Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 85/05
Urteil vom 14. November 2006
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
BVG-Stiftung der X.________ Unternehmungen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
gegen
D.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004 Zürich
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 7. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1959 geborene D.________ war vom 13. Mai 1985 bis 31. März 1996 als Bauarbeiter bei der in Z.________ domizilierten Firma Y.________ + Co. tätig. Nachdem er in den Monaten April bis Juni sowie August und September 1996 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, nahm er am 10. September 1996 eine auf Ende Jahr befristete Anstellung als Maurer bei der Firma R.________ AG an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde auf Grund der schlechten Auftragslage per 27. November 1996 gekündigt. Am 26. September 1997 meldete D.________ sich unter Hinweis auf seit Anfang 1996 bestehende starke Rückenschmerzen und eine depressive Verstimmung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte u.a. Berichte des Dr. med. K.________, Arztpraxis für Allgemeine Medizin, vom 7. März 1997, des Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, Vertrauensarzt der Groupe Mutuel Versicherungen, vom 11. März 1997, des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. Oktober 1997 (samt Untersuchungsberichten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals S.________ vom 14. Mai 1996 und 23. Januar 1997) sowie des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 1998 ein. Ferner veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital S.________ (Expertise vom 17. März 1999). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juli 1999 rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten) zu.
A.b Am 8. Januar 2001 liess D.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung der Firma Y.________ + Co., die ASGA Pensionskasse des Gewerbes (nachfolgend: ASGA Pensionskasse), erheben mit dem Begehren um Ausrichtung der ihm zustehenden berufsvorsorgerechtlichen Leistungen. Das angerufene Gericht wies die Klage mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 6. März 2002 ab. Hierauf gelangte D.________ an die BVG-Stiftung der X.________-Unternehmungen (nachfolgend: BVG-Stiftung) in ihrer Funktion als Personalvorsorgestiftung der X.________-Unternehmungen - und damit auch der Firma R.________ AG -, welche eine Leistungspflicht in der Folge ebenfalls ablehnte (Schreiben vom 23. Februar 2004).
B.
Am 22. Juli 2004 forderte D.________ die BVG-Stiftung klageweise auf, ihm Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Rechtsvorkehr gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ab 1. November 1997 eine Invalidenrente von Fr. 12'768.- pro Jahr sowie Kinder-Invalidenrenten auf der Basis eines BVG-Altersguthabens von Fr. 135'661.90 zuzüglich der vom Kläger noch einzubringenden Freizügigkeitsleistung auszurichten; ferner hielt es die BVG-Stiftung an, die Leistungen mit Wirkung ab 4. Oktober 2002 zu 5 % zu verzinsen (Entscheid vom 7. Juni 2005).
C.
Die BVG-Stiftung lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vom 22. Juli 2004 abzuweisen; eventualiter seien die Akten zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen und Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Während D.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente der BVG-Stiftung hat. Ein solcher ist zu bejahen, falls zwischen der während des vom 10. September bis 27. November 1996 bzw. - in Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG - bis 27. Dezember 1996 dauernden Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität, welche zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 1997 geführt hat, ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Beantwortung dieser Frage auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).
2.1.2 Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 7. Juni 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist vorliegend somit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil A. vom 30. November 2005, B 41/05, Erw. 2; vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik auch lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]).
2.2 Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; SZS 2004 S. 446 [Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01] sowie 2003 S. 507 f. [Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02] und 509 f. [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]) nichts geändert. Diese Rechtsprechung wurde im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmung und Grundsätze zum Umfang des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung]; vgl. auch Art. 24 Abs.1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), zum Begriff der vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (vgl. ferner die in BGE 130 V 501 nicht publizierte [aber in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 veröffentlichte] Erw. 2.2 des Urteils B. vom 13. Juli 2004, B 45/03; Urteile W. vom 2. Dezember 2004, B 51/04, Erw. 3.2, und I. vom 28. Mai 2002, B 73/00) sowie zur Bindungswirkung von Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73, 126 V 308; in SZS 2004 S. 451 f. zusammengefasst wiedergegebenes Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03, Erw. 3.1; Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b; vgl. auch BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; zur Geltung dieser Praxis auch unter der Herrschaft des ATSG: BGE 132 V 1 und in HAVE 2006 S. 250 auszugsweise publiziertes Urteil R. vom 27. Juni 2006, I 89/06, Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdegegner am 10. September 1996 eine auf Ende Dezember 1996 befristete Anstellung bei der Firma R.________ AG angetreten. Damit unterstand er gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b Satz 1 BVV2 e contrario (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. auch den ab 1. Januar 2005 geltenden, inhaltlich gleich lautenden Art. 1j Abs. 1 lit. b Satz 1 BVV2), wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen beruflichen Versicherung unterstellt sind, dem beruflichen Vorsorgeschutz der Beschwerdeführerin. Daran ändert der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der schlechten Auftragslage am 20. November 1996 bereits vorzeitig per 27. November 1996 aufgelöst wurde, nichts.
4.
Ferner hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgebende Judikatur (vgl. Erw. 2 in fine hievor) richtig erkannt, dass die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle mangels Zustellung der Rentenverfügung vom 22. Juli 1999 an die Beschwerdeführerin für diese weder in masslicher noch in zeitlicher Hinsicht verbindlich ist. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt von dem für die Invalidenversicherung massgeblichen Invaliditätsbegriff ausgeht, was angesichts der in Ziff. 17 des Reglements für die obligatorische Personalvorsorge, gültig ab 1. Januar 1995, enthaltenen Definition der berufsvorsorgerechtlich relevanten Invalidität aber wohl eher zu bejahen ist, braucht vor diesem Hintergrund nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Einwand des Beschwerdegegners, die BVG-Stiftung habe sich die nicht erfolgte Zustellung der Rentenverfügung vom 22. Juli 1999 selber zuzuschreiben, da sie ihn zu keinem Zeitpunkt über das bestehende Vorsorgeverhältnis orientiert bzw. dessen Existenz sogar ausdrücklich bestritten habe, vermag an der fehlenden Bindungswirkung nichts zu ändern. Wie der besagten IV-Verfügung zu entnehmen ist, wurde auch die durch das langjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners bei der Firma Y.________ + Co. zuständige Vorsorgeeinrichtung, die ASGA Pensionskasse, nicht in das Verfahren miteinbezogen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die IV-Stelle ihrer Pflicht, die involvierten und damit als solche in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln, generell nicht nachgekommen ist, und der Grund dafür, dass eine Zustellung unterblieb, folglich nicht in der mangelnden Information durch die Beschwerdeführerin bzw. deren antizipierten Leistungsverweigerung liegt.
5.
5.1 Das kantonale Gericht beruft sich zur Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die in seinem unangefochten gebliebenen Entscheid vom 6. März 2002 enthaltenen Erwägungen. Darin wurde festgehalten, dass mehrere Monate nach dem Austritt des Beschwerdegegners aus der ASGA Pensionskasse mit den psychischen Beschwerden ein neues Leiden aufgetreten sei, welches sich vom bisherigen, auf die Rückenproblematik beschränkten Gesundheitsschaden sachlich klar unterscheide. Das Vorhandensein dieses neuen Leidens sowie insbesondere dessen erstmalige Manifestation während des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Vorsorgeverhältnisses wurden im Rahmen des damaligen wie auch anlässlich des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheides namentlich mit den Angaben im Bericht des Psychiaters Dr. med. U.________ vom 30. März 1998 begründet.
Der Annahme, dass zur Hauptsache das zu den körperlichen Störungen hinzugetretene psychische Beschwerdebild - und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit - schliesslich zur Invalidität und zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 1997 geführt hat, wird seitens der Verfahrensbeteiligten, gestützt auch auf die im MEDAS-Gutachten vom 17. März 1999 enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach unter Mitberücksichtigung des schweren psychischen Leidens jegliche orthopädischerseits möglicherweise noch zumutbare leichte rückenschonende Tätigkeit als nicht gegeben zu betrachten sei, zu Recht nicht opponiert. Als invalidisierend ist somit primär das psychische Geschehen zu werten, auf welches sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin denn auch beschränken.
5.2
5.2.1 Dem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Bericht vom 30. März 1998 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner seit Februar 1997 bei Dr. med. U.________ in psychiatrischer Behandlung stand. Der Arzt diagnostizierte eine schwere depressive Verstimmung sowie eine Ischialgie rechts und bescheinigte eine seit Herbst 1996 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, der Bericht des Dr. med. U.________ bestätige zwar eine 100%ige Einschränkung des Leistungsvermögens seit Herbst 1996, mache aber keine differenzierten Angaben zum Grund derselben. Zudem handle es sich nicht um echtzeitliche Aussagen. Für die im zu prüfenden Kontext entscheidende Zeit zwischen November 1996 und Januar 1997 komme ihm keine grosse Beweiskraft zu. Aus dem Bericht des Allgemeinpraktiker Dr. med. K.________ vom 7. März 2003 (recte: 1997) gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdegegner am 6. November 1996 ein - unfallversicherungsrechtlich nicht anerkanntes - Verhebetrauma erlitten und dieses, durch die dadurch ausgelösten massiven Rückenschmerzen, eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe; das psychische Leiden sei demgegenüber erst im Laufe der Behandlung eingetreten. Auch die Angaben des Allgemeinarztes Dr. med. A.________ vom 30. Oktober 1997 belegten, dass der Beschwerdegegner ab 6. November 1996 zufolge starker Rückenbeschwerden nicht mehr gearbeitet habe. In Kenntnis sowohl des Berichtes des Dr. med. K.________ vom 7. März 1997 wie auch der ambulanten Untersuchung in der Neurochirurgischen Klinik des Kantonsspitals S.________ vom 23. Januar 1997, welche den Befund eines deutlich depressiv gestimmten, mit leise klagender Stimme sprechenden Patienten ergab, habe der Vertrauensarzt der Groupe Mutuel Versicherungen am 11. März 1997 festgestellt, dass die Bedeutung der psychischen Störungen noch nicht beurteilt werden könne. Ein beweiswertiger Hinweis für eine während des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit aus - einzig massgeblichen - psychischen Gründen liege demnach nicht vor.
6.
Vorab gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidwesentlich ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses ein psychisches Leiden bestanden, sondern, falls ein solches zu bejahen ist, ob dieses zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 f. Erw. 2a, 120 V 116 f. Erw. 2b, je mit Hinweisen; Erw. 3.1 des in SZS 2006 S. 144 auszugsweise wiedergegebenen Urteils L. vom 17. Mai 2005, B 33/03).
6.1 Es ist - mit Vorinstanz und Beschwerdegegner - nicht auszuschliessen, dass das psychische Leiden seinen Anfang noch vor Ende 1996 genommen hat. Jedenfalls lassen sich in den Akten einige Hinweise dafür finden, so etwa in den Berichten des Dr. med. K.________ vom 7. März 1997 und der Neurochirurgischen Klinik des Kantonsspitals S.________ vom 23. Januar 1997. Zwar erwähnt auch der vom Beschwerdegegner angerufene Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 30. Oktober 1997 eine deutliche depressive Verstimmung; er behandelte den Beschwerdegegner indessen erst später, nämlich ab 16. April 1997. Schliesslich erwähnt Dr. med. K.________ auch in seinem zweiten, vom Beschwerdegegner angeforderten Bericht vom 24. November 1999 ab November 1996 zusätzlich zu den rezidivierenden Rückenschmerzen aufgetretene depressive Erscheinungsbilder. Es fällt jedoch auf, dass Dr. med. K.________, der den Beschwerdegegner bis 7. Mai 1997 behandelte - anschliessend erfolgte ein Wechsel zu Dr. med. A.________ -, keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte. Seine detaillierten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit betreffen Arbeitsausfälle im Jahre 1996 (Bandscheibenschaden, Rückenschmerzen, Ellbogenfraktur rechts), welche in die Zeit vor dem Vorsorgeverhältnis bei der Beschwerdeführerin fielen, sowie solche, die aus dem Vorfall vom 6. November 1996 resultierten und allein mit Rückenschmerzen begründet wurden (100 % vom 6. bis 19. November 1996 sowie 50 % vom 20. November bis 8. Dezember 1996). Wiewohl - wie erwähnt - ab November 1996 depressive Verstimmungen erhoben und von Dr. med. K.________ auch behandelt wurden, wird diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Diesem echtzeitlichen Attest stehen einzig die Aussagen des Psychiaters Dr. med. U.________ vom 30. März 1998 gegenüber, welchen der Beschwerdegegner aber erst ab Februar 1997 konsultiert hatte und dessen - eher pauschal anmutende - Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (100 % ab Herbst 1996) retrospektiv erfolgte.
6.2 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass eine bereits während des bei ihr bestehenden Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychischen Leidens zwar als möglich anzusehen, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Der rechtsprechungsgemäss geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen der in der Zeitspanne vom 10. September bis 27. Dezember 1996 eingetretenen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und der schliesslich zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 1997 führenden Invalidität ist somit zu verneinen.
Der kantonale Entscheid ist daher aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2004 abzuweisen.
7.
Für das letztinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung haben die Träger der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2005 aufgehoben und es wird die Klage des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2004 abgewiesen.
2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: