BGer 1P.646/2006 |
BGer 1P.646/2006 vom 24.10.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.646/2006 /ggs
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Urteil vom 24. Oktober 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigungsgesuch,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 14. September 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ erstattete mit Schreiben vom 24. Mai 2006 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige unter anderem gegen die Oberrichterin Helen Kneubühler Dienst und die Oberrichter Thomas Seeger und Roger Wyler wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch und ungetreuer Amtsführung. Am 26. Juni 2006 übermittelte der Oberstaatsanwalt die Eingabe der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrates. Diese behandelte die Sache als Gesuch um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafverfolgung und wies dieses mit Beschluss vom 14. September 2006 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 2. Oktober 2006 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
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2.
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Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).
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Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinander. Auch soweit er unter Berufung auf BGE 132 I 92 E. 1.6 S. 96 und Art. 18 Abs. 2 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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4.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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