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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.627/2006 /ggs
Urteil vom 9. November 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Landgericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Kostenverlegung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Teilentscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 13. August 2004 beim Landgericht Uri (Zivilrechtliche Abteilung) Klage gegen Y.________ wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede ein. Das Landgericht Uri trat mit Entscheid vom 9. November 2004 auf diese Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 330.-- dem Kläger.
Dagegen erhob X.________ am 16. November 2004 Berufung beim Obergericht des Kantons Uri. Das Obergericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der gesetzmässigen Zusammensetzung der richterlichen Vorinstanz und hiess mit Teilentscheid vom 21. Januar 2005 die Berufung teilweise gut, hob den Entscheid des Landgerichts Uri vom 9. November 2004 auf und wies die Sache an das Landgericht Uri zurück, damit dieses in gesetzmässiger Besetzung über die Klage entscheide. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegte es je hälftig den Parteien und schlug die Parteikosten wett.
B.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 führte X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den obergerichtlichen Kostenentscheid. Das Bundesgericht trat am 18. März 2005 auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil der angefochtene Rückweisungsentscheid ein Zwischenentscheid sei; die darin getroffene Kostenregelung bewirke keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, sondern könne nach Ergehen des Endentscheids zusammen mit diesem oder auch isoliert angefochten werden (Entscheid 1P.131/2005).
C.
Am 2. Juni 2005 entschied die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts Uri erneut, dass auf die Ehrverletzungsklage von X.________ nicht einzutreten sei.
Dagegen erhob Walter Stöckli Berufung beim Obergericht des Kantons Uri. Dieses wies die Berufung am 13. Januar 2006 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Der obergerichtliche Entscheid wurde Walter Stöckli am 4. September 2006 zugestellt.
D.
Am 25. September 2006 erhob X.________ erneut staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 und 3 des obergerichtlichen Entscheids vom 21. Januar 2005.
E.
Das Landgericht und das Obergericht Uri haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Y.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie bereits im Bundesgerichtsentscheid vom 18. März 2005 dargelegt wurde, kann der Kostenentscheid vom 21. Januar 2005 nach Abschluss des kantonalen Verfahrens mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Kostenschuldner zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Obergericht begründete seinen Kostenentscheid damit, dass der Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz wieder offen sei. Gemessen an den in der Berufung gestellten Anträgen habe der Berufungskläger nur teilweise obsiegt, weshalb es sich rechtfertige, die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Das Obergericht stützte sich auf Art. 107 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Uri vom 23. März 1994 (ZPO/UR), wonach die Prozesskosten verhältnismässig auferlegt werden, wenn die Parteien teilweise unterliegen.
Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich (Art. 9 BV). Das Obergericht habe den Entscheid des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückgewiesen, damit dieses in gesetzmässiger Besetzung über die Klage entscheide. Es habe damit dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen. Mit dessen übrigen Anträgen habe sich das Obergericht nicht mehr befassen müssen und auch nicht mehr befassen können. Unter diesen Umständen hätte das Obergericht die Prozesskosten - zu denen sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten zählen (Art. 104 Abs. 1 ZPO/UR) - entweder dem Staat (gemäss Art. 108 Abs. 4 ZPO/UR) oder allenfalls dem Beschwerdegegner (gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO/UR) überbinden müssen. Dagegen sei es absolut stossend, wenn der Beschwerdeführer für offensichtliche Fehler der urnerischen Gerichte (hier: des Landgerichts Uri betreffend Besetzung) aufzukommen habe, obwohl ihm in diesem Punkt von der Rechtsmittelinstanz vollumfänglich Recht gegeben worden sei.
3.
Art. 107 ZPO/UR, auf den das Obergericht seinen Kostenentscheid stützte, enthält das Prinzip der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip. Ein Beschwerdeführer unterliegt grundsätzlich ganz oder teilweise, wenn er mit seinen Anträgen nicht bzw. nicht vollständig durchdringt.
In seiner Berufungsschrift hatte der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten; eventuell sei die Klage an die zuständige Strafbehörde zu überweisen; subeventuell sei über den Klageantrag Nr. 2 materiell zu entscheiden. In der Berufungsbegründung legte der Beschwerdeführer dar, dass das Landgericht falsch besetzt gewesen sei und der angefochtene Beschluss schon deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Berufungsschrift S. 3 Ziff. 2). Anschliessend begründete er, weshalb das Landgericht seines Erachtens für die Ehrverletzungsklage zuständig sei und auf die Klage eintreten müsse.
Das Obergericht beschränkte den Prozess vorläufig auf die Frage der gesetzeskonformen Zusammensetzung des Landsgerichts Uri. Mit Teilentscheid vom 21. Januar 2005 hielt es fest, dass die Vorinstanz nicht gesetzeskonform besetzt gewesen sei; verfahrensrechtlich habe dies zur Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese über die Sache in gesetzeskonformer Besetzung entscheide.
Unter diesen Umständen konnte das Obergericht den weiteren Hauptantrag des Beschwerdeführers - die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten - wie auch dessen Eventualanträge nicht mehr prüfen. Vielmehr musste zunächst das Landgericht in richtiger Besetzung erneut entscheiden. Damit war - wie das Obergericht an sich zutreffend dargelegt hat - der Ausgang des Verfahrens wieder offen.
Dies hat jedoch nicht ein teilweises Unterliegen des Beschwerdeführers zur Folge: Nachdem das Gericht, im Einverständnis beider Parteien, den Prozess auf die Frage der gesetzmässigen Zusammensetzung der Vorinstanz beschränkt und diesbezüglich einen Teilentscheid gefällt hatte, musste auch das Obsiegen oder Unterliegen der Parteien anhand dieses beschränkten Prozessgegenstands beurteilt werden, und nicht anhand von Anträgen, die andere, vorderhand ausgeklammerte Rechtsfragen betrafen. Hinsichtlich der Besetzungsrüge obsiegte der Beschwerdeführer vollständig. Insofern war es willkürlich, ihm einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zu versagen.
4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid ist aufzuheben. Das Obergericht wird deshalb erneut über die Kosten des ersten Berufungsverfahrens entscheiden müssen.
Nachdem die angefochtene Kostenverlegung im Zusammenhang mit der fehlerhaften Besetzung des Landgerichts Uri im erstinstanzlichen Verfahren steht, erscheint es nicht gerechtfertigt, dem privaten Beschwerdegegner Kosten aufzuerlegen. Der Kanton Uri hat daher den Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 OG). Dagegen sind dem Kanton keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Uri vom 21. Januar 2005 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Landgericht, Zivilrechtliche Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: