Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 258/06
Urteil vom 10. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 31. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1948 geborene S.________ war seit 1987 im internen Transportdienst des Kantonsspitals X.________ angestellt - und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert -, als er am 2. Januar 2001 während der Arbeit stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Die behandelnden Ärzte stellten eine grosse Rotatorenmanschettenruptur rechts fest und führten am 10. April 2001 eine Arthroskopie, eine Acromioplastik und eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion durch. Nachdem S.________ am 6. September 2002 abschliessend kreisärztlich untersucht worden war, kündigte die SUVA am 13. November 2002 die Einstellung der bisher erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Dezember 2002 an, behielt sich die Prüfung weitergehender Versicherungsleistungen indes vor. Mit Verfügung vom 11. März 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003, sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dies bestätigten das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Entscheid vom 25. November 2004) wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 18. Mai 2005 [U 31/05]).
A.b Am 10. November 2003 verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt, an welche S.________ mit Anmeldung vom 13. Mai 2002 gelangt war, die Ausrichtung einer vom 1. März bis 31. Dezember 2002 befristeten halben Invalidenrente. Für die Zeit ab 1. Januar 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch zufolge einer nurmehr im Umfang von 24 % bestehenden Invalidität. Daran hielt sie auf Einsprache hin, u.a. nach Beizug von Berichten des Dr. med. M.________, Oberarzt der Orthopädisch-Traumatologischen Abteilung der Orthopädischen Universitätsklinik, Kantonsspital X.________, vom 25. November 2003, des Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 31. Dezember 2003, des Dr. med. G.________, Oberarzt der Orthopädisch-Traumatologischen Abteilung der Orthopädischen Universitätsklinik, Kantonsspital X.________, vom 18. November 2004, des Dr. med. W.________, Oberarzt der Orthopädisch-Traumatologischen Abteilung der Orthopädischen Universitätsklinik, Kantonsspital X.________, vom 25. November 2004, des Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, vom 24. Mai und 19. Juli 2005 sowie des Dr. med. U.________, Orthopädie, Universitätsspital Y.________, vom 25. Juli 2005, fest (Einspracheentscheid vom 22. August 2005).
B.
In Gutheissung der hiegegen erhobene Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Entscheides an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 31. Januar 2006).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006 kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Sache zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen darüber vornehme, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die an der linken Schulter diagnostizierte Supraspinatusläsion neben den an der rechten Schulter bestehenden Beeinträchtigungen (persistierende Beschwerden bei Status nach Acromioplastik und Rotatorenmanschettenkonstruktion im April 2001 nach Unfall am 2. Januar 2001) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners zusätzlich einschränke. Letztinstanzlich unbestritten - und einer Beurteilung daher nicht mehr zugänglich (vgl. BGE 125 V 417 oben mit Hinweisen) - ist der kantonale Entscheid demgegenüber insoweit, als darin ein Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) wie auch einer Umschulung (Art. 17 IVG) ausgeschlossen, ein solcher im Sinne von arbeitsvermittelnden Vorkehren (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) aber grundsätzlich bejaht wird.
3.2 In diesem Zusammenhang richtig erkannt hat das kantonale Gericht insbesondere, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit (BGE 131 V 366 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 10. November 2003 wurde dem Beschwerdegegner als Folge des am 2. Januar 2001 erlittenen Sturzes und der darauf zurückzuführenden Verletzungen an der rechten Schulter basierend auf einer Invalidität von 50 % eine halbe Rente befristet vom 1. März bis 31. Dezember 2002 zugesprochen. Für die Zeit ab 1. Januar 2003 nahm die Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten an und lehnte Rentenleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von nurmehr 24 % ab. Im Einspracheentscheid vom 22. August 2005 wurden neu zwar auch im linken Schulterbereich bestehende Beschwerden erwähnt, ihnen aber in Bezug auf das erwerbliche Leistungsvermögen keine einschränkende Wirkung zugebilligt.
4.2 Im Lichte der medizinischen Akten unstreitig ist, dass der Versicherte nebst seiner Unfallverletzung im rechten Schulterbereich seit ca. anfangs 2003 zunehmend auch an Beschwerden im linken Schultergelenk leidet (erstmals erwähnt im Bericht des Dr. med. M.________ vom 26. September 2003 und im Beiblatt zum Arztbericht des Dr. med. A.________ vom 22. Oktober 2003). Fraglich ist, ob daraus eine zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit resultiert.
4.2.1 Dr. med. M.________ gab in seinem Bericht vom 26. September 2003 an, nach den Angaben des Versicherten bestehe zufolge der Beschwerdesymptomatik in beiden Schultergelenken eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
4.2.2 Im Beiblatt zum Arztbericht vom 22. Oktober 2003 bejahte Dr. med. A.________ die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigende, seit etwa einem Jahr vorhandene Schmerzen in der linken Schulter.
4.2.3 Mit Bericht vom 25. November 2003 erachtete Dr. med. M.________ den Beschwerdegegner allein von Seiten der rechten Schulter als in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine Überkopfarbeit, kein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm) zu 100 % einsatzfähig.
4.2.4 Am 31. Dezember 2003 attestierte Dr. med. A.________ eine - auch auf die linke Schulterproblematik zurückzuführende - Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von gesamthaft 50 % seit 17. September 2001 mit zeitweise vollständiger Arbeitsunfähigkeit.
4.2.5 Dr. med. G.________ führte am 18. November 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar auch die - seit einigen Jahren bestehende - linke Schulterproblematik an, verneinte jedoch im Rahmen der Ergänzungsfragen eine zusätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens durch die linke Schulterproblematik ("Nein, keine konsekutive Überbelastung der linken Schulter bei transmuralem Riss der Supraspinatussehne").
4.2.6 In seinem Bericht vom 25. November 2004 hielt Dr. med. W.________ dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der linken Schulter auf Grund der kompensatorischen Tätigkeit eingeschränkt sei, da die rechte Schulter nicht zur Arbeit verwendet werden könne. Der Patient sei deshalb primär auf die linke Schulter angewiesen. Die Schmerzen links seien jedoch geringer als rechts. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würde nicht konstant vorhanden sein, sondern nur intermittierend bei Überlastungszeichen.
4.2.7 Dr. med. L.________ stellte am 24. Mai 2005 eine schwere Periarthropathiae humerus scapularis beidseits bei Status nach Rotatorenmanschettennaht rechts sowie eine Supraspinatusläsion links fest. Er führte aus, dass ein Arbeitsversuch zu 100 % zunächst fehl geschlagen habe, da die Arbeit in der Bettenzentrale des Kantonsspitals X.________ auf Grund einer massiven Bewegungseinschränkung beider Schultern nicht möglich gewesen und diese deshalb auf ein 50 %-Pensum reduziert worden sei. Mittlerweile zeige sich eine Schmerzausdehnung auf die linke Schulter und beinahe die linke Körperhälfte bei Überlastung linksseitig bei Schonung der rechten Seite. Unter starken Bewegungseinschränkungen und Schmerzen drohe der Patient die noch vorhandene 50%ige Arbeitsfähigkeit (in der aktuellen Tätigkeit) zu verlieren.
4.2.8 Im Rahmen seines Berichtes vom 19. Juli 2005 wiederholte Dr. med. L.________, bei Überlastung rechts zeige sich mittlerweile auch eine deutliche Schmerzausdehnung auf die linke Schulter sowie auf die gesamte linke Körperhälfte. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er weiterhin auf 50 % ohne schwere körperliche Tätigkeiten.
4.2.9 Am 25. Juli 2005 wies Dr. med. U.________ darauf hin, dass lediglich unfallbedingte Einschränkungen für den rechten Schulterbereich bestünden, während die linke Schulterproblematik keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Eine kompensatorische Überlastung der linken Schulter sei laut Unterlagen schon länger (inkonstant, teils mehr, teils weniger) auf Grund der Einschränkung der rechten Schulter vorhanden.
4.3 Nach den geschilderten medizinischen Unterlagen ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass gewichtige Hinweise für eine - während des hier massgeblichen Beurteilungszeitraumes bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. August 2005 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) eingetretene - zusätzliche Beeinträchtigung des bereits durch die Unfallfolgen verminderten Leistungsvermögens bestehen. Diese Einschränkung wäre, sofern in rechtsgenüglichem Masse ausgewiesen, auf ein unfallfremdes Beschwerdebild zurückzuführen, weshalb sich eine blosse Übernahme des von der SUVA rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrades von 24 % nicht rechtfertigen lässt. Da die diesbezüglichen Ausführungen der beteiligten Ärzte aber teilweise widersprüchlich anmuten und weder gesicherte Angaben zu einem allfälligen Beginn einer einzig auf die linke Schulterproblematik zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit noch zu deren Ausmass ersichtlich sind, erweist sich die Sache als in diesem Sinne abklärungsbedürftig. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist demnach zu Recht erfolgt.
Nach Vornahme der erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdeführerin im Übrigen zu berücksichtigen haben, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (altArt. 41 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG]; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 369 Erw. 2, 418 Erw. 2d am Ende, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der vorliegend massgeblichen, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. Erw. 2 hievor]). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: