Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 932/05
Urteil vom 16. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
E.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 7. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1941 geborene E.________ war zuletzt ab 1987 als Bewegungstherapeutin in der Heil- und Bildungsstätte X.________ tätig. Das Anstellungsverhältnis wurde arbeitgeberseitig auf Ende Juli 2002 gekündigt. Im November 2002 meldete sich E.________ unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 30. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 sowie ab 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und für den dazwischenliegenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Die gegen die vorübergehende Herabsetzung des Rentenanspruchs gerichtete Einsprache wies die Verwaltung ab (Einspracheentscheid vom 21. März 2005).
B.
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2003 eine ganze Rente zuzusprechen, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. November 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und die bei der Invaliditätsbemessung, namentlich auch beweisrechtlich, zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu erwähnen bleibt, dass sich die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente nach rentenrevisionsrechtlichen Regeln richtet, wobei die richterliche Überprüfungsbefugnis auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten umfasst (BGE 125 V 413 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 164).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2003 den für die Zeit davor und danach unbestrittenen und nach Lage der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden ganzen Rentenanspruch auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Die IV-Stelle begründet dies mit einer auf den 1. Januar 2003 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung. Dies sei mit einer Erhöhung der Arbeits- und der Erwerbsfähigkeit auf 50 % verbunden gewesen, womit nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe. Ab 1. August 2003 habe aufgrund einer erneuten gesundheitlichen Verschlechterung wieder eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Das habe sich gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV nach drei Monaten, mithin ab 1. November 2003 rentenerhöhend ausgewirkt. Die Rekurskommission ist dieser Betrachtungsweise gefolgt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon vorinstanzlich eine vorübergehende gesundheitliche Verbesserung ab 1. Januar 2003 bestritten. Die Versicherte sei durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen.
4.
4.1 In den Zeiträumen, welche für die Rentenbestimmung bis 31. Dezember 2002 und ab 1. November 2003 massgeblich sind, ist gestützt auf die Berichte des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Januar und 20. Juli 2003 sowie 5. Februar 2004 und unbestrittenermassen schon alleine aus psychischen Gründen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit (und Erwerbsunfähigkeit) auszugehen.
In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 bestand gemäss Dr. med. R.________ aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer vorübergehenden gesundheitlichen Verbesserung eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Soweit hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, der Facharzt habe seine entsprechende Stellungnahme in Unkenntnis des festgestellten Schilddrüsenkarzinoms abgegeben, ist dies unbegründet. Denn Dr. med. R.________ hat mit Bericht vom 5. Februar 2004, als ihm der karzinogene Charakter der Schilddrüsenerkrankung bereits bekannt war, erneut und ausdrücklich eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst wieder ab 1. August 2003 bestätigt und dies auch einlässlich begründet. Darauf kann abgestellt werden.
Streitig und zu prüfen bleibt, ob in der Zeit der (nur) hälftigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 zusätzlich eine somatisch bedingte Einschränkung bestand.
4.2 Das kantonale Gericht verneint dies. Es stützt sich dabei namentlich auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Spitals Z.________ vom 23. April 2003. Danach besteht auf der körperlichen Ebene keine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung und ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus somatischer Sicht voll und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Diese ärztliche Stellungnahme beruht auf einer eingehenden Untersuchung der Versicherten und der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Sie trägt den geklagten Beschwerden, namentlich auch dem Erschöpfungszustand der Versicherten, Rechnung, ist einlässlich begründet und überzeugt hinsichtlich der getroffenen Schlussfolgerungen. Sie ist mit der Vorinstanz als beweiswertig anzusehen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a).
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die in der Folge bestätigte Verdachtsdiagnose eines Schilddrüsenkarzinoms war den begutachtenden Ärzten bekannt und wurde von ihnen in die Beurteilung einbezogen. Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die Berichte des Dr. med. F.________, vormals Klinik Y.________, nun Zentrum W.________ für Komplementärmedizin, nicht zu begründen. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. F.________ der behandelnde Arzt ist, was eine zurückhaltende Gewichtung seiner Aussagen rechtfertigt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Letztere vermögen die Beurteilung gemäss Expertise vom 23. April 2003 auch inhaltlich nicht in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass Dr. med. F.________ Arzt für Allgemeine Medizin ist, während zumindest einer der begutachtenden Ärzte des Spitals Z.________ als Facharzt für Onkologie besonders befähigt ist, zu Diagnose und Auswirkungen der als bösartig qualifizierten Schilddrüsenerkrankung, welche auch gemäss Bericht des Dr. med. F.________ vom 28. April 2005 in somatischer Hinsicht im Vordergrund steht, Stellung zu nehmen. Aus den Berichten des Dr. med. R.________ lässt sich ebenfalls nichts Abweichendes herleiten. Namentlich stellt der Psychiater keine - gegebenenfalls in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit relevante - somatische Diagnose, was auch nicht seinem medizinischen Fachbereich entsprechen würde. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.3 Dass in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 zusätzlich zur psychischen eine relevante somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, lässt sich nach dem Gesagten zuverlässig verneinen. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen ist entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird.
4.4 IV-Stelle und Verwaltung gehen davon aus, dass sich die demnach hälftige Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 erwerblich in einer Einschränkung von 50 % auswirkte. Dies wurde von der Versicherten weder vor- noch letztinstanzlich in Frage gestellt und bedarf nach Lage der Akten keiner weiteren Ausführungen. Damit bestand vorübergehend und aufgrund der in Art. 88a Abs. 2 IVV vorgesehenen, ab Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Veränderung laufenden Dreimonatsfrist bis 31. Oktober 2003 Anspruch nur auf eine halbe Invalidenrente. Einsprache- und angefochtener Entscheid sind demnach rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: