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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 690/05
Urteil vom 17. Oktober 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
K.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 19. September 2005)
Sachverhalt:
A.a Die 1957 geborene, seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1994 ausschliesslich im Haushalt tätige türkische Staatsangehörige K.________ meldete sich am 10. Mai 2000 unter Hinweis auf somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog daraufhin den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 24. Mai 2000 bei und liess die Verhältnisse im Haushalt abklären. Der entsprechende Bericht vom 20. Februar 2001 ergab eine Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich von 41 %. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2002 mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine Viertelsrente zu.
A.b Am 31. Oktober 2002 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. In diesem Zusammenhang holte sie den Bericht über die Verhältnisse an Ort und Stelle im Haushalt vom 17. Oktober 2003 und den Bericht des Dr. med. B.________ vom 30. Januar 2003 ein. Mit Verfügung vom 6. November 2003 setzte sie den Invaliditätsgrad neu auf 37 % fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. K.________ liess Einsprache erheben, mit welcher der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Oktober 2003 beanstandet und auf eine psychische Problematik hingewiesen wurde. Die IV-Stelle entsprach dem Antrag auf ergänzende psychiatrische Abklärungen und ordnete eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. I.________ an. Gemäss dessen Bericht vom 7. August 2004 lag aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswertige Störung invalidisierenden Gehalts vor und es konnte keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2004 hielt die IV-Stelle an der Rentenaufhebung fest.
B.
Beschwerdeweise liess K.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen. Zudem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die IV-Stelle ihr das im Einspracheverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten nicht zur Stellungnahme zugestellt und ihr keine Gelegenheit eingeräumt habe, Ergänzungsfragen zu stellen. Zu diesem Zweck sei die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids an die Verwaltung zurückzuweisen. Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn holte die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2005 ein, zu welcher sich die Parteien äussern konnten. Mit Entscheid vom 19. September 2005 bejahte es das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, hob den Einspracheentscheid und die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Versicherten neu verfüge.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid wiederherzustellen.
K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2004 aus formellen Gründen gutgeheissen. Dabei hat es erwogen, indem die IV-Stelle der Versicherten das psychiatrische Gutachten des Dr. med. I.________ vom 7. August 2004 nicht zur Stellungnahme unterbreitet und ihr keine Gelegenheit gegeben habe, Erläuterungen oder Ergänzungen zu beantragen, habe sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da es sich bei diesem Gutachten um eine wesentliche medizinische Entscheidungsgrundlage für die revisionsweise Leistungseinstellung handle, erweise sich die Gehörsverletzung als derart schwerwiegend, dass sie sich im Beschwerdeverfahren nicht heilen lasse.
2.2 Demgegenüber stellt sich die IV-Stelle in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Gehörsverletzung angenommen. Sie habe insbesondere die Bedeutung von Art. 44 ATSG verkannt, welche Bestimmung keine Pflicht der Verwaltung beinhalte, den versicherten Personen oder ihren Vertretern unaufgefordert ein Gutachten zur Stellungnahme zuzustellen oder Ergänzungsfragen zuzulassen. Falls diese Einsicht in medizinische Unterlagen nehmen wollten, könnten sie Akteneinsicht verlangen. Insbesondere könne der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bedeuten, dass die Verwaltung jede ihrer Schritte den Betroffenen zur Stellungnahme und Genehmigung vorlegen müsse. Vielmehr bestimme die Verwaltung den Verfahrensablauf. Die Rückweisung bedeute zudem einen formalistischen Leerlauf und führe zur Verzögerung des Verfahrens. Allenfalls liege keine besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Art. 44 ATSG hat folgenden Wortlaut: "Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen."
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin wurde unbestrittenermassen von der IV-Stelle über die Anordnung eines Gutachtens informiert und erhielt Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Gutachter zu äussern. Die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG wurden somit vollumfänglich gewahrt (vgl. dazu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil R. vom 14. Juli 2006, I 686/05). Die Versicherte hat mit Bezug auf den Gutachter keine gesetzlichen Ausstandsgründe geltend gemacht (vgl. dazu BGE 132 V 93).
4.2 Art. 42 Satz 1 ATSG hält ausdrücklich fest, dass die Parteien im Sozialversicherungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Gemäss Satz 2 der Bestimmung müssen sie allerdings nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. dazu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 30. Juni 2006, I 158/04). Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 131 V 413 Erw. 2.1.1.2; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil Z. vom 14. Juli 2006, I 193/04).
4.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Verwaltungsverfahren das Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person (vgl. Erw. 3.1) namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen). Das psychiatrische Gutachten vom 7. August 2004 bildete eine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheids. Bezüglich der Frage, ob eine psychische Störung mit Krankheitswert eine Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich bewirkt, wurde darauf abgestellt. Durch die von der IV-Stelle vorgenommene Aktenergänzung wurden Tatsachen klargestellt, denen die Verwaltung einige Bedeutung für den Prozessausgang beimass. Die Beschwerdegegnerin hatte daher ein erhebliches Interesse daran, vom Ergebnis dieser ergänzenden medizinischen Abklärungen Kenntnis zu erhalten, um allfällige Gegenargumente vorbringen zu können. Dies wurde ihr im Einspracheverfahren nicht ermöglicht. Die Vorinstanz hat deshalb richtigerweise eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt.
5.
5.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
5.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
5.3 Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichlautenden und der Anhörung gleichgestellten) Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187 Erw. 3d).
5.4 Diese Situation ist hier nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Einspracheverfahren unter Hinweis auf die im Bericht des externen psychiatrischen Dienstes vom 11./15. Dezember 2003 gestellte vorläufige Diagnose eines Verdachts auf Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion und einer Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie der Empfehlung einer antidepressiven Therapie die Durchführung ergänzender psychiatrischer Abklärungen. Die Verdachtsdiagnose konnte von Dr. med. I.________ in der Folge nicht bestätigt werden und er fand auch keine andere psychische Störung mit Krankheitswert. Im von der Vorinstanz eingeholten Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2005 geht dieser von einem verbesserten somatischen und einem verschlechterten psychischen Gesundheitszustand aus, wobei er es bisher unterlassen habe, den psychischen Zustand ausdrücklich zu erwähnen. Das Gutachten vom 7. August 2004 ist für den Verfahrensausgang daher von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann unter den gegebenen Umständen nicht von einem leichten Verfahrensmangel im Verwaltungsverfahren ausgegangen werden. Richtet sich zudem das Interesse der Beschwerdegegnerin offenbar nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung ihres Anspruchs, sondern auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid zu bestätigen, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach richtig durchgeführtem Verfahren anders entschieden würde. Die IV-Stelle hat der Versicherten entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend neu zu verfügen.
6.
Da Versicherungsleistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenlos (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht über die materielle Begründetheit des Leistungsanspruchs, sondern allein darüber zu befinden war, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt hatte, wobei sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkte, letztinstanzlich auf die Begründung im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.