Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 18/06
Urteil vom 18. Oktober 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
H.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Tödistrasse 17, 8000 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1943 geborene H.________, geschieden und Mutter dreier 1968, 1972 und 1977 geborener Kinder, war 1956 aus Ungarn in die Schweiz eingereist, hatte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit von 1961 bis 1964 eine Lehre als Keramikmalerin absolviert und anschliessend, von 1980 bis 1982, eine Handels- sowie eine Arztsekretärinnenschule besucht. Seither war sie für verschiedene Arbeitgeber als Arztsekretärin und als Büroangestellte tätig. Nach einem kurzzeitigen, vom 1. April bis 31. Mai 1990 dauernden Einsatz bei der Bank B.________ AG nahm sie am 18. Juni 1990 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin der Rentenabteilung der Kasse C.________ an, wodurch sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert war. Am 6. Juli 1990 erlitt sie eine akute Bindehautentzündung, auf Grund derer sie sich am 10. Juli 1990 zur Behandlung in die Augenpoliklinik des Spitals X._______ begab. Während die Ärzte der Augenklinik ihr mit Bericht vom 12. Oktober 1990 aus ophtalmologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigten, hielt sich H.________ vom 9. August bis 5. September 1990 u.a. zufolge einer durch den Hausarzt Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, festgestellten psychischen Überforderungssituation in der Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin des Spitals X.________, auf (Berichte vom 10. September und 2. Oktober 1990). Dr. med. M.________ attestierte ihr eine ab 11. Juli 1990 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 20. Oktober 1990). Nachdem die Kasse C.________ das Arbeitsverhältnis auf den 20. Juli 1990 aufgelöst hatte, meldete H.________ sich am 14. September 1990 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In der Folge war sie vollzeitig vom 1. Dezember 1990 bis 30. Juni 1991 als Verwaltungsbeamtin bei der Forschungsanstalt D.________, vom 12. August bis 30. September 1991 als Arztsekretärin im Spital Y._______ sowie vom 1. November bis 6. Dezember 1991 als Büromitarbeiterin bei E.________ angestellt. Die im Auftrag der IV-Regionalstelle des Kantons Zürich tätig gewordene Berufsberatungs- und Eingliederungsstelle Q.________ kam mit Schlussbericht vom 10. Dezember 1991, gestützt auch auf den Bericht der Frau Prof. Dr. med. A.________, Leitende Ärztin der Poliklinik, Augenklinik des Spitals X.________, vom 8. November 1991, wonach auf Grund der Augenprobleme eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege, zum Ergebnis, dass der Versicherten keine Bildschirmarbeit mehr zumutbar sei, und empfahl eine von der Invalidenversicherung zu übernehmende Ausbildung zur Arztgehilfin. Diese wurde ihr, nach anfänglicher Ablehnung (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 28. Februar 1992), gewährt (Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 3. September 1992). Den Mitte August 1992 begonnenen Lehrgang brach H.________ wegen ungenügender Leistungen vorzeitig ab. Vom 24. Juli 1994 bis 23. Juli 1995 absolvierte sie einen Ausbildungskurs für Pädagogik und Kleinkindererziehung an der Schule F.________ und war daraufhin als Tagesmutter tätig. Mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. August 1997 wurde der Versicherten schliesslich, u.a. nach Einholung eines Berichtes des Dr. med. M.________ vom 24. Juni 1995, für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1994 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Rente, für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 28. Februar 1997 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 52 % ebenfalls eine halbe Rente und ab 1. März 1997, basierend auf einer Invalidität von 100 %, eine ganze Rente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 1999, bestätigt durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2000, insofern teilweise gut, als es auch für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 28. Februar 1997 einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 61 % erkannte.
A.b Nachdem H.________ am 16. Februar 2001 bei der BVK um die Ausrichtung von beruflichen Vorsorgeleistungen hatte ersuchen lassen, veranlasste diese u.a. die Erstellung eines Gutachtens durch Frau Dr. med. R.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, welches am 20. Mai 2003 ausgefertigt wurde. Gestützt darauf lehnte die Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht mangels des zeitlich und sachlich erforderlichen Zusammenhanges zwischen der während des durch das Arbeitsverhältnis bei der Kasse C.________ begründeten Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der seit August 1993 bestehenden Invalidität mit Schreiben vom 7. Mai 2004 ab.
B.
Am 15. Dezember 2004 liess H.________ Klage gegen die BVK erheben und zur Hauptsache beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 23. Juli 1990 die reglementarischen Invalidenleistungen auf der Basis einer 61%igen Invalidität und ab 1. Dezember 1996 auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nach Eingang der Beschwerdeantwort.
Während die BVK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.
Im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, nach Eingang der Beschwerdeantwort durch die BVK sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
2.1 Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Ein geordnetes Verfahren hat sich im Rahmen gesetzlicher Formen und Fristen zu halten und erträgt keinen unbegrenzten Austausch weiterer Schriften. Die gerichtliche Anordnung eines gesetzlich ausnahmsweise zulässigen weiteren Schriftenwechsels bedarf daher besonderer Gründe, beispielsweise wenn wesentliche Argumente erst in der Vernehmlassung der Gegenpartei vorgebracht werden (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil G. vom 13. August 2003, I 204/02, Erw. 1.1.2). Ob dies zutrifft, kann das Gericht erst beurteilen, wenn die betreffende Rechtsschrift vorliegt.
2.2 Die letztinstanzliche Vernehmlassung der BVK vom 2. Mai 2006, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt worden ist, enthält keine neuen, im bisherigen Verfahren noch nicht erhobenen Argumente. Ferner werden auch keine bisher unbekannte Beweismittel zu bereits vorgebrachten Einwendungen eingereicht. Das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist mithin abzuweisen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der BVK hat. Besteht zwischen der während der Versicherungsdauer vom 18. Juni bis 20. Juli 1990 bzw. - in Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) - bis 19. August 1990 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität, welche den Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung ab 1. August 1993 begründet hat, sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, wird die BVK leistungspflichtig.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Beantwortung dieser Frage auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).
Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 22. Dezember 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist vorliegend somit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil A. vom 30. November 2005, B 41/05, Erw. 2; vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik auch lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]).
3.1.2 Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; SZS 2004 S. 446 [Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01] sowie 2003 S. 507 f. [Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02] und 509 f. [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]) nichts geändert. Diese Rechtsprechung wurde im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) und den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (vgl. ferner die in BGE 130 V 501 nicht publizierte [aber in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 veröffentlichte] Erw. 2.2 des Urteils B. vom 13. Juli 2004, B 45/03; Urteile W. vom 2. Dezember 2004, B 51/04, Erw. 3.2, und I. vom 28. Mai 2002, B 73/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2
3.2.1 Beizufügen bleibt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 f. Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; Geltung dieser Praxis auch unter der Herrschaft des ATSG: BGE 132 V 1 und Urteil R. vom 27. Juni 2006, I 89/06, Erw. 2).
3.2.2 Die BVK ist über die den Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 26. August 1997 vorangehenden Vorbescheidverfahren (vom 12. August und 9. Dezember 1996 sowie 20. März 1997) nicht orientiert worden, weshalb eine Bindungswirkung entfällt. Ob die Vorsorgeeinrichtung überhaupt vom der Invalidenversicherung zu Grunde gelegten Invaliditätsbegriff ausgeht, was seitens der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die in § 29 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 27. Januar 1988 [in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung]; Zürcher Gesetzessammlung 177.21) enthaltene Definition der berufsvorsorgerechtlich massgeblichen Invalidität bestritten wird, braucht vor diesem Hintergrund nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. dazu aber das in SZS 2006 S. 144 auszugsweise wiedergegebene Urteil L. vom 17. Mai 2005, B 33/03). Im Folgenden ist somit frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 1993 geführt hat, eingetreten ist.
4.
4.1 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
4.2 Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juli bis 31. Oktober 1990 - und damit noch während des bis 19. August 1990 dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der BVK - vollständig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Anschliessend war sie vom 1. Dezember 1990 bis 30. Juni 1991 als Verwaltungsbeamtin bei der Forschungsanstalt D.________, vom 12. August bis 30. September 1991 beim Spital Y.________ und vom 1. November bis 6. Dezember 1991 bei E.________ - jeweils zu 100 % - angestellt. Mitte August 1992 begann sie eine Umschulung zur Arztgehilfin, welche sie ein Jahr später zufolge ungenügender schulischer Leistungen wieder abbrach. Von diesem Zeitpunkt bis im Juli 1994 bezog sie ein volles Arbeitslosentaggeld. Ab Ende Juli 1994 absolvierte sie, ebenfalls von der Invalidenversicherung unterstützt, einen einjährigen Ausbildungskurs für Pädagogik und Kleinkindererziehung an der Schule F.________. In der Folge war sie als Tagesmutter tätig.
4.2.1 Aus dem beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin erhellt, dass sie ab Dezember 1990 immer wieder in der Lage war, mehrmonatige vollzeitliche Arbeitseinsätze zu leisten. In den Jahren 1992/1993 und 1994/1995 absolvierte sie alsdann je während eines Jahres Zusatzausbildungen und erhielt dazwischen Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer vollständigen Vermittlungsfähigkeit ausbezahlt. Zu berücksichtigen gilt es hierbei, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat und auf deren einlässliche Erwägungen in allen Teilen verwiesen werden kann, dass eine Unterbrechung des - für die Bejahung des Vorsorgeanspruches erforderlichen - engen zeitlichen Zusammenhanges nicht nur anzunehmen ist, wenn die versicherte Person während einer bestimmten Zeit wieder in ihrer angestammten, dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, sondern auch dann, wenn sie in der Lage ist, eine Ausbildung zu absolvieren, die sie in gleichem Masse wie die Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten Arbeitstätigkeit beansprucht (Urteil M. vom 11. Februar 2003, B 42/02, Erw. 2.1). Dies ist sowohl für den Fall der - wenn auch abgebrochenen - Ausbildung zur Arztgehilfin wie auch derjenigen zur Kindererzieherin zu bejahen. Ferner hatte die Beschwerdeführerin, indem sie jedenfalls für den Zeitraum von November 1993 bis Juli 1994 (vgl. auch das nicht veröffentlichte Urteil H. vom 31. Mai 1996, I 93/96) auf der Basis einer uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezog, nach aussen unmissverständlich kundgetan, vollständig arbeitsfähig zu sein (SZS 2003 S. 509 [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]; Urteil M. vom 11. Februar 2003, B 42/02, Erw. 2.1).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hatte somit nach dem Ende des bis 19. August 1990 bestehenden Vorsorgeverhältnisses bei der BVK nicht nur vorübergehend, sondern während längerer Zeit ihre Arbeitsfähigkeit vollumfänglich wiedererlangt, weshalb praxisgemäss der zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde. Zu präzisieren gilt es, dass der Begriff des vollen Leistungsvermögens einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers stets ein relativer ist. Während die eine Person, welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird, in der Lage ist, auch einen entsprechenden Einsatz zu erbringen, ist eine andere, bei grundsätzlich ebenfalls uneingeschränkter Leistungsfähigkeit, lediglich imstande, mittelmässige oder gar unterdurchschnittliche Arbeit zu verrichten. Der zeitliche Konnex muss indes als unterbrochen angesehen werden, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der letztgenannten Kategorie ein neu eingegangenes Arbeitsverhältnis oder eine vom Anforderungsprofil her gleichgeartete neue Ausbildung jedenfalls im Rahmen des bisherigen Leistungsvermögens zu versehen vermag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Tätigkeit bei der Kasse C.________ zwar zumeist vollzeitlich erwerbstätig war, diese Arbeitsstellen aber auch damals schon aus diversen Gründen (seit Kindheit bestehende Augenprobleme, familiäre Belastungssituation als allein erziehende Mutter mit drei Kindern etc.) jeweils nur von kurzer Dauer waren (vgl. insbesondere die diesbezügliche Aufstellung im Gutachten der Frau Dr. med. R.________ vom 20. Mai 2003, S. 3 f.), lassen den Schluss zu, dass sie im Rahmen der ab Dezember 1990 aufgenommenen Arbeitsstellen und Ausbildungen eine Leistung erbracht hat, die durchaus derjenigen bei der Kasse C.________ bzw. in den vorangegangenen Beschäftigungen entsprochen hat. Es handelte sich dabei um auf einem gleichwertigen Niveau erbrachte Tätigkeiten und - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nicht um blosse Arbeitsversuche.
