilung durch den Gemeinderat fehle. Es änderte den regierungsrätlichen Entscheid deshalb insoweit ab, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Altendorf zurückgewiesen werde. Hinsichtlich aller übrigen Rügen wies es die Beschwerde ab. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
D.
Mit Beschluss vom 20. September 2004 schützte der Gemeinderat die Einsprachen hinsichtlich des Einordnungsgebots; in den übrigen Punkten schrieb er sie als durch die Entscheide des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts erledigt ab. Er verweigerte die Baubewilligung für die Antennenanlage wegen Verletzung des Einordnungsgebotes gemäss Art. 5 des kommunalen Baureglements.
E.
Dagegen erhob die Orange Communications SA wiederum Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser überwies die Beschwerde zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht. Dieses führte einen Augenschein mit Parteiverhandlung durch. Am 24. März 2005 hiess es die Beschwerde gut, hob den gemeinderätlichen Beschluss vom 20. November 2004 auf und hielt die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Erteilung der Baubewilligung an.
F.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 24. März 2005 erhob u.a. die X.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Am 26. August 2005 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein (Entscheid 1A.110/2005 und 1A.112/2005 und 1P.268/2005 und 1P.280/2005). Es ging davon aus, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits gegen den ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 18. Februar 2004 hätte erhoben werden müssen, in dem das Verwaltungsgericht über alle bundesrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer entschieden habe. Dagegen könne die staatsrechtliche Beschwerde - mangels Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 87 Abs. 2 OG - nur gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid geführt werden, mit dem das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen werde.
G.
Am 20. März 2006 erteilte der Gemeinderat Altendorf der Orange Communications SA die Bewilligung für die Mobilfunkanlage mit verschiedenen Auflagen.
Dagegen führte die X.________ AG Beschwerde an den Regierungsrat. Dieser überwies die Beschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde am 28. Juni 2006 im Sinne der Erwägungen abwies, soweit darauf einzutreten sei.
H.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die X.________ AG staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie rügt die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung.
I.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten angefordert, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid. Dagegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur offen, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Zu prüfen ist deshalb, ob die geltend gemachten Rügen im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben wären.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 98 OG). Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gemischtrechtliche Verfügungen sowie auf kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Nur soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesverwaltungsrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 123 II 359 E. 1a/aa S. 361).
1.1.1 Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren verfassungsmässigen Rechten (Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie, Willkürverbot, Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt, weil das Verwaltungsgericht nicht genügend geprüft habe, ob beim Betrieb der streitigen Mobilfunkanlage die technischen Anlagen der Garage (elektronische Werkzeuge, Prüfstände usw.) und die dort befindlichen Fahrzeuge Schaden nehmen könnten. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ein Schreiben der Daimler Chrysler AG vom 1. September 2000, wonach die Funktion der Türentriegelung aufgrund von Hochfrequenzstörungen ausfallen könne. Bei derartigen Frequenzstörungen müssten die Fahrzeuge neu programmiert werden, was einen erheblichen Arbeitsaufwand verursache.
Die Beschwerdeführerin befürchtet somit elektromagnetische Störungen ihres Garagenbetriebs durch Einwirkungen der Mobilfunkanlage, d.h. sie stellt die elektromagnetische Verträglichkeit der Mobilfunkanlage in Frage.
1.1.2 Diese Fragestellung ist Gegenstand der Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5). Art. 3 VEMV bestimmt, dass Geräte bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen andere Geräte elektromagnetisch nicht stören dürfen (Abs. 1) und ihrerseits eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen müssen (Abs. 2). Art. 4 VEMV verweist auf die grundlegenden Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit nach Art. 4 der EG-Richtlinie 89/336 vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) in Verbindung mit ihrem Anhang III.
Für Fernmeldeanlagen bestimmt Art. 6 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2), dass diese nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 7 bezeichnet sind. Dazu gehören gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b FAV die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit nach Artikel 4 und Anhang III EMV-Richtlinie. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet technische Normen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 7 FAV erfüllt sind (Art. 31 Abs. 2 lit. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Das BAKOM ist für den Vollzug im Bereich elektromagnetische Verträglichkeit zuständig, d.h. es kontrolliert, ob die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden und ordnet die erforderlichen Massnahmen an (Art. 33 FMG i.V.m. Art. 22 ff. FAV).
1.1.3 Danach sind die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit bundesrechtlich geregelt. Insofern ist die Rüge, die elektromagnetische Verträglichkeit einer Anlage sei zu Unrecht bejaht oder nicht geprüft worden, im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. In diesem Verfahren sind auch alle mit dieser Frage des Bundesverwaltungsrechts zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Rügen geltend zu machen. Dazu gehören sowohl die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit durch die Störwirkung der Mobilfunkantennen als auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichteinholung eines Gutachtens zu den möglichen Störwirkungen der Antennen.
Sind die geltend gemachten Rügen somit im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig.
1.2 Zu prüfen ist, ob die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen werden kann. Dies setzt voraus, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegen.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob die elektromagnetische Unverträglichkeit der Mobilfunkantenne nicht bereits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ersten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2004 hätte geltend gemacht werden müssen.
1.2.1 Wie bereits im Urteil vom 26. August 2005 dargelegt wurde (E. 2), wird ein Rückweisungsentscheid der kantonal letzten Instanz, der bereits einen Grundsatzentscheid in der Sache enthält, prozessual einem Endentscheid gleichgestellt, d.h. er kann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291 mit Hinweisen).
1.2.2 Das Verwaltungsgericht Schwyz behandelte die Rüge der Beschwerdeführerin, die Mobilfunkantenne werde ihren Garagenbetrieb stören und deshalb die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletzen, in seinem ersten Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2004. Es erachtete die Befürchtungen der Beschwerdeführerin als unbegründet und hielt keine zusätzliche Begutachtung für erforderlich (E. 6 S. 11 f.). Es verneinte auch eine Verletzung kantonalen Immissionsschutzrechts (E. 7 S. 12 ff.): Es ging davon aus, dass die zuständigen Bundesbehörden der Störungsproblematik im Rahmen der Konzessionsaufsicht angemessene Beachtung schenkten, wobei diese Aufsicht nicht nur einseitig auf die Mobilfunkbetreiber, sondern gesamthaft auf alle von Gerätschaften ausgehenden Störungspotentiale im elektromagnetischen Bereich ausgerichtet sein sollte. Im Störungsfall könne der massgebliche vorschriftswidrig handelnde Störer eruiert und zu entsprechenden Massnahmen angehalten werden (E. 7.5 S. 13/14).
Das Verwaltungsgericht wies die Sache an die Gemeinde zurück, damit diese die Einordnung der Antennenanlage in das Orts- und Landschaftsbild prüfe; im Übrigen, hinsichtlich aller anderen Rügen, wies es die Beschwerde ab. Zu den abgewiesenen Rügen gehörten nicht nur alle Fragen des Immissionsschutzes nach der NISV, sondern, wie die vorher zitierten Erwägungen zeigen, auch die Rügen im Zusammenhang mit elektromagnetischen Störwirkungen der Mobilfunkanlage auf den Garagenbetrieb der Beschwerdeführerin.
Im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 28. Juni 2006 trat das Verwaltungsgericht auf die Rügen der Beschwerdeführerin zur Störung ihres Garagenbetriebs nicht ein (E. 3.1) und verwies diesbezüglich auf die Erwägungen 6 und 7 ihres Entscheids vom 18. Februar 2004 (E. 3.2).
1.2.3 Nach dem Gesagten ist der erste Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2004 als Grundsatzentscheid über alle bundesrechtlichen Aspekte, einschliesslich der elektromagnetischen Verträglichkeit der Antennenanlage, zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können, worauf das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen hatte. Nachdem sie darauf verzichtet hat, ist dieser Entscheid verbindlich geworden und kann nicht mehr in Frage gestellt werden (so schon Urteil vom 26. August 2005 E. 2.2).
1.3 Damit kann die staatsrechtliche Beschwerde nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
2.
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden; diese kann auch nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Altendorf, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: