Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 746/05
Urteil vom 6. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
H.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 14. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene H.________ war seit 1972 als Landschaftsarbeiter im Gartenbau tätig. Ab 1. August 2002 war er von seinem Hausarzt ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 6. Oktober 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Atembeschwerden, Asthma bronchiale, Morbus Vidal sowie Allergien bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene Arztberichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 17. März 2004 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, da ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und er damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dies bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004.
B.
Dagegen liess H.________ Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Versicherte einer gründlichen polydisziplinären medizinischen Begutachtung zu unterziehen, unter Einbezug insbesondere folgender Gebiete: Innere Medizin, Dermatologie, Neurologie, Ohren, Nasen, Hals, evt. Gastroenterologie und Psychiatrie.
2. Dem nur gebrochen Deutsch sprechenden Versicherten sei dazu ein Übersetzer zur Verfügung zu stellen.
3. Es seien ihm danach die gesetzlichen Leistungen zu erbringen."
Mit Entscheid vom 14. September 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde aufgrund eines Invaliditätsgrades von 16 % ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen:
"1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
2. Es sei eine gründliche polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen, für welche dem Beschwerdeführer ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird; evtl. sei die Angelegenheit zur Vornahme dieser Begutachtung zurückzuweisen.
3. Eventuell sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen."
Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragt der Beschwerdeführer ferner, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sei der Hausarzt Dr. med. U.________ als Zeuge zu befragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Hausarztes Dr. med. U.________. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen grundsätzlich schriftlich (Art. 110 in Verbindung mit Art. 132 OG). Wohl kann der Präsident gemäss Art. 112 OG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Dies geschieht jedoch nur ausnahmsweise, wenn der zu beurteilende Fall tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, die nicht allein aufgrund der Akten entschieden werden können (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 222 Erw. 4.2.3 [K 9/00]; Urteil X. vom 7. Dezember 2005 [K 68/05], Erw. 1 mit Hinweisen). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Eine Verhandlung - vor- und auch letztinstanzlich - ist entbehrlich, weil die Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen beantwortbar wären, ohne dass eine mündliche Verhandlung dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte. Soweit letztinstanzlich mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. U.________ ein neuer Zeuge angerufen wird, ist auf dessen Einvernahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern diese als geeignet erschiene, zur Klärung des Falles beizutragen (vgl. zum Ganzen: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 3.5 mit Hinweisen [Urteil X. vom 8. April 2004, I 573/03]). Dies umso mehr, als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt hat, die Berichte des Hausarztes Dr. med. U.________ würden weder klare Diagnosen noch eine nachvollziehbare Begründung der angegebenen bleibenden Erwerbsunfähigkeit enthalten.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 29 Abs. 1 IVG , Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung sowie hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und 352 Erw. 3a; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Anzumerken bleibt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) grundsätzlich ebenfalls Anwendung finden (BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3).
2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
3.1 Das kantonale Gericht stützt seine Beurteilung hauptsächlich auf die Berichte der Medizinischen Poliklinik X.________ vom 29. Januar 2004 und 2. Februar 2004. Es hat den Einwand, dass diesen Berichten aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten im Vorhinein kein Beweiswert zukomme, mit Grund verworfen. Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz erwogen, die genannten Berichte, worauf die IV-Stelle im Wesentlichen abgestellt hatte, seien in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, sodass ein Gutachtensauftrag im eigentlichen Sinne nicht zu erteilen war. Ferner ist festzuhalten, dass keinem der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ein konkreter Verdacht auf psychische Probleme mit Krankheitswert oder eine Hörbehinderung entnommen werden konnte. Dabei geht aus dem Bericht vom 2. Februar 2004 nicht nur hinreichend deutlich hervor, auf welche Tätigkeiten des Beschwerdeführers sich die Beurteilung bezieht, sondern auch, welche angepassten Tätigkeiten ihm noch zumutbar sind. Aus dem umfassend abgeklärten Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.2 Zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer in Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei ungenügend erhoben, sodass seine Gesundheitsbeschwerden und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit ohne eine gründliche polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht abgeklärt werden könnten.
Mit dem kantonalen Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, ist zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf die vorhandenen Akten, hauptsächlich auf die zuverlässigen Angaben in den Berichten der Medizinischen Poliklinik X.________ vom 29. Januar 2004 und 2. Februar 2004 abzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erübrigen sich zusätzliche spezialärztliche Abklärungen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in gesamtheitlicher Würdigung der medizinischen Befunde jedenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (d.h. leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Vermeidung der Exposition zu den bekannten Allergenen) zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.3 In erwerblicher Hinsicht hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen richtig ermittelt und der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt. Der Einkommensvergleich ergibt damit für die Zeit ab dem Jahr 2002 einen Invaliditätsgrad von rund 16 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: