BGer 7B.152/2006
 
BGer 7B.152/2006 vom 07.11.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.152/2006 /bnm
Urteil vom 7. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,
8023 Zürich.
Gegenstand
Neuschätzung/unentgeltlicher Rechtsbeistand,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 10. August 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Beschwerde von X.________ vom 25. August 2006 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 10. August 2006, womit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wie auch der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen (I. Abteilung) vom 3. Juli 2006 betreffend Neuschätzung von Grundstücken abgewiesen wurden,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz ausführt, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht auf das Begehren um eine Neuschätzung nicht eingetreten, weil der Rekurrent den verlangten Barvorschuss von Fr. 1'500.-- innert der einmaligen Nachfrist von 10 Tagen nicht geleistet habe,
dass sich der Beschwerdeführer mit dieser und den übrigen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt, sondern nach wie vor auf einer "hedonischen Schätzung" beharrt und den Vorschuss für die Kosten der Erstellung einer Neuschätzung wegen seiner finanziellen Not als Rechtsverweigerung und Nötigung betrachtet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift strafrechtliche Verfehlungen von Mitarbeitern einer Bank erwähnt werden und Ausführungen zur Darlehensforderung der Beschwerdegegnerin gemacht werden,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ausschliesslich die vor dem Bezirksgericht Horgen beantragte Neuschätzung, und nicht zu dieser einzig massgeblichen Problematik gehörten die gestellten Begehren und Fragen zum Bestand und zur Höhe der betriebenen (Grundpfand-)Forderung, worauf nicht einzutreten sei,
dass mit der Beschwerde in der Hauptsache die Grundpfandforderung der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wird, was - wie die Vorinstanz zutreffend befunden hat - im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG unzulässig ist,
dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass das Begehren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos wird (Art. 152 Abs. 1 OG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: