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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 39/06
Urteil vom 3. November 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, 4005 Basel
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 1. September 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1955 geborene, aus Tunesien stammende M.________ ist deutscher Staatsangehöriger und war als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt ab Februar 2000 als Kellner im Restaurant X.________. Ab 1. April 2000 war er wegen Schulterschmerzen und weiterer Beschwerden arbeitsunfähig. Am 19. Mai 2000 wurde ihm das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2000 gekündigt. Nach ambulanter Behandlung unterzog er sich in der Zeit vom 29. Januar bis 15. Februar 2001 einer stationären Rehabilitation im Spital Y.________, wo nebst einer muskulären Dysbalance im linken Schulterbereich und einer Haltungsinsuffizienz ein Tinnitus links sowie unklare Dysästhesien in der linken Gesichtshälfte festgestellt wurden; ferner wurde auf eine psychosoziale Problematik hingewiesen und der Verdacht auf eine beginnende depressive Entwicklung geäussert. Im Austrittsbericht vom 9. März 2001 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Entlassung bis 4. März 2001, von 50 % für die Zeit vom 5. bis 25. März 2001 und von 0 % ab 26. März 2001 angegeben.
Am 21. Februar 2001 erlitt M.________ einen bei der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Verkehrsunfall, als er bei einer Autobahneinfahrt in Z.________ bremste und ein nachfolgendes Fahrzeug in den von ihm gelenkten Personenwagen stiess. Er zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Im Anschluss an den Unfall klagte er über Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und eine zunehmende depressive Verstimmung. Trotz eingehender medizinischer Abklärungen liessen sich für die geltend gemachten Beschwerden keine organischen Grundlagen finden. Die durchgeführte physiotherapeutische und chiropraktische Behandlung brachte keinen wesentlichen Erfolg. Vom 19. Juni bis 24. Juli 2002 hielt sich M.________ zur Abklärung und Behandlung in der Rehaklinik A.________ auf, wo u.a. eine neuropsychologische und psychosomatische Untersuchung durchgeführt wurden. Im Austrittsbericht vom 12. August 2002 wurden die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Status nach HWS-Distorsion und vorbestehendem zervikozephalem und zervikospondylogenem Syndrom linksbetont, einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie eines Tinnitus links gestellt. Für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit wurde der Versicherte ab 29. Juli 2002 als ganztags arbeitsfähig erklärt. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Juli 2003 sowie orthopädischen, psychiatrischen und neurologischen Beurteilungen durch Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin erliess die SUVA am 5. Mai 2004 eine Verfügung, mit der sie die Leistungen auf den 30. April 2004 mit der Begründung einstellte, es lägen keine organischen Unfallfolgen vor und die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat unfallkausal. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. August 2004 ab.
A.b Am 7. Februar 2001 hatte sich M.________ mit dem Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Eine von der IV-Stelle Basel-Landschaft angeordnete Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), wurde am 28. Januar 2003 nach sechs Tagen abgebrochen, weil der Versicherte über starke Schmerzen und Konzentrationsstörungen klagte. Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Beizug weiterer Akten, einschliesslich eines von der Landesversicherungsanstalt B.________ in Auftrag gegebenen Gutachtens des Dr. med. S.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18. April 2005, erliess die IV-Stelle am 23. September 2005 Verfügungen, mit denen sie dem Versicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 63 % für die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach.
B.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. August 2004 beschwerte sich M.________ und beantragte, in Aufhebung des Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 30. April 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Invalidenrente, auszurichten.
In Gutheissung der Beschwerde bejahte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. September 2005 den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 21. Februar 2001 und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie prüfe, inwieweit die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen sei und sich daraus eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ergebe; ferner habe sie einen allfälligen Integritätsschaden zu beurteilen.
C.
Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Einspracheentscheid vom 3. August 2004 zu bestätigen; eventuell sei die Sache zum materiellen Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
M.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht die SUVA eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 9. Januar 2006 sowie ein fachneurologisches Gutachten des Universitätsspitals C.________ zuhanden der Sparkassen Versicherung, vom 27. Juli 2005 ein. Der Beschwerdegegner beantragt, die genannten Berichte seien aus dem Recht zu weisen, weil das Gutachten der Neurologischen Universitätsklinik C.________ ohne sein Einverständnis und auf Grund eines Geheimnisbruchs der beteiligten Haftpflichtversicherung an die SUVA gelangt sei. Das psychiatrische Aktengutachten habe unbeachtlich zu bleiben, weil andernfalls das Waffengleichheitsgebot verletzt werde. Ferner könne auch das zu Handen der deutschen Landesversicherungsanstalt erstellte und am 3. August 2005 zu den IV-Akten gelegte Gutachten des Dr. med. S.________ vom 18. April 2005 nicht als zulässig und beweistauglich erachtet werden, weil es von einem ausländischen Experten unter Gesichtspunkten der deutschen Sozialgesetzgebung erstellt worden sei, welche sich in den hier streitigen Fragen von der schweizerischen Lehre und Praxis unterscheide.
1.2 Der SUVA steht es grundsätzlich frei, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und während der Rechtsmittelfrist neue Beweismittel einzureichen (vgl. BGE 127 V 353 ff.). Das rechtliche Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bleibt dadurch gewahrt, dass der Beschwerdegegner dazu Stellung nehmen und seinerseits neue Beweismittel einreichen kann, wovon er denn auch Gebrauch gemacht hat. Der Beweiswert der von der SUVA eingereichten medizinischen Berichte und Gutachten richtet sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Als zulässige und der freien Beweiswürdigung unterliegende Beweismittel gelten auch die Amtsberichte von SUVA-Ärzten (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee), selbst wenn sie im erst- oder letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeholt werden (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 282 [Urteil C. vom 1. Mai 1997, U 43/96]; Urteil R. vom 21.10.03, U 255/00, Erw. 1.2). Der SUVA steht es sodann frei, Gutachten versicherungsexterner Stellen beizuziehen; einer vorgängigen Anhörung des Versicherten bedarf es nicht (BGE 125 V 332 ff.). Ob die SUVA unter Verletzung von Rechtsvorschriften in den Besitz des vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Gutachtens gekommen ist, bedarf keiner näheren Abklärung, weil dieses für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Was schliesslich das Gutachten des deutschen Versicherungsträgers betrifft, sind die erhobenen Einwendungen, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2), insbesondere bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 [Urteil S. vom 12. September 1994, U 183/93), zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die vom Beschwerdegegner ab dem 1. Mai 2004 geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Februar 2001 stehen.
3.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner schon vor dem Unfall an einem zervikospondylogenen und zervikozephalen Syndrom sowie an Schwindelbeschwerden und Tinnitus gelitten hat (Berichte des Spitals Y.________ vom 25. Oktober 2000 und 19. Dezember 2000). Er stand deshalb in ambulanter und vom 29. Januar bis 15. Februar 2001 in stationärer ärztlicher Behandlung und war arbeitsunfähig. Nach dem Unfall klagte er über Nacken-, Kopf- und Schulterbeschwerden, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine depressive Verstimmung. Während vor dem Unfall die Schulterbeschwerden im Vordergrund gestanden hatten, waren nach diesem Ereignis die Nacken- und Kopfschmerzen dominant (Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, über die Untersuchung vom 22. Januar 2004). Der Beschwerdegegner hatte indessen schon vor dem Unfall auch über Beschwerden an der HWS geklagt (vgl. Bericht des Dr. med. I.________, Chiropraktor SCG-ECU, vom 9. April 2001). Es wurden denn auch entsprechende radiologische und MRI-Untersuchungen durchgeführt. Zudem hatten schon vor dem Unfall Kopfschmerzen (zervikozephales Syndrom), Schwindelbeschwerden, Tinnitus sowie Anzeichen einer beginnenden depressiven Entwicklung bestanden. Daraus folgt, dass es sich bei der im Anschluss an den Unfall vom 21. Februar 2001 aufgetretenen Symptomatik nicht um einen neuen, vom früheren Beschwerdebild unabhängigen Gesundheitsschaden handelte. Neu waren eine Bewegungseinschränkung der HWS, Übelkeit, starke Ermüdbarkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen; im Übrigen war es zu einer Verstärkung und teilweisen Verlagerung der bisherigen Beschwerden gekommen. Es kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass der vorbestehende Gesundheitsschaden vor Eintritt des Unfalls behoben war. Zwar hatte die stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Spitals Y.________ zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt, sodass bei Austritt aus der Klinik mit einer steigenden Arbeitsfähigkeit gerechnet werden konnte (Bericht dieses Spitals vom 9. März 2001). Es haben jedoch weiterhin behandlungsbedürftige und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerden bestanden. Am 7. Februar 2001 und damit schon vor dem Unfall hatte sich der Beschwerdegegner zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet, welche ihm nach der gescheiterten beruflichen Abklärung eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % und einer seit April 2000 bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zusprach. Davon, dass es im Anschluss an den Unfall zu einer Verschlimmerung einer vorbestehenden Symptomatik und teilweise zu neuen Beschwerden gekommen ist, geht auch der behandelnde Arzt und Chiropraktor Dr. med. I.________ aus, welcher im Bericht vom 17. Mai 2001 ausführt, die HWS-Distorsion habe zu einer "zusätzlichen Beschwerdeüberlagerung" des vorbestehenden zervikozephalen und zervikothorakalen Schmerzsyndroms und einer zunehmenden depressiven Entwicklung geführt. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Ausdehnung der Schmerzsymptomatik, sodass aus neurologischer Sicht auf eine psychische Beteiligung und eine Schmerzverarbeitungsstörung geschlossen wurde (Berichte des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 7. März 2002 und der Frau Dr. med. O.________, Neurologie FMH, vom 14. April 2003). Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung liessen sich keine wesentlichen somatischen Befunde mehr feststellen, und es ist aufgrund der medizinischen Akten anzunehmen, dass das Beschwerdebild praktisch ausschliesslich durch psychische bzw. psychosomatische Faktoren bestimmt war.
3.2 Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen ist davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfall eine depressive Entwicklung eingesetzt hat, welche sich im Anschluss an den Unfall verstärkte und im Januar 2003 offenbar ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdegegner die von der IV angeordnete Abklärung abbrach. Im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik A.________ vom 25. Juni 2002 gelangte Dr. med. R.________ zum Schluss, aufgrund der aktuellen Symptomatik lasse sich ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild im Sinne einer Major-Depression nicht feststellen. Das heutige Bild sei geprägt von verschiedenen Angstsymptomen, einschliesslich Angst um die Zukunft und das weitere wirtschaftliche Überleben. Dazu kämen Befindlichkeitsstörungen, wie sie oft bei chronischen Schmerzproblemen zu beobachten seien. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Der behandelnde Psychiater Dr. med. N.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, bestätigte in einem Bericht zuhanden der IV vom 27. März 2003 die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22. In dem ebenfalls der IV erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 3. Mai 2005 führt Dr. med. W.________ aus, im Anschluss an den Unfall sei es zu einer depressiven Fehlverarbeitung im Sinne einer depressiven Entwicklung bzw. einer lang anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gekommen. Die depressive Störung zeige auch multiple psychosomatische Symptome. Ob diese der depressiven Störung zugeordnet oder als eigenständiges Krankheitsbild, d.h. als Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) zu kodieren sei, bleibe Ermessenssache. In der von der SUVA mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten psychiatrischen Stellungnahme vom 9. Januar 2006 führt Frau Dr. med. K.________ aus, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesenen Symptome müssten als Ausdruck einer Somatisierungsstörung interpretiert werden, welche gemäss ICD-10 synonym als multiple psychosomatische Störung bezeichnet werde und häufig von Depression und Angst begleitet sei. Dass nach dem Unfallereignis die affektive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung zugenommen habe, sei nachvollziehbar. Im Zeitpunkt, als die Diagnose einer Anpassungsstörung durch den behandelnden Arzt bestätigt worden sei, hätte sie nach den Richtlinien der ICD-10 jedoch nicht mehr gestellt werden dürfen. Eine Somatisierungsstörung nimmt auch Dr. med. S.________ im Gutachten vom 18. April 2005 an. Auf Grund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sich die teilweise vorbestehende depressive Störung im Anschluss an den Unfall verstärkt und zu einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und in der Folge zu einer Somatisierungsstörung entwickelt hat, womit sich die festgestellte Ausweitung der Beschwerdesymptomatik erklären lässt. Hinsichtlich der Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Unfall zu einer Verschlimmerung vorbestehender Beeinträchtigungen geführt hat, welche im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch angedauert hat, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang grundsätzlich zu bejahen ist. Fraglich bleibt, ob es sich bei der diagnostizierten Somatisierungsstörung um ein Leiden handelt, welches der Beschwerdegegner bei Aufbietung der ihm zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden vermöchte (vgl. hiezu BGE 130 V 352 ff. und 396 ff., 131 V 49 ff.), wie Dr. med. S.________ annimmt. Diese Frage kann indessen offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner leidet an keinen objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen. Bezüglich des Zervikalsyndroms liessen sich weder Läsionen noch pathologische neurologische Befunde feststellen (Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. H.________, Neurologe, vom 9. Februar 2004, erwähnter Bericht der Frau Dr. O.________) Die klinisch festgestellte leichte Bewegungseinschränkung der HWS stellt für sich allein keine objektiv nachweisbare Unfallfolge dar. Die Schwindelbeschwerden und der Tinnitus waren vorbestehend und ebenfalls nicht objektivierbar, weshalb Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, im Bericht vom 4. August 2000 auf funktionelle Störungen schloss. Der in Zusammenhang mit den neuropsychologischen Störungen von Dr. med. I.________ geäusserte Verdacht auf eine milde traumatische Hirnverletzung (Bericht vom 3. Mai 2001) konnte nicht bestätigt werden. Jedenfalls fehlt es auch in dieser Hinsicht an objektiv nachweisbaren Unfallfolgen (vgl. hiezu Urteil S. vom 10.2.06, U 79/05, mit Hinweis auf L.________, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 164 f.). Mangels hinreichend objektivierbarer organischer Befunde ist eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen (BGE 123 V 102 Erw. 3b mit Hinweisen). Dabei stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach der für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS bzw. Schädel-Hirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 359 ff. u. 369 ff.) oder nach den für psychische Unfallfolgen massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.) zu erfolgen hat. Praxisgemäss ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer ähnlichen Verletzung der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, die psychische Problematik jedoch bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Erfolgt die Adäquanzprüfung in einem späteren Zeitpunkt, ist zu fragen, ob im Verlauf der gesamten Entwicklung seit dem Unfall die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]). Sind die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (teilweise) gegeben, ist mit Bezug auf im Anschluss an den Unfall auftretende psychische Störungen des Weiteren zu fragen, ob es sich hiebei um Symptome des erlittenen Traumas oder um eine selbständige Gesundheitsschädigung handelt. Dabei sind für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]).
4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die physischen Beeinträchtigungen sowohl unmittelbar nach dem Unfall als auch im weiteren Verlauf im Vergleich zum psychischen Beschwerdebild im Vordergrund gestanden haben, weshalb die Adäquanzbeurteilung nach BGE 117 V 359 ff. zu erfolgen habe. Damit bleibt indessen unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner bereits vor dem Unfall an einem psychisch bzw. psychosomatisch beeinflussten Beschwerdebild gelitten hat und sich schon kurz nach dem Unfall psychische Beeinträchtigungen gezeigt haben, welche auf eine erhebliche Fehlverarbeitung schliessen liessen und sich innert verhältnismässig kurzer Zeit zu einer Somatisierungsstörung entwickelt haben. Anderseits konnten die nach dem Unfall neu bzw. verstärkt aufgetretenen Beschwerden auf somatischer Grundlage nicht oder jedenfalls nicht hinreichend erklärt werden. Nachdem Dr. med. I.________ bereits im Bericht vom 17. Mai 2001 eine zunehmende depressive Verstimmung sowie Anzeichen einer vegetativen Dysbalance festgestellt hatte, berichtete auch die Neurologische Klinik des Kantonsspitals D.________ über eine allenfalls zu behandelnde psychische Störung. Dr. med. U.________ stellte im Bericht vom 7. März 2002 eine Diskrepanz zwischen dem nur leicht ausgeprägten Zervikalsyndrom und den geltend gemachten Schmerzen fest und erachtete eine psychiatrische Abklärung als unbedingt empfehlenswert. Diese fand im Sommer 2002 in der Rehaklinik A.________ statt und führte zur Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22. Aus den weiteren Arztberichten, insbesondere denjenigen der Neurologin Dr. med. O.________ vom 1. Juli 2003 und des Psychiaters Dr. med. N.________ vom 27. März 2003 geht hervor, dass für die andauernden Beschwerden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit vorwiegend psychische Faktoren ursächlich waren. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die psychischen Faktoren bereits kurz nach dem Unfall eine wesentliche Rolle gespielt haben und im gesamten Verlauf bis zum Beurteilungszeitpunkt eindeutig im Vordergrund gestanden haben. Die Adäquanzprüfung hat daher nach der für psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung zu erfolgen, wie die SUVA zu Recht geltend macht. Dabei kann offen bleiben, ob dies nicht schon deshalb zu gelten hat, weil es sich bei den bestehenden psychischen Beeinträchtigungen um eine selbständige Gesundheitsschädigung handelt, deren Adäquanz nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu prüfen ist.
5.
5.1 Praxisgemäss werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Davon ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch im vorliegenden Fall auszugehen. Nach dem von den Beteiligten ausgefüllten Unfall-Protokoll und der Schadensanzeige beim Haftpflichtversicherer hatte der Beschwerdegegner mit seinem Personenwagen (Seat Marbella) bei der Einmündung T.________ auf die Autobahn A2 in Z.________ abgebremst, worauf das nachfolgende Fahrzeug (Chrysler Voyager) in das Heck seines Wagens stiess. Dabei wurden die hintere Stossstange und das Kofferraumschloss beschädigt; zudem wurde der Fahrersitz aus der Halterung gerissen. Am anderen Fahrzeug entstand kein Schaden. In der vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Fahrzeugexpertise wurden die Reparaturkosten mit Fr. 1'233.- beziffert. Einschliesslich der Mietkosten für einen Ersatzwagen und weiterer Leistungen belief sich die Garagenrechnung auf Fr. 1'933.80. In der ebenfalls vom Haftpflichtversicherer veranlassten biomechanischen Kurzbeurteilung vom 3. Mai 2002 gelangten Prof. Dr. med. F.________/Dr. sc. techn. J.________ zum Schluss, dass sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des vom Beschwerdegegner gesteuerten Personenwagens innerhalb der für den Normalfall geltenden Harmlosigkeitsgrenze von 10-15 km/h hielt. Beim Unfall hat der Beschwerdegegner keine äusseren Verletzungen erlitten. Zudem kann die erlittene HWS-Distorsion nicht als schwer qualifiziert werden. Auf Grund des Unfallhergangs, wie er sich aus den Akten ergibt, der Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen ist das Ereignis vom 21. Februar 2001 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
5.2 Der Unfall vom 21. Februar 2001 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc [Urteil K. vom 20. November 1998, U 287/97]; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [Urteil S. vom 31. Mai 2000, U 248/98]) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.3. [erwähntes Urteil C.]). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]). Solche Umstände sind hier nicht ausgewiesen. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Nachdem schon vor dem Unfall physiotherapeutische und chiropraktische Massnahmen u.a an der HWS durchgeführt worden waren, folgten nach dem Unfall weitere ambulante physiotherapeutische und chiropraktische Behandlungen, ergänzt durch elektrotherapeutische und mobilisierende Massnahmen an der HWS und BWS sowie eine medizinische Trainingstherapie. Vom 19. Juni bis 24. Juli 2002 fand in der Rehaklinik A.________ eine stationäre Abklärung und Behandlung statt nach deren Abschluss eine Fortsetzung der Physiotherapie als nicht erforderlich bezeichnet wurde. Auch wenn in der Folge weiterhin ein- bis zweimal wöchentlich Physiotherapie durchgeführt wurde, liegt keine ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor. Eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS ist im Allgemeinen noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen [erwähntes Urteil C.]). Die Fortsetzung der Physiotherapie erfolgte zudem offenbar im Sinne einer Erhaltungstherapie (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. P.________ vom 30. Juni 2003), so dass insgesamt nicht von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden kann (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen). Im Übrigen stand ab März 2002 die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund, welche bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile S. vom 10.2.06, U 79/05, F. vom 25.10.02, U 343/02, und B. vom 7.8.02, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Vielmehr war es die psychische Symptomatik, welche zu einem protrahierten Heilungsverlauf geführt hat. Zum Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner nach dem Unfall zunächst voll arbeitsunfähig war. Nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik A.________ wurde er ab 29. Juli 2002 für eine geeignete leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten als ganztags arbeitsfähig erklärt. Der behandelnde Arzt Dr. med. I.________ bescheinigte für die Folgezeit zwar weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit überwiegend psychisch bedingt war. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Mai 2005 bestätigte Dr. med. W.________ eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %, wobei er den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2001 festsetzte. Dr. med. N.________ hatte im Bericht vom 27. März 2003 sogar auf eine psychisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit seit März 2000 geschlossen, welcher Einschätzung sich Frau Dr. med. K.________ in der psychiatrischen Beurteilung der SUVA vom 4. Februar 2004 anschloss. Demgegenüber wurde von Dr. med. H.________ aus neurologischer Sicht - unter der Voraussetzung einer vorgängigen Verbesserung der körperlichen Fitness - eine volle Arbeitsfähigkeit bei nur geringfügigen Anpassungen selbst in der Tätigkeit als Kellner angenommen. Auf Grund dieser ärztlichen Angaben, von welchen abzugehen kein Anlass besteht, kann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff. [Urteil L. vom 30. August 2001, U 56/00]). Aus den gleichen Gründen dürfte auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt sein. Jedenfalls ist es nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.