4.3 Mit der Verneinung des engen zeitlichen Zusammenhanges kann zufolge des kumulativen Erfordernisses der beiden Voraussetzungen an sich offen bleiben, ob die enge sachliche Konnexität erfüllt ist. Anzumerken bleibt, dass Dr. med. M.________ als Gründe für die vom 11. Juli bis 31. Oktober 1990 dauernde Arbeitsunfähigkeit in seinem Bericht vom 20. Oktober 1990 eine schwere Myopie, einen Verdacht auf Low Tension Glaukom, eine psychische Überforderung mit reaktiver Depression, eine Hepatopathie bei wahrscheinlichem Aethylabusus, ein rezidivierendes cervico-cephales Syndrom, ein chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule und leichten degenerativen Veränderungen, Adipositas und eine leichte Hypertonie angegeben hatte. Am 24. Juni 1995 diagnostizierte derselbe Arzt ein chronisches lumbospondylogenes und cervico-cephales Schmerzsyndrom, ein Fibromyalgie-Syndrom, einen Diabetes mellitus Typ II, eine Hypertonie, eine Adipositas, eine verminderte psychische Belastbarkeit sowie eine hochgradige Myopie. In Berufen wie Arztsekretärin oder Kindergärtnerin schätze er die Beschwerdeführerin als nurmehr zu 50 % einsatzfähig ein. Frau Dr. med. R.________ stellte im Rahmen ihrer Expertise vom 20. Mai 2003 sodann die Diagnose eines Status nach akuter Bindehautentzündung am 6. Juli 1990 bei Keratitis sicca, einer hochgradigen Kurzsichtigkeit mit eingeschränkter Binokularität (Sehstörung seit Jugend), einer jahrelangen psychosozialen Überlastungssituation (Essstörung, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung), eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, bekannt seit 1988, Sturz auf das Gesäss am 29. November 1996, Status nach Hemilaminektomie L2 beidseits mit Luxatentfernung und interkorporeller Spondylodese L2/3, Klinik Z.________ Januar 1997, Spinalkanalstenose, eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, bekannt seit 1992, eines hyperreaktiven Bronchialsystems mit zeitweise asthmaähnlichen Symptomen, abgeklärt im Januar 2002, eines chronischen Juckreizes unklarer Herkunft, eines hohen Blutdrucks und einer hypertensiven Herzkrankheit mit atypischer Angina pectoris, einer 1991 diagnostizierten Fibromyalgie, massiven Übergewichts sowie eines Status nach operativem Peronäussehnentransfers am 5. März 2003 wegen Rückfussinstabilität links. Der beschriebene Beschwerdeverlauf enthält immerhin gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die während des Vorsorgeverhältnisses bei der BVK eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf gesundheitlichen Gründen beruhte, welche später - zusammen mit dem Augenleiden - neben anderen Faktoren zu der eine Rente der Invalidenversicherung auslösenden Invalidität geführt haben. Angesichts dieser Sachlage erscheint das Element des Sachzusammenhanges zumindest nicht ausgeschlossen, was jedoch, wie bereits dargelegt wurde, keiner abschliessenden Beurteilung bedarf.
Es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